aus als bindend angesehen, und ein Treubruch seitens des Mannes oder
der Frau mit einer Busse an den beleidigten Teil gestraft. Auch wird
solch ein Ereignis als eine Schande und als ein Unglück für den Stamm
angesehen.
Die Häuptlinge nehmen hinsichtlich der Ehe, wie gesagt, eine gesonderte
Stellung ein, indem ihnen allein das Recht zusteht, mehrere
Frauen zu heiraten; diese gfeniessen als Gattinnen eines Häuptlings
zwar das gleiche Ansehen im Stamme, aber für ihre Kinder gelten
die mit der Geburt der Mutter verbundenen Erbschaftsrechte; ferner
darf das Abzeichen der Frauen von hohem Stande, eine mit Hundezähnen
verzierte Perlenmütze, nur von geborenen Fürstinnen getragen
werden.
Die adat und menschliche Eitelkeit verlangen eigentlich von ihren
Häuptlingen eine Verbindung mit einer ebenbürtigen Fürstentochter,
doch legt eine solche Heirat dem künftigen Gatten die Verpflichtung
auf, mindestens 2 Jahre im Hause der Schwiegereltern zu arbeiten.
Die jungen Häuptlinge der Kajan trösten sich daher oft mit Frauen
aus den Familien der Freien, die ihnen zwar keine Kinder von so
hoher Geburt schenken, von ihnen aber auch nicht die Erfüllung so
hoher Forderungen verlangen. Besonders wenn die erste Frau bereits
aus vornehmem Geschlechte stammt, braucht der Häuptling bei der
Wahl der folgenden nicht mehr so streng auf die adat zu achten.
Eine Heirat zwischen Häuptlingen und Leibeigenen kam bis jetzt
nicht vor.
Stirbt eines der Eheleute, so darf der überlebende Teil, wenn er
zu einer Häuptlingsfamilie gehört, erst nach Verlauf eines Jahres eine
neue Ehe eingehen, ist er ein panjin, bereits nach einem halben Jahr.
Bei den panjin und dipen ■ der Blu-u Kajan wird die Vorschrift,
dass ein junger Ehemann zur Familie seiner Frau zieht,- nicht so
streng gehandhabt wie am Mendalam; sind beide Teile erwachsen,
so zieht das Mädchen wohl auch gleich in das Haus ihres Gatten
oder das seiner Eltern, besonders wenn dieser ein einziger Sohn ist
und seine Familie ihn nicht entbehren kann.
Die Heiratsgebräuche stehen nach dem Glauben der Kajan unter
der Obhut des Schöpfers T am e i T in g e i und eine Uebertretung derselben
wird bisweilen auf eigentümliche Weise gesühnt, z. B. durch
Herstellung von Menschenfiguren (tgpatong). Schliesst nach dem Tode
eines der Ehegatten der überlebende Teil vor Ablauf der bestimmten
Frist eine neue Ehe, so lässt man fusshohe Figuren, zwei männliche
und zwei weibliche, als Opfer auf einem FJoss (sakit) den Fluss abwärts
treiben. Die Neuvermählten opfern bei einer mglä darauf Schweine
und Hühner und richten ein allgemeines Gastmahl an.
Bei einem Ehebruch rächt sich T am e i T in g e i an dem ganzen Stamm,
indem er ihn mit Krankheiten und Missernten heimsucht. Die Kajan
nehmen daher in diesem Fall ein „ngnti u rib" vor, wörtlich: „Verbesserung
des Daseins.” Sie setzen an Stelle der Holzbilder die beiden
Schuldigen auf das Floss und lassen sie mit der Strömung abwärtstreiben.
Ursprünglich wurden die Ehebrecher wahrscheinlich tatsächlich
geopfert, gegenwärtig retten sie sich aber durch Schwimmen; aus
Uebermut treiben sogar manche freiwillig auf dem Floss ein Stück
weit-mit (Mehr hierüber T. I p. 367).
Von der Zeit vor seiner Geburt bis zu seinem Tode ist jede Lebensperiode
eines Mahakambewohners an bestimmte religiöse Vorschriften
geknüpft. Beide Eltern dürfen während der Schwangerschaft keine geschlachteten
Hühner berühren; der Mann darf keinen Griff mit Guttapercha
auf ein Schwert befestigen, keine Erde stampfen, z. B. beim
Einrammen von Pfählen, da das Kind sonst nicht zum Vorschein kommen
will. Eine Übertretung noch anderer Vorschriften hat zur Folge,
dass das Kind bald nach der Geburt stirbt.
Am Mahakam geschieht es öfters als am Mendalam, dass man ein
Kind, dessen Mutter bei der Geburt gestorben ist oder dessen Eltern
auf irgend eine Weise erschreckt worden sind, in den Wald aussetzt,
wo es umkommt oder von kinderlosen Eltern aufgenommen wird.
Während ein Kind heranwächst, durchläuft es mehrere, durch Opfer
von einander getrennte Zeitperioden, die es allmählich den Vorrechten
der Erwachsenen zuführen. Für Knaben muss z. B. im i2ten Lebensjahr
geopfert werden, damit sie ein echtes Schwert tragen dürfen, später
wird ein Huhn geopfert, damit der Griff mit kurzen Haaren verziert
werden darf. Um lange Haare am Griffe anbringen zu dürfen,
ist die Opferung eines Schweines erforderlich. Ein zweites Schwein
verlangen die Geister, wenn der Knabe O ' seine Kleidunog durch eine
Sitzmatte vervollständigen will. Diese Opfer werden mit bgt lä li bezeichnet,
ein Ausdruck, der allgemein die Aufhebung einer Verbotszeit
bedeutet. Erst wenn alle Vorschriften erfüllt worden sind, wird
der junge Mann zu den Erwachsenen gerechnet. Für Mädchen gelten
ähnliche Bestimmungen.