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lege ist, den Verlust der Ehre nach sich zieht, sieht
mancher Künstler von der ihm zustehenden Verfolgung
ah.
Auf dem Gebiete der Porträtkunst kommen Eingriffe
in das Urheberrecht durch Anlehnungen und Kopien
und wie alle die Abstufungen benannt werden mögen,
so oft wie auf keinem anderen Kunstgebiete vor, insbesondere
dann natürlich, wenn es sich um Porträts von
Persönlichkeiten von allgemeinem Interesse handelt.
Es kann sogar Vorkommen, das der Besteller eines Porträts,
dessen Interessen sich ja nicht immer mit denen
des Porträtisten decken, später einem ändern Künstler
den Auftrag oder doch die Erlaubnis zur Wiederholung
eines Pöträts erteilt, wogegen gesetzlich nichts einzuwenden
ist. Ein neue Urheberrechte begründendes.
Originalwerk ist aber eine derartige Arbeit nicht. fS.ge :
2 Abs.) . . /T'
In | 3g Pkt. i bestimmt das Urheberrechtsgesetz,
dass die Hervorbringung eines neuen Werkes unter
fr e ie r Benützung eines Werkes der bildenden Künste
keinen Eingriff in das Urheberrecht bedeute! Hierzu
bemerkt Freiherr von Seiller in seinen erläuternden
Anmerkungen zum Oesterr. Urheberrechtsgesetz : « Der
Schwerpunkt liegt in den Worten «fre ie Benützung »,
die an sich verschieden ausgelegt werden können. Da
man aber von einer freien Benützung eines Werkes
noch nicht sprechen kann, wenn n u r das Sujet oder
einzelne Motive, an denen ja überhaupt kein Urheberrecht
besteht, entlehnt worden sind, so wird man hierunter
auch noch eine solche Benützung verstehen dürfen,
die zwar einerseits die Anlehnung au das benützte
Werk nicht verkennen lässt, die aber andrerseits
«so viele charakteristische, dem benützten Werke fremde
Züge aufweist, dass mehr als eine blosse Aendrungi
der äusseren Form vorliegt. »
Da Urheberrechte an Kunstwerken nur durch geistig
schaffende Arbeit begründet werden, geht das Oesterr.
Urheberrechtsgesetz auf die durch technische Momente
bedingten Verschiedenheiten überhaupt nicht ein.
Gesetzlich erlaubt ist die Wiedergabe von Werken
der graphischen oder malenden Kunst durch die Plastik
oder umgekehrt, (§ 3g, Pkt. 3) was nach Ansicht des
Freiherrn von Seiller. einer Autorität auf dem Gebiete
des Urheberrechts, schon ein Durchbrechen des P rin zips,
dass der Künstler das ausschliessliche Becht zur
Nachbildung der inneren Form seines Werkes hat,
bedeutet. Es werden aber solche, wenngleich berechtigte,
neue Urheberrechte begründende Nachbildungen
vom künstlerischen Gesichtspunkte nicht als selbständige
Original-kunstwerke gelten können.
Vom idealen Standpunkte kann es ja jeder Künstler
nur mit Befriedigung sehen, wie sein Originalwerk
kopiert oder frei nachgebildet wird, wie er also seine
Geistesarbeit von Anderen wieder verwendet findet,
vorausgesetzt dass Solche Arbeiten nicht den Schein yon
Originalwerken erwecken wollen.
Werke von unbestrittener, unbedingter Originalität
wurden zu allen Zeiten auf den ersten Blick als solche
erkannt, und Schwierigkeiten bot von jeher nur die
Beurteilung der mit Anlehnung an ein bereits bestehendes
Werk oder Benützung eines solchen hergestellten
Arbeiten. Es wäre somit schon ein Regulativ zu sagen,
wenn eine Arbeit auf den ersten Blick heim Sachverständigen
den Eindruck einer Originalarbeit hervorruft,
dann ist das Werk aller Wahrscheinlichkeit nach auch
eine solche, wenn erst bei eingehender Prüfung der