oberste schiedsrichterliche Instanz gleichfalls für den
ganzen Stamm. Einen grofsen Teil des Tages sieht
man einen Graslandherrscher auf dem mächtigen Felsblock
thronen (Abb. 46), der am Eingang des Königsgehöftes,
an welches sich in allen -Dörfern der grofse,
freie Volksversammlungsplatz anschliefst, als Herrscherund
Riehtersitz aufgetürmt ist.
Die g e s e t z g e b e r i s c h e Thätigkeit habe ich be-
oesetze. reits berührt. Gesetze in unserem Sinne, wie sie
unserer Auffassung nach notwendiger Bestandteil einer
ausgebauten Verfassung sind, giebt es in den eigentlichen
Grasländern nicht. Nach innerer und äufserer
Lage berät der Häuptling mit seinem oben geschilderten
„Senat“, und die gefafsten Beschlüsse socialen
und politischen Charakters werden der aufgebotenen
Volksversammlung als Beschlufs, als Gesetz verkündet,
lehrten, Von Zeit zu Zeit werden bei diesen VolksverprondienBte.
Sammlungen auch Abgaben, dem Häuptling zu leisten,
sei es in Gestalt von Sklaven, Weibern, Vieh oder
Iarmerzeugnissen, nicht zum letzten Palmwein, bekannt
gegeben. Von ständigen derartigen Leistungen,
also Steuern oder Zehnten habe ich nichts gehört.
Auch Frondienste in den Farmen des Fürsten werden
von Fall zu Fall geheischt.
Eine solche Volksversammlung nebst vorhergängigem
Vertragsschlufs mit dem Häuptling selbst
zu schildern, sei mir verstattet, einen seinerzeit an das
Auswärtige Amt eingesandten Bericht auszugsweise
hier einzufügen. Es handelt sich um den im Abschnitt
I (S. 20) erwähnten Vertrag, demzufolge Garega
sich und sein Land unter die Oberhoheit der deutschen
Regierung stellte,
trlws-',:r 28. VHI. 1891 ertönte gegen IO00 a. m. im
in“ voikl Dorfe drüben in hellen, weithin hörbaren Tönen das
tag. Heerhom des Häuptlings (es sind dies grofse, gekrümmte
Elefantenzähne), das Volk auf den Volksversammlungsplatz
zu entbieten. Kurz vorher war bereits
Tituat erschienen, uns zum Häuptling zu geleiten.
Als wir in’s Dorf hinüberkamen, strömten schon von
allen Seiten die Männer auf den Königsplatz, der mit
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