
schreiben, dafs diese neue Invasion nicht abermals
zu Zwistigkeiten mit den Colonisten geführt hat.
Ich komme zur politischen Verfassung der
Nation. —• Selten wohnen mehr als vierzig bis
fünfzig Familien an einem Or t ; diese bilden da-
selbst einen kleinen Staat, der einem Dorfe zu
vergleichen ist. Einer der Hausväter, gewöhnlich
der reichste, ist Regent, nach dem alten holländischen
Sprachgebrauch: C a p i t a in des Kraales.
Nach dem Tode eines solchen Oberhauptes wählen
die Unterthanen einen Nachfolger,' gewöhnlich
von der Familie des Verstorbenen, aber der Rö-
nig bestätigt ihn und hat das Recht, die Wahl zu
verwerfen, oder, wenn es ihm gefällt, den Befehls-
haber seiner Macht und Würde zu entsetzen.
Auch wählt wühl zuweilen ein Kraal das Oberhaupt
eines ändern mit zu dem seinigeri, daher es
Capitains giebt, die drei, vier und mehr Kraale
unter sich haben und jeden einzelnen durch Statthalter
regieren lassen. Sie sind sämtlich Vasallen
des Königs, lehnen sich aber wohl auch einmal
gegen ihn auf, wie besonders in den neuern Zeiten
häufig der Fall gewesen ist. Die Unterthanen
folgen ihrem Capitain meistens blindlings und sind
ihm so ganz untergeben, dafs er sogar Recht über
Leben und Tod jedes Einzelnen hat. Man hat
Beispiele gesehen, dafs ein solches neu gewähltes
Oberhaupt, um seine Macht sogleich zu zeigen
und sich in Ansehn zu setzen, seine Regierung
damit anfing, dafs es den ersten besten seiner Unterthanen
über den Haufen stiefs. König G e i k a
wjll inzwischen, dafs dies hinfort nicht geschehe
und hat allen seinen Statthaltern untersagt, ein
Todesurtheil aus eigner Macht und ohne seine
Einwilligung zu vollziehen.
Ein jedes Oberhaupt wählt sich aus der Zahl
seiner reichsten Unterthanen einen Rath von sechs
|bis acht Mitgliedern, der ihn beständig umgiebt
lund ohne dessen Einwilligung er nicht leicht etwas
[unternimmt. Gewöhnlich werden daher auch nur
[erfahrne, bejahrte Personen dazu genommen. Den
Igrofsen Rath des Königs bilden wieder die Ober-
Ihäupter der einzelnen Kraale.
Die Regierung ist ganz monarchisch. Der
■König ist vollkommener Souverain. Er macht Geisetze
und schafft sie ab, wie es ihm gutdünkt. Es
1■ giebt inzwischen eine Macht, di.e d.er s.einigen das
■Gleichgewicht hält, und dies ist die des Volks.
lEr regiert nur, sofern das Volk ihm zu regieren
|erlaubt. Sobald er Schritte thut, die allgemein
mifsfallen, wird er durch einen der ältesten un^l
von ihm am meisten geachteten Capitains gewarnt
und von dem Mifsvergnügen des Volks unterrichtet.
Bleibt aber diese Warnung ohne Erfolg, so
Jsieht man die entferntesten Kraale, einen nach
Idem ändern aufbrechen und an den Grenzen des
Landes ihre Wohnungen aufschlagen. Dies Ver-
Ifahren ist beinahe unfehlbar, ihn zu einem ändern
I Betragen zu zwingen; bestünde er auf seinem
■ Willen, so würden jene auf das erste Zeichen
I wirklich aus dem Lande gehen und schnell wür-
I den ihnen die übrigen folgen. V an d e r Kemp
I