porträts schaffen, wenn sie alle tatsächlich selbständig
geschaffen wurden, so wird trotzdem jedes einzelne
Werk in künstlerischer Beziehung grundverschieden
von dem ändern, kurz ein Originalwerk sein. Ja. noch
mehr : ein und derselbe Künstler kann von ein und
derselben Persönlichkeit eine Reihe solcher Porträts
schaffen und jede der einzelnen Typen wird, wenn es
sich um selbständige Kunstwerke handelt, diese Qualität
auf den ersten Blick zeigen, neue Urheberrechte begründen
und vom Gesetz als Originalwerk geschlitzt werden.
Das Gesetz unterstützt die Schaffung von selbständigen
Kunstwerken und kann daher auch auf dem Gebiete der
Porträtkunst nur solchen Werken Urheberrechte ein-
räuinen. Auch nach künstlerischen Anschauungen darf
ein Porträtist höchstens seine eigene Arbeit variieren,
die von ihm selbst geschaffenen Porträts als. Studien benützen,
niemals aber Arbeiten machen, welehe auch nur
einen Teil jener künstlerischen Charakteristiken zeigen,
welche dem Werke eines Ändern angehören.
Eine derartige oder ähnliche Handlungsweise mag ja
manchmal im Sinne des Gesetzes noch keinen Eingriff
in das Urheberrecht bedeuten und daher auch noch
nicht zu ahnden sein, nach künstlerischen Begriffen aber
muss ein solches Vorgehen bereits als Delikt bezeichnet
werden.
¡Für das Vertrauen der ganzen Künstlerschaft wäre-es
äusserst wichtig, wenn sich jenePersonen, welche einem
Sachverständigenkollegium in Urheberrechtssachen angeboren,
von Zeit zu Zeit eingehend mit der Ueberprü-
fung des Urheberrechtsschutzes im allgemeinen und
auch dem der Kunstporträts im besonderen befassen
möchten. Falls die bestehenden Gesetzesbestimmungen
nicht in jedem Falle als zureichend erkannt werden
sollten für einen genügenden Schutz nicht nur der
materiellen, sondern auch der persönlichen und ideellen
Interessen der Künstler, müssten diese jeweils eine’
entsprechende Abänderung erfahren, damit jeder einzelne
praktische Fall nach festgelegten Prinzipien erledigt
werden kann.
Wie bei anderen Prozessen-,so wird auch beiUrheber-
rechtsprozessen meist ein Ausgleich angestrebt und ich
denke mit U nrecht; nicht für die Parteien, — die sind
schwer zu überzeugen aber für die Schulung des
Rechtsgefühls der Allgemeinheit.
Im Motivenbericht zum Oesterr. Urhebergesetz, der
uns einen tieferen Einblick in die Intentionen des
Gesetzes gewährt, wird betont, dass die Gesetzgebung es
sich zur Aufgabe stellte, den Wünschen der beteiligten
Kreise nach entsprechender Befestigung und Erweiterung
der Urheberrechte der Künstler Rechnung zu
tragen. Es ist nicht anzunehmen, dass es der Kommission
des Herrenhauses unddemUrheberrechtsausschusse
des Abgeordnetenhauses im Jahre 1895 entgangen sein
könnte, wenn sich der Schutz des vorliegenden Gesetzes
nicht ebenso auf die W erke der Porträtkunst wie auf die
freien Kompositionen erstrecken würde. Sollten sich
aber die Ansichten der beteiligten Kreise über diesen
Punkt innerhalb der i 5 Jahre, welche seit dem Inkrafttreten
des bestehenden Oesterr. Urheberrechtsgesetzes,
verflossen sind, geändert haben, dann müssten gelegentlich
einer Revision des Gesetzes die Bestimmungen für
die Porträtkunst reformiert werden.
Schliessend möchte ich resümieren : Eingriffe in das
Urheberrecht liegen beim Porträt dann vor, wenn abgesehen
von jenen Aehnlichkeiten, welche durch die
Darstellung ein und derselben Persönlichkeit von vorn