Aus der vorhergehenden Darstellung der verschiedenen Elemente
der Bevölkerung von Wddä'i ergibt sich schon, dass
auch die Regierung eine verschiedenartig zusammengesetzte,
der Übereinstimmung und Einheitlichkeit ermangelnde sein
müsse. Bei Untersuchung der in der Regierung dieser man-
nichfaltigen Völkerschaften beobachteten Verwaltungsart haben
wir zuvörderst zu bemerken, dass (ohne Zweifel nach dem
Vorgänge von Dar-För) das gesämmte Reich von Wädäi in
vier grosse Provinzen getheilt ist, nämlich: die Einwohnerschaft
der westlichen Gemarkungen — die „Lulül-endl” —,
die der südlichen die „Motay-endi” (gjl die der östlichen
— die „Talünt-endl” ■— und die der nördlichen — die „Türtal
ui Diesen vier grossen Abtheilungen oder Provinzen ist
je ein Kamkoläk vorgesetzt: der Kamkoläk des Westens, gegenwärtig
K. Nehed, welcher in Gosheda, einem zu Mäschek
(3Tagereisen westsüdwestlich von Wära) gelegenen Dorfe, seinen
Sitz h at; der Kamkoläk des Südens, gegenwärtig Mohammed,
welcher in Kürkuti am Betehä, 2 Tagereisen südlich von
Wära, residirt; der Kamkoläk des Ostens, gegenwärtig Ahäkr
(Abu Bakr) Ueled Meram, welcher nahe an der Grenze von
Dar-För seinen Sitz hat, und der des Nordens, gegenwärtig
Scheich-el-'Arab, Tondö’s Sohn, welcher in Megeren, gegen
20' Meilen nördlich von Wära, seinen Hof hält.
Neben diesen vier vornehmsten Statthaltern — „kemäkel”
(Plural von „kamkoläk”) §|| gibt es noch vier untergeordnete,
„Kamkoläk-endikrek” genannt, welche die Stellvertreter der
ersteren zu sein und ausserdem noch einige besondere Obliegenheiten
zu haben scheinen. Dieselben sind gegenwärtig: Kamkoläk
Nässr, welcher dem K. Nehed beigeordnet ist; K. He-
djäb, welcher im Süden steht; K. Kelingen und Kamkoläk
Räkeb.
Diese Kemäkel haben im Allgemeinen die Verwaltung der
öffentlichen Angelegenheiten in den Provinzen, Macht über
Leben und Tod, und erheben die „dhiäfa” , eigentlich „das
Gastgeschenk” , einen nach der Grösse der betreffenden
Ortschaft abgemessenen Tribut. Ihre Gerichtsbarkeit scheint
sich jedoch durchaus nicht auf die Arabische Bevölkerung zu
erstrecken, und selbst bei den einheimischen Stämmen scheinen
viele Ausnahmen von derselben zu bestehen, indem mehrere
Stämme, namentlich die Täma, die KodoT, die Buläla,
die Middogö und einige von den Abü-Schärib, ihre selbstständigen
mächtigen Häuptlinge besitzen, auch mehrere heidnische
Stämme ihre früheren eingeborenen Fürsten behalten
haben. Ausserdem sind sehr viele von einheimischen Stämmen
bewohnte Orte den ursprünglich als Statthalter über die
Araber-Stämme bestellten A'gade oder Agld’s zugewiesen worden,
so dass die Kemäkel auf den Kriegszügen eine bei weitem
geringere Macht unter ihrem Befehle haben, als die
Ägade.
Endlich ist in der östlichen Provinz ein besonderer Agid
e’ ssybbha (ssäbah) bestellt worden, der von dem Kamkoläk
des Ostens unabhängig ist und in Bir-Tauil an der Grenze
von Dar-För seinen Sitz hat, obgleich sich seine Gerichtsbarkeit
ursprünglich nur über den Stamm der Korobät erstreckte;
Es folgt nun ein Verzeichniss der gegenwärtigen Agids oder
Agade, der von ihnen beherrschten Stämme und deren einheimischer
Häuptlinge: