dem Verkauf des überflüssigen Getreides wird eine Knapp-
schaftscasse zu bilden sein, aus welcher Wittwen und Waisen
von Bergleuten, nicht blos derer, die bei diesen Kohlen verwendet
sind, sondern auch derer an ändern Orten, wro die
Umgegend öde und unfruchtbar keinen ähnlichen Anbau erlaubt,
erhalten werden. Aus dieser Casse wird ferner ein
Geistlicher, ein Schullehrer, ein Chirurg besoldet, eine kleine
Kirche und ein Schulhaus erbaut werden können.
Dass diese und die folgenden Begünstigungen dem auflebenden
Berg- und Hüttenwesen zugestanden werden, ist nur
Vortheil für den Staat, der durch Cultur eines Areals, was
sonst noch lange Zeit unbenützt bleiben und nur von einigen
Ziegen abgenagt werden würde, überdiess nichts verliert.
Ich zog während meiner Anwesenheit in Kumi alle mir
als Fremden möglichen Erkundigungen ein über das Eigenthum
der Fläche über den Kohlen und erfuhr von den De-
mocheronten und Primaten, dass ausser den um Castro Walla
cultivirten Gärten und Weinbergen das ganze Areal und auch
die umgrenzenden Berge dem Staate gehörten, und dass nur
die Ziegen durchgetrieben würden, da das Areal wüst liege.
Ich. bemerkte daher in meinem ersten Berichte, 1834 im Nov.-,
es möge nothwendig sein, jetzt gleich beim Beginnen das Ei-
gentlium des Staates fest bestimmen zu lassen, damit das
Werk in der Folge in nichts gehindert werde; denn jetzt sah
man in Kumi den Vortheil für den Ort und für die Umgegend
ein, wenn die Kohlen in Betrieb blieben, später gewöhnt
man sich an den Vortheil und noch später verlangt man nicht
blos den Vortheil, sondern so viel als möglich mehr.
Als nun zwei Jahre später die Bewohner von Kumi sahen
, die Sache sei von Bestand und bekomme Wichtigkeit,
so machten Einzelne Ansprüche auf Stücke Land, wo für die
erwähnten Gebäude Steine gebrochen wurden u. s. w. und
brachten türkische Ankaufsbriefe, die 1834 noch nicht exi-
stirten, gaben aber bald gegen ein blosses Trinkgeld ihr festes
Recht auf; als aber die Gebäude auf der Fläche standen,
besannen sich erst die Kumioten, dass die Fläche Gemeindegut
von Kumi sei. So ging es auch an der Küste, Nauplia
westlich gegenüber, bei Myli und bei den Mühlen unterhalb
der Lernäischen Höhle, und wird an allen Punkten geschehen,
wo berg- und hüttenmännische Anlagen entstehen werden,
wenn nicht durch das von mir für Griechenland vorgeschlagene
Berggesetz der Vortheil, den die dortigen Mineral-
Producte dem Staat und dem Privaten gewähren können,
gesichert wird.
c) Dass die Berg-Colonie zum Anfänge mit den nöthigen
Sämereien, Ackergeräthschaften, Vieh u. s. w. zu versehen
ist, bedarf keiner Auseinandersetzung. Dieser Vorschuss, um
möglichst bald den grösstmöglichsten Vortheil von dem Werk
durch dessen Gedeihen zu ziehen, kann bald aus der, wie
erwähnt, begründeten Kuappschaftskasse wieder abgezahlt werden,
ohne das Werk zu drücken.
d ) Vor allem hat die Berg-Colonie durchaus nicht zu
dulden, dass sich bei ihnen sog. Magazine und Ergastirien
festsetzen (ich erinnere, was ich früher Seite 87 darüber
sagte), die nirgends ausbleiben, um den säuern Verdienst der
Arbeiter ruhig im Kaufladen aufzusaugen, Einfachheit, Baar-
schaft und Gesundheit der Arbeiter durch verdorbenen Wein,
Raki, unausgebacknes Brod, unnützen Tand, und manches
andere mehr, langsam aber sicher zu .verderben.
e) Die Knappschaft muss ihren Wein, Oel, Tabak, Salz
u. s. w, im Ganzen ankaufen und unter Aufsicht der , Bergbehörde
zu bestimmtem Preis verkaufen lassen, nicht um
Vortheil dabei zu haben. Der, welcher den Verkauf im Einzelnen
besorgt, muss die Ankaufssummen zurückliefern und
davon Procente für seine Mühe bekommen; er darf aber nicht
lediglich von dem Verkauf leben müssen, sondern muss ausser-
dem bei dem Werk durch eine Tageaufsicht u. s. w. zu leben
haben.
Der Staat kann mit den letztem Einzelnheiten, obgleich
sie in ihren Folgen so sehr das Gedeihen einer Anlage befördern
oder verhindern, sich nicht beschäftigen, sondern es
bleibt' den Bergbeamten überlassen, die nicht herzlos genug
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