
Neben dem Wöhrihause stehen mehrere kleinere
Gebäüdä von bben so einfacher Architectur
die theils den Sclaven und Hottentotten zur Wohnung,
theils zu Werkstätten und Vorrathskammern
dienen. Auf sie folgen die mancherlei Hürden für
die verschiedenen Arten von Vieh , hier Kräälen *)
genannt. Die Ochsen- und Pferdekraale sind mit
5 bis 6 Fufs hohen Mauern, > die der Schafe aber
hiit Domenzäunen umgeben. Da das Zuchtvieh
von dem Schlachtvieh, die Kühe und Kälber Von
den Zugochsen, die wollegebenden Schafe Von den
fettgesehwänzteri, die Mutterschafe von den Hammeln
abgesondert werden müssen, so findet man
um manches Haus sechs bis acht Viehkraale, und
eben so viele Viehhirten hat jeder Colonist nöthig,
die Heerden zu weiden. Am frühen Morgen werden
sie ausgetrieben und kehren mit üntergehen-
der Sonne von allen Seiten in die Kr dal6 zurück **).
*) K r a a l bedeutet i ) eine Glafskoralle, 2) eine Korallen-
schnur, ein Halsband , 3) den Kreis von Hütten der Hottentotten;
in welchen sie vormals ihre Wöbnitngen zü ordnen
pflegten, um die Viehheerden in der Mitte halten Und vor den
nächtlichen Angriffen wilder Thiere schützen zu können, daher
4) eine Viehhürde.
**} Aus dieser Anzahl von Vieh überhaupt nicht, allein,
sondern auch von abgesonderten Heerden, wird, es erklärlich,
wie ein Golonist zu seinem .Bestehen eines so ausgebreiteten
Landstriches, als ein Lehnplätz ist, bedürfe. Ein solcher ist
eine Volle Stunde lang und eben' so breit, also ungefähr 36000
Morgen Landes grois, und dennoch reicht, wie oben erwähnt, I
wegen des Wassermangels und der Unfruchtbarkeit des Bodens, |
e in solcher Platz selten zu dem Unterhalt der nöthigen Heerden
hin und der Pächter ist gezwungen, noch ' einen oder
Der trockne Mist liegt oft 3 und mehrere Fufs
huch in diesen Kraalen und bleibt völlig unbenutzt.
In keiner Gegend der Colonie findet man unter
den Einwohnern mehr Privatstreitigkeitert über
Grenz-Angelegenheiten und über vorgebliche Eingriffe
in die Rechte , die einer vor dem ändern zu
haben glaubt, als im Roggeveld, Es giebt hier
wenig Colonisten, die nicht mit ihren nächsten
Nachbaren in Processö verwickelt sind, welche
denn wegen der grofsen Entfernung vori der Hauptstadt
und der eben deshalb schwer auszumitteln-
den Entseheidungsgründe gewöhnlich sehr lange zu
dauern pflegen, Daztt kommt, dafs die Veldcor-
nets, welche die unterste Mägistratsbehörde abgeben,
in geringem Ansehn stehn und ihre Autorität
nicht kennen, noch geltend zu machen wissen,
Ihre Gompetenz wird fast jedesmal von den Partheien
verworfen, weil man sie, und zwar nicht
ganz mit Unrecht, für partheiiseh ansieht, da sie
selbst Eingesessene des Districts und mit jedem
ihrer Untergebnen entweder verschwägert,; oder
selbst in Streitigkeiten verwickelt sind. Es ist daher
allerdings eine sehr wohlthätige Maafsregel,
welche die Regierung, in Ausführung zu bringen
denkt, die nemlich: alljährlich eine Commission des
Justizcollegiums eine Reise durch einen Theil der
Colonie machen zu lassen, welche die laufenden
mehrere dazu zu"hänfen, oder sein V ieh in die neben seinem
Gebiet frei liegenden Felder zu treiben, auf welche dann 'die
ändern Nachbaren dieselben Rechte zu haben glauben und daher
sogleich ihre Anklage auf die Ueberschreitüng" de^ vorgeschriebenen
Grenzen gründen.