
-Ja
S e c h s t e r Ab s c h n i t t .
Reise ins Land der B u s chmä n n e r , K o r a nen
und Be e t juanen.
I n der Mitte des Jahrs 1804 hatte die Regierung
die schon früher entworfenen und wohldurchdachten
Maafsregeln zu einer zweckmäßigeren Verthei-
Iung der Colonie in mehrere Districte oder Drosteien,
in Ausführung gebracht. Die Gegend an der
Kafferschen Grenze, östlich vom Krlimmen-Flusse
und Sitzikamma war zu einem eignen District erho-
hoben,in dessen Mitte unweit des Zwartkopsßufses
ein neues Dorf unter dem Namen Uitenhage *) angelegt
ward, welches der Sitz eines Landdrosten'und
mehrerer Civilbeamten werden sollte. Hauptmann
Albe r t i , bisheriger Commandant des Forts Fre-
dric an der Algoabay, war einstweilen zum Landdrosten
ernannt, und mit der Einrichtung des Ganzen
beauftragt. Der ganze District, der aus der südlichen
Hälfte des bisherigen Graaß-Reynett und einem
Theil von Zwellendam zusammengesetzt war, trug
wie die übrigen Districte den Namen des Hauptorts.
*) Mit diesem alten Familiennamen des General-Commissärs
belegte der Gouverneur den Ort, um dem verdienten Regenten
ein Denkmal zu stiften.
Ganz auf dieselbe Weise war der nördliche,
weit ausgedehnte und dünn bewohnte Theil des
Districts Stellenbosch einem eignen Landdrojten
untergeben, der seinen Sitz in dem bisherigen
Roodezand bekam, welcher Ort nunmehr, nebst
dem ganzen District, zu Ehren des verdienstvollen
Gouverneurs Tü lb a gh , der während seiner 20-
jährigen Regierung besonders viel für die Bevölkerung
und Wohlfahrt von diesem Theil der Colonie
gewirkt hatte, mit seinem Namen belegt
I und Tülbagh genannt wurde. Herr Hendr ik
van de Graaf f , ein Neffe des ehemaligen Gouverneurs
Co rne l i s van de Graaf f , bishef Mitglied
der Weeskamer (des Vörmundschafts-Colje-
giums) in der Capstadt, war zu dem Posten eines
Landdrosten berufen, indessen Herr L. B l et termann,
ehemaliger Landdrost von Stellenbosch,
als Commissär der Regierung für die erste Einrichtung
der Drostei, für die Anlegung der Gebäude,
die Bestimmung der Grenzen u. S. w.
sorgte.
Nirgends war die Vertheilung der Regierungsgeschäfte
unter eine gröfsere Zahl von Magistratspersonen
nothwendiger und wohlthätiger als
hier. So lange die entfernten nördlichen Gegenden,
deren Zustand ich zum Theil in dem ersten
Abschnitt des vorigen Bandes dargestellt habe, 2u
der Drostei Stellenbosch gehörten, und fortfuhren
sich immer mehr zu bevölkern, war es unmöglich.,
dafs sie mit der nöthigen Aufmerksamkeit I und Sorgfalt regiert würden. Es rifs unter ihren
Bewohnern immer mehr Ungehorsam gegen die