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B u c h XI. Kap. 3. §. 57.
hunderts, wo man es in der damaligen lielmstädter, jetzt Wolfenbütteler
Bibliothek wieder zu finden^das Glück hatte, bis jetzt dreizehnmal
im lateinischen Original vollständig abgedruckt, und ausserdem
mehrmals ins Deutsche übersetzt und commentirt ward, wozu
noch die besondern Abdrücke Uebersetzungen und Erläuterungen
des siebzigsten Kapitels, das Pflanzenverzeichniss enthaltend, kommen.
Da es noch keine vollständige Zusammenstellung dieser
weitläuftigen Literatur giebt, so mag eine solche hier Platz finden.
Die mit einem Stern bezeichneten Schriften hatte ich selbst vor
Augen. Zuvor nur noch, dass alle Ausgaben aus derselben Quelle,
der wolfenbüttler Handschrift geflossen sind, theils aber unmittelbar
theils mittelbar, dass daher die Verschiedenheit ihres Werths
lediglich auf der grössern oder geringem Sorgfalt, mit der sie sich
an jene Quelle hielten, beruht,
1. Abdrücke Uebersetzungen und Er läuterungen des
g a n z e n Capitulare.
1647.* L eoni s IIL papae epistolae. Edidit Conr ing. Helmstadii,
in 4. Dazu als Anhang liess Conring bis auf einige ihm unleserlich
gebliebene Stellen das ganze Capitulare de villis zuerst
aber incorrect abdrucken.
1655. Zweite Auflage derselben Schrift.
1677.* Capitularla regum Francorum. Edidit St eph. Baluzius,
Paris, fol. tom. I, pag. 331. — Wiederholung der vorigen Abdrücke
mit all ihren Fehlern.
1729.* E c c a rdi commentarii de rebus Franciae orientalis et episcopatus
Wirceburgensis etc. Wirceburgi, in fol, tom. II, pag.
917. — Abdruck nach der Handschrift, daher hin und wieder
berichtigt und vervollständigt. Doch wiederholen sich auch hier
noch viele der von Conring begangenen Fehler.
1730.* Conr ingi i opera. Edidit Goebel. Brunswigii, in fol., tom.
V, pag. 607. ~ Wiederholung der ersten Ausgabe ohne Rücksicht
auf Eckards Verbesserungen.
1738.* Georgi s c h corpus juris Germanici antiqui etc. Halae, in 4.
— Auch darin pag. 607 nur Wiederholung nach Conring.
1743? D. G. Schreber (nicht zu verwechseln mit J. C. D. Schreber)
von Cameralgütern und Einkünften. Leipzig, in 8. und
1754. Zweite Auflage der vorigen Schrift. — Soll einem Abdruck
des Capitulare enthalten, nach welcher frühern Ausgabe, weiss
ich nicht; eben so wenig, ob er sich auch schon in der ersten
Ausgabe befindet,
1758. Joach. Fr. T r e s enr eut e r specimen inangurale juris Germanici
de villis regum Francorum, ad capitulare de villis imp.,
quod Carolo M. tribuitur, illustrandum. Altdorfii, in 4. — Enthält
nach Kinderling nicht nur das Capitulare ganz eingerückt
(woher genommen, wird nicht gesagt), sondern auch mit vielen
gelehrten Anmerkungen begleitet. Angehängt ist ein denselben
Gegenstand betrefFender Brief von des Verfassers Stiefvater J o h.
Pleumann.
1780. Nova editio emendatior et auctior des schon genannten Werks
von Baluzius. Cura Pt, de Chiniac. Paris, in fol. — Aber
unser Capitulare soll darin auch weder cmendirt noch vervollständigt
sein.
1794* Joh. Heinr. Ress des Kaisers Karl des Grossen Capitulare
de villis, zum Belege seiner Staats- und Landwirthschaftskunde
übersetzt und erläutert. Helmstädt in 8. — Das Original
nach Georgisch abgedruckt, so dass sogar ein Druckfehler jener
Ausgabe wiederholt und gelehrt erläutert wird. Auch im übrigen
ungenügend.
1799.* P. J. Bruns Beiträge zu den deutschen Rechten des Mittelalters.
Helmstädt, in 8. — Darin Seite 8 ff, ein nach der helmstädter
Handschrift genau revidirter Abdruck des Originals mit
wenigen kurzen kritischen Bemerkungen. — Dieselbe Sammlung
enthält von Seite 359 ab *Jo h. Fr. Aug. Kinderling' s Anmerkungen
zum Capitulare de villis; und dieser Commentar gehört
zu den schätzbarsten, die wir besitzen. Auch Bruns Vorrede
ist nicht zu übersehen. Aus ihr nahm ich die meisten Bemerkungen
zu den frühern mir unbekannten Ausgaben des
Textes.
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