nern derselben Stadt eine bestimmte Anzahl Kameele zu liefern,
während bei den Arabern jeder Familienvater alle 3 Jahre
eine Käffala von zwei Stück Vieh oder, falls er ein Fäkih ist,
von einem Stück zu stellen hat. Ausser dieser allgemeinen
Auflage gibt es besondere für die schwarzen Eingeborenen;
so hat zum Beispiel jede Dorfschaft an jedem grossen Mohammedanischen
Feiertage ihrem Adjuädi, d. h. der Person,
welcher es als Einkommen überwiesen ist, ein Machaläie — ein
Maass von 3 Mudd oder Medad — Duchn, ausserdem einem
Hof beamten, „Ssidi-e’-Derb” genannt, wie auch dem „Ssldi-
el-Albeue” einen gleichen Betrag zu entrichten, während grössere
Dörfer oder Städte nach Verhältniss mehr, bis zu 10 Me-
chäli, zu geben haben; ausserdem müssen die kleineren Dörfer
bei Ablieferung der Auflagen an den König ihrem Adjuädi
eine Kameelladung Duchn, die grösseren Ortschaften aber
mehrere schenken. Die eingeborene Negerbevölkerung des
eigentlichen Wädai hat kein Vieh und keine T’okäki (Kattunstreifen)
einzuliefern, es sei denn auf den augenblicklichen
und ausdrücklichen Befehl des Königs; bei der Festsetzung
ihrer Abgaben wird vielmehr die besondere Art der Erzeugnisse
ihres Wohnsitzes und der Grad ihres Wohlstandes in
Anschlag gebracht; die Ssungöri zum Beispiel, deren vortreffliche
Pferde ich schon erwähnt habe, sollen jährlich eine
Abgabe von 100 Pferden entrichten, während die Abgaben
der Gemir und Tündjur ausschliesslich in wildem Reis bestehen,
mit welchem sie den königlichen Haushalt zu versehen
haben.
Was die Araber betrifft, so haben sie ausser der oben erwähnten
allgemeinen Auflage—jj „käffala’jß - dem König selbst
die „nöba” zu geben, bestehend in der alle 4 Jahre erfolgenden
Lieferung einer Kuh von jedem vierten Mann; ferner
hat jedes Lager an jedem Feiertage eine junge Kuh zu liefern,
und endlich sind die Araber sehr von der kostspieligen
Dhiäfa belästigt, welche sie, wie bereits bemerkt, dem Agldel
Birsch bei dessen jährlichem Besuche zu entrichten haben,
während die Wädai, wie wohlbekannt, die in ihrem Lande
wohnhaften Araber in anderer Hinsicht in strenger Unterwürfigkeit
halten und sie dadurch verhindern, sich beträchtliches
Vermögen zu erwerben. Was ferner die Mähamid betrifft,
so besteht deren Abgabe gänzlich in Kameelen, und sie sollen
deren alle 3 Jahre 1000 Stück liefern, während die'Abi-
dle, die selbst nur sehr wenig Vieh besitzen, aber die Viehzüchter
des Königs sind, ihre Abgaben in Butter entrichten.
Ebenso verschieden sind die Auflagen — der „diwän” —
in den aussen liegenden Gemarkungen Wädäi’s. So entrichten
die Dädjö 1000 Tokäki, ausserdem Honig, in welch’ letzterem
Artikel die gesammten regelmässigen Leistungen der Gemarkungen
Däggel, Kebäit und der Bändalä bestehen, während
Ssilla-ausser Honig eine bestimmte Anzahl von schönen Sklavinnen
liefert, Rünga aber ausser seiner Quote jenes gesuchten
Artikels (Honig) jährlich 100 grosse Elephantenzähne oder
den halben Werth davon in Sklaven gibt. Die Auflagen von
Gülla und den anliegenden heidnischen Ländern bestehen allein
in Sklaven. Von den Tebu-Stämmen liefern die So-rhdua
eine bestimmte Anzahl von Pferden und die Gurään, so weit
sie von Wädäi abhängig sind, eine solche von Kameelen.
Endlich ist hier noch des Diwans zu gedenken, den der
König von Baghirmi seit der Zeit entrichtet, wo 'Othmän, der
Vater des gegenwärtigen Herrn jenes Landes, bei Ssabün um
Hilfe zur Wiedereroberung seines Landes vom Fätscha anhielt,
wie in meinem Berichte über Baghirmi erwähnt worden
ist. Dieser Tribut, welcher gerade während meiner Anwesenheit
in Mäsena erhoben wurde, besteht in 100 Pferden jeglicher
Art, 100 Sklaven, 30 schönen Sklavinnen — „sseräri” —
und 1000 Hemden — „gumssän” Dieser Tribut, in Baghirmi
im Gesammtwerth von 2500 — 3000 Spanischen Tha-
lem, wird alle 3 Jahre entrichtet, nebst einem Geschenk von
10 Sseräri, 4 Pferden und 4 Gumssän an den Djerma Ueled el
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