9. S c h ie f s p r e is e :
a) jeder Schütze bekommt für jede Figur ü b e r die geforderte
Zahl von Figuren bei e i n e r Übung innerhalb der ausgeworfenen
Patronenzabl 1 Yard Zeug = 25 Pig.,
b) aufserdem bekommt wöchentlich der beste Schütze der verflossenen
Woche 5 Yard Zeug = 1,25 Mk. oder eine gleichwertige
Quantität anderer Tauschwaren.
Befreiung von Arbeitsdienst, dienstfrei u. s. w. sind weitere V e r g
ü n s tig u n g e n für gutes Schiefsen.
10. Der P a t r o n e n v e r b r a u c h is t so zu regeln, dafs jederzeit ein
e i s e r n e r B e s ta n d von 300 P a t r o n e n f ü r je d e n M an n d e r T ru p p e
auf der Station lagert.
G. F e l d d i e n s t 1).
Durch die afrikanischen Verhältnisse bedingt, beschränkt er sich
auf die e in f a c h s t e n F o rm e n . Zwei Punkte sind ganz besonders
wichtig, weil man eigentlich jederzeit auf einen Angriff gefafst sein
mufs: S ic h e r u n g und G e f e c h ts b e r e it s c h a f t . Beide lassen sich
ab e r, namentlich auf dem Marsche, nur sehr mangelhaft durchführen.
Die in dieser Hinsicht im nachstehenden angegebenen allgemeinen
Mafsregeln werden sich je nach der Lage und den Verhältnissen vielleicht
etwas ändern bezw. ergänzen lassen: das ist Aufgabe des Führers.
L M a r s c h . 1. Als M a r s c h fo rm a tio n wird n u r die Reihenkolonne
anzuwenden sein; die Linie ist bereits Gefechtsformation.
F ü r gewöhnlich wird auch die Reihenkolonne zu zweien noch zu
grofse Breite besitzen; die Leute setzen sich dann ohne weiteres
Kommando in die Kolonne zu einem, indem der Mann des zweiten
Gliedes hinter seinen Vormann des ersten Gliedes tritt.
2. Sobald „Halt!“ kommandiert bezw. „aufmarschiert“ wird, ist
stets ohne weiteres Kommando die betreffende zweigliedrige Formation
anzunehmen.
3. Mit Rücksicht auf das ganze Wesen des Negers haben grundsätzlich
möglichste Erleichterungen u. s. w. einzutreten, soweit Gefechtsbereitschaft
und Sicherheit dies irgend gestatten; andererseits mufs
aber mit Strenge die auf folgende Punkte sich beschränkende
M a r s c h d is z ip lin verlangt werden:
*) Der Sache nach mehr für den Führer bestimmt. Ebenso wenig wie früher
bei der Ausrüstung (Abschnitt III), malse ich auch hier, mir nicht an, hiermit
eine a llg em e in gültige „westafrikanische Felddienstordnung“ zu geben; ich
lege lediglich m e in e Erfahrungen, zu Vorschriften für m e in e einstige Truppe
verarbeitet, nieder.
a) Der Marsch ist geschlossen anzutreten; auch während desselben
darf mindestens bei Abteilungen bis zur Stärke eines Zuges
kein Abreifsen der Kolonne eintreten.
b) Selbständige Vermischung der Marschkolonnen mit Mannschaften
anderer Züge oder mit anderweitig Mitmarschierenden
darf nicht stattfinden.
c) Während des Marsches h a t jeder Soldat seinen bestimmten
Platz in der Kolonne stets beizubehalten.
d) Jeder Mann, der aus irgend einem Grunde austreten mufs, h a t
dies dem die betreffende Kolonne schliefsenden Weifsen zu
•melden. Das Gleiche gilt beim Eintreten an seinen vorgeschriebenen
Platz. Austreten, um sich mit Essen zu versehen
oder zu trinken, ist nicht erlaubt.
e) Der Soldat trä g t nur seine vorschriftsmäfsige Bewaffnung und
Ausrüstung, und zwar am vorschriftsmäfsigen Platz; erlaubt
sind aufserdem die kleinen Balimesser am Gehäng.
f) Rauchen, Singen, Sprechen ist g e sta tte t
g) Das Gewehr kann beliebig getragen werden.
4. Ob und in welchen Pausen u.s.w. R a s te n eingeschaltet werden,
ist dem Ermessen des Führers des Ganzen anheimgestellt; doch wird
bemerkt, dafs den Leuten jede mögliche Gelegenheit zum Essen und
namentlich zum Trinken gestattet werden soll.
II. U n t e r k u n f t und V e r p f l e g u n g . 5. Wann, wo u. s. w.
Q u a r ti e r bezw. B iw a k bezogen wird, richtet sich vollständig nach
Gegend, Zweck des Marsches u. s. w., und ist dem Führer des Ganzen
das darauf Bezügliche überlassen.
6. A la rm p lä tz e , A la rm s ig n a le sind bekannt zu geben; gegebenen
Falls den Mannschaften die Plätze anzuweisen, die sie bei
etwaigem Alarm sofort einzunehmen haben.
7. Ist die Dauer des Aufenthaltes eine längere, so ist innerer
und äufserer Dienst — soweit irgend mit dem Zwecke des Aufenthaltes
u. s. w. vereinbar — dem auf der Station möglichst ähnlich
zu gestalten.
8. Ein wichtiges Moment ist die V e rp fle g u n g . Kann die betreffende
Ortschaft vorher in Kenntnis gesetzt werden, so ist das um
so günstiger, und dann sind gleich die Quartiermacher mit Ankauf
von Proviant und Anlagen solcher Depots zu betrauen. Is t der
Aufenthalt ein längerer, so wird die stete Ergänzung dieser Depots
und Entnahme aus diesen die geregeltste Art der Verpflegung sein.
H u t t e r , Wanderungen in Kamerun. 1 5