Details.mit Mühe einige Verschiedenheiten zwischen
einer zu beurteilenden Arbeit und einem bereits bekannten
Werke, welches als Vorbild gedient haben könnte,
gefunden werden, dann dürfte es sich um keine Originalarbeit
handeln. In einem solche Falle ist es im Interesse
des sich anlehnenden Künstlers gelegen, die Benützung
des fremden Originals wenigstens zuzugeben,
weil er dadurch dem Vorwurf begegnet, die schöpferische
Arbeit eines Ändern oder auch nur einen Teil derselben
als seine eigene Leistung bezeichnet zu haben.
Selbst dann würde aber noch die Rechtsfrage offen
bleiben, wenn nicht schon vorher die Zustimmung zur
Benützung des Originals von der zur Ausübung der
Urheberrechte befugten Person, vor allem korrekter
W eise die Erlaubnis des Autors des Originalswerkes
eingeholt wurde. Derartigen Nachbildungen erkennt
aber auch das Gesetz keine eigenen Urheberrechte zu.
(S 37. 2. Abs.) :
Mit dem Fortschreiten der Kultur hat sich das Moralgefühl
und natürlich auch das Rechtsgefühl auf solchen
Gebieten verfeinert und es wird vielleicht manche
Handlu ngsweise, die in früheren Zeiten nicht gerade
gegen das Gesetz verstossen hat, beute als ein arger Ein-
griffin fremde Rechte empfunden werden. Diesen verfeinerten
Anschauungen trägt auch unser modernes
Qesterr. Urheberrechtsgesetz Rechnung und es kann bei
richtiger Handhabung gewiss dem Künstler in jedem
einzelnen Falle ausreichenden Schutz gewähren.
Das U rheberrecht hat ebenso Geltung für Schaffungen
auf dem Gebiete, der Porträtkunst wie der freien Kompositionen
und es ist dabei ganz gegenstandslos, ob ein
Porträt in einem Exemplar erschienen oder in ungezählten
reproduziert und veröffentlicht worden ist.
Münzen werde» bekanntlich von Staatswegen geschützt,
so dass der Künstler kaum in die Lage kommen
kann, seine künstlerische Arbeit auf solchen persönlich
zu schützen. Vom künstlerischen Standpunkte ist es
natürlich ganz gleichgiltig, ob ein Porträt in Medaillenoder
Münzenfoim reproduziert wird. Im übrigen werden
die Münzen im Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich
erwähnt, woraus sich schliessen lässt, dass die auf denselben
vervielfältigten Porträts und künstlerischen
Reverskompositionen vom Schutze des Urheberrechtsgesetzes
nicht ausgeschlossen sind.
Auch diejenigen plastischen Werke, welche sich bleibend
an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden
Orte befinden, sind bekanntlich vor Nachbildung in
Plastik geschützt. (§ 3g, Pkt. 4 -) Stets dürfen sogar
solche Werke der Plastik höchstens durch die malende
oder graphische Kunst nacbgebildet we rden..
Das Gesetz normiert ausdrücklich für alle künstlerischen
Schöpfungen die gleichen Grundsätze. Es wäre ja
auch gänzlich unerfindlich, weshalb gerade die Porträtkunst,
dieses reiche Gebiet künstlerischer Schöpfungen
von dem Urheberrechtsgesetz stiefmütterlicher behandelt
werden sollte, als ändere Kunstgebiete. Wäre dies
der Fall, dann könnte ja jeder Künstler sich ein von
einem Ändern herrührendes, nach der Natur geschaffenes
Porträt einer Persönlichkeit von allgemeinem Interesse,
ein unter grossen Schwierigkeiten entstandenes
Originalwerk, welches oft das Resultat einer ganzen
Reihe ernster Studien gewesen ist, ohneweiters aneignen
und für seine Zwecke verwenden. Das Urheberrechtsgesetz
verhindert aber solche unrechtmässige Nachbildungen.
Dagegen kann eine Reihe von Meistern von ein
und derselben Persönlichkeit z. B, gleichzeitige Profil