durch die öffentliche Meinung und: abergläubische Furcht als durch
Gesetz und Recht zusämmerigehalten wird, einzelne Individuen mit
ausgesprochener Persönlichkeit, leichter als wo anders, eine leitende
Rolle zu übernehmen im Stande sind, ist selbstverständlich. Daher hat
der Häuptling auch hauptsächlich diesen einzelnen Rechnung zu trägen,
die grosse Menge folgt von selbst.
Treten .jedoch aussergewöhnliche Ereignisse ein, wie z. B. meine
Expedition zum Mahakam, so fühlt sich auch eine Persönlichkeit wie
ÄKAM Igau. auf unsicherem Boden; denn sobald das Gewohnheitsrecht
keine Bestimmungen getroffen hat, ist der Häuptling seinen. Untergebenen,
gegenüber machtlos. Zwar wagen diese ohne des Häuptlings
Hilfe nichts.zu beginnen, aber er hat kein Mittel, seine Leute zu zwingen,
sich an einem besonderen Unternehmen zu beteiligen, sondern jeder
beschliesst selbst, ob er mithält öden nicht. In Anbetracht, dass'.sein
Ansehen zum grossen Teil von der Wohlgesinntheit .seiner Untergebenen
abhängt, zieht sich ein Häuptling, sobald es darauf ankommt,
etwas Aussergewöhnliches durchzusetzen, gern zurück und schiebt die
Entscheidung am liebsten einem anderen zu.
Der freie Kajan (panjm) hat dem Häuptling gegenüber keine andere
Verpflichtung, als ihm bei jedem neuen Verfahren', das der Reisbau erfor-
dert, einen Arbeitstag zu leisten, ferner, ihm bei der Ausführung grösserer
Arbeiten, wie bei der Herstellung und beim Transport von Böten durch
den Wald, sowie beim Bau seiner Wohnung behilflich zu sein.
Wird für den ganzen Stamm ein neues Haus gebaut, so liefert jede
Familie', ausser dem Material für die eigene Wohnung, .noch einen
Pfahl, einige Planken und 100 Schindeln- zum Bau der Häuptlingswohnung
.(amin aja). Der Häuptling wiederum ist verpflichtet, mit seinen
Sklaven demjenigen zii helfen, der aus irgend einem Grunde sein
Feld nicht bebauen kann oder sonst der Unterstützung bedürftig ist.
Ein derartiges gegenseitiges Hilfeleisten ist bei den Kajan sehr
üblich ; bei jeder besonderen Ausgabe oder Unternehmung wendet man
sich um Leistung von Geld oder Arbeitskraft an die Opferwilligkeit
der Verwandten und Dorfgenossen.
Heiratet z. B. ein Kind des Häuptlings, so beteiligen sich alle Stammes-
genössen an den Festkosten ; für öffentliche Festmahlzeiten liefert jeder
etwas gewöhnlichen Reis oder Klebreis; hat ein Häuptling eine ansehnliche
Busse zu bezahlen, wie A k am Igau , als er sich' zu bald nach dem
Tode der ersten Frau wieder verheiratete, so trägt jeder seinen Anteil bei.