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 der  Frau  Köt  fiel  in  das  Wasser  und  ertrank.  Nach  Exami-  
 nation  der  Zeugen  ergiebt  sich  folgender  Thatbestand:  Die 
 Frau  Un  sagt  aus,  sie  habe  das  Kind  der  Köt  niedergesetzt  
 und  wäre  dann  fortgegangen,  um  Krebse  zu  fangen,  jyis  sie  
 zurtickkam,  sah  sie  das  Kind  von  seinem  Sitz  in  das  Wasser  
 fallen  und  untersinken.  S ie ,ris s   es  heraus,  als  es  wieder  an  
 die Oberfläche  kam,  drückte  und knetete  es,  aber  nach  wenigen  
 Minuten  war  der  Sohn  der  Köt  todt.  Ueber  die  Strafe  wird  
 die  Entscheidung  der  königlichen  Majestät  erbeten,  das  Urtheil  
 ist  von  deren  demüthigen  Sklaven  nach  den  in  dem  Gesetze  
 niedergelegten  Bestimmungen  gesprochen.  Da*s  Wehrgeld  für  
 ein  fünf  Monate  altes  Kind  ist  dort  auf 10,000  iixirt,  was  in-  
 Silber  6  Salüng-  (1 1/2  Tikal)  ausmacht.  Angeklagte  Un  ist  nun  
 mit  der  doppelten  Summe  zu  belegen,  3  Bath  (Tikal)  in  Silber,  
 die  Hälfte  als  Entschädigungspreis,  die  Hälfte  für  die  Kosten.  
 Und  der  erh ab en en jlajestät  liegt nun  der  demüthigsten Sklaven  
 unterthänigstes Ansuchen  vor, wie  es  damit gehalten werden soll. 
 Die  Gesetze  für  unvollkommen  erkennend,  befiehlt  König  
 Phrabat - Somdet - Ekathossarath -Isuen-Borommanath -Borombo-  
 phith - Phraphutthichao - Ju - Hua - Phusong - Thotsaphit-Kaxatham-  
 Ananta - Samparathirat - Ekudon - Borom-Phutthathangkhun-Chun-  
 lasakkhapat-Suentham-Mitkaraxathiraxao-Kranoh-Kraratson - Ma-  
 haprasath - Ohphath - Phan - Visan-Song - Phra-Vichan-Buranraxa-  
 Banjati mit  der I^öwenstimme  dem Maha-Eaxa-Khru  (dem  königlichen  
 Geheimrath)  Parohit  Prittachan,  die  Phra-Kaxa-Kritsa-  
 thika  neu  zu  ordnen  und  die  Schätzung  zu  taxiren  (Kha  Khon  
 oder  der  Preis*)  der  Menschen). 
 E in   Capi t e l :   Wenn Jemand böswillig schlägt und verletzt, 
 so  dass  der  Tod erfolgt,  oder  durch  Gift  und  Tücke'tödtet,  oder  
 unabsichtlich  und  durch  Sorglosigkeit  tödtet,  so  muss  er  die  
 dem  grossen  oder  kleinen  Strafansatz **)  entsprechende  Genug- 
 *)  Snorro  sagt  von  Halfdan  Swarte  (König  der  Binnenlande  und  Westfolds),  
 dass  er  ein  Saktal  anordnete  und  Bussen  für Jeden,  je  nach  seiner  Herkunft  und  
 seinem  Stande,  festsetzte. 
 **)  „Luitur  enim  homicidium  certo  armentorum  et  pecorum  numero“  bemerkt 
 thuung  leisten,  und  zwar  sind,  wenn Tod  erfolgt  (weil  sonst  die  
 früheren Bestimmungen  in  Geltung  bleiben),  Folgendes von jetzt  
 an  die  Preise  der  Schätzung:  . 
 Für  eine  Person  männlichen  Geschlechts  von  1—3  Monat  
 sind  5  Tikal  (Bath)  zu  zahlen,. von  4—6 "Monat  8  Tikal,  von  
 7—9  Monat  10  Tikal,  von  10—11  Monat  12  Tikal.  Wenn  fast  
 ein  JgLr  alt  16  Tikal , (4  Tamlüng)  u.  s.  w.,  für  26—40  Jahre  
 14  Tamlüng  u.  s.  w.,  für  81—86 Jahre  2 Tamlüng  u.  s.  w.,  für  
 91—100  Jahre  1  Tamlüng  (4  Tikal).  Für  Personen  weiblichen  
 Geschlechts  sind  von  1—3  Monat  4 Tikal  zu zahlen,  von 21—30  
 Jahren  48  Tikal,  von  91— 100  Jahre  3 Tikal.  [Bei  den  Friesen  
 umgekehrt,  wie  nach  den  Litterae  Brocmannorum.;  Zerschellung  
 des  Knochens  an  dem  Handwirbel  und  an  dem  Kinnbacken  4  
 Schillinge, dem Weibe  dreifach  höher.]  Für ein verletztes *) Auge  
 gilt  V«  des  Schätzungspreises  des  Körpefs,  für  eine  Wunde  
 an  Hand  und  Fuss  einer  Seite  Sind  beide  Augen  und 
 Hände  beschädigt,  ist  | |   des  Preises  zu  berechnen,  für  beide  
 Füssb  die  Hälfte.  Wird  Krankheit  verursacht,  die  Pfeilung  erfordert  
 ,  so  ist  der  Preis  %,  bei  schwerer  und  unheilbarer  
 Krankheit  die  Hälfte.  Ebenso  wenn  Stumpfsinn  oder Verrücktheit  
 folgt. 
 E in   a n d e r e s   C a p i t e l :   Wenn  Einer  aus  den  Phrai 
 luang  (Leuten  des-Königs)**), -die  gemerkt  (sak)  sind  je   nach  
 den  Abtheilungen  (mu)  der Verwaltungen  (Krom),  zu  denen  sie  
 gehören,  verletzt  ist  durch  Hieb,  Stoss  oder  Schlag,  so  dass 
 Tacitus  von  den  Germanen.  Die  sechszehnte  Willkür  (dio  sexteende  Kest)  ist,  
 dass  alle  Friesen  mögen  ihren  Frieden  mit  ihrem  Gute  büssen,  wenn  er  gleich  
 Haupt-Missethaten  begangen,  Nac.litbrand  oder  andere  Mordthaten  (s.Wiarda).  Bei  
 den  Montenegrinern  -wird  jede  Wunde  oder  Blutstropfen  auf  10  Zechini  festgesetzt, 
   und  ein  Kopf  galt  10  Wunden,  also  100  Zechini.  Für  das  Loben  eines  
 Weibes  wurde  nichts  bezahlt. 
 *)  Durch Verletzung  beschädigte  Personen  haben  im  Falle  ihres Loskaufs  aus  
 Sklaverei  einen  verhältnissmässig  niedrigeren  Schätzungspreis  zu  zahlen,  als  Gesunde. 
 **)  Die  Busstaxen  für  Verletzungen  in  dem  salischen  Gesetz  schätzen  den  
 Änstrustionen  (eum,  qui  in  truste  dominica  est)  auf  ein  dreifach  höheres  Wehrgeld, 
   als  die  übrigen  freien  Franken.