Man setzte ihn auf einen Stuhl und liess ihn dort. Der.Sohn
der Frau Köt fiel in das Wasser und ertrank. Nach Exami-
nation der Zeugen ergiebt sich folgender Thatbestand: Die
Frau Un sagt aus, sie habe das Kind der Köt niedergesetzt
und wäre dann fortgegangen, um Krebse zu fangen, jyis sie
zurtickkam, sah sie das Kind von seinem Sitz in das Wasser
fallen und untersinken. S ie ,ris s es heraus, als es wieder an
die Oberfläche kam, drückte und knetete es, aber nach wenigen
Minuten war der Sohn der Köt todt. Ueber die Strafe wird
die Entscheidung der königlichen Majestät erbeten, das Urtheil
ist von deren demüthigen Sklaven nach den in dem Gesetze
niedergelegten Bestimmungen gesprochen. Da*s Wehrgeld für
ein fünf Monate altes Kind ist dort auf 10,000 iixirt, was in-
Silber 6 Salüng- (1 1/2 Tikal) ausmacht. Angeklagte Un ist nun
mit der doppelten Summe zu belegen, 3 Bath (Tikal) in Silber,
die Hälfte als Entschädigungspreis, die Hälfte für die Kosten.
Und der erh ab en en jlajestät liegt nun der demüthigsten Sklaven
unterthänigstes Ansuchen vor, wie es damit gehalten werden soll.
Die Gesetze für unvollkommen erkennend, befiehlt König
Phrabat - Somdet - Ekathossarath -Isuen-Borommanath -Borombo-
phith - Phraphutthichao - Ju - Hua - Phusong - Thotsaphit-Kaxatham-
Ananta - Samparathirat - Ekudon - Borom-Phutthathangkhun-Chun-
lasakkhapat-Suentham-Mitkaraxathiraxao-Kranoh-Kraratson - Ma-
haprasath - Ohphath - Phan - Visan-Song - Phra-Vichan-Buranraxa-
Banjati mit der I^öwenstimme dem Maha-Eaxa-Khru (dem königlichen
Geheimrath) Parohit Prittachan, die Phra-Kaxa-Kritsa-
thika neu zu ordnen und die Schätzung zu taxiren (Kha Khon
oder der Preis*) der Menschen).
E in Capi t e l : Wenn Jemand böswillig schlägt und verletzt,
so dass der Tod erfolgt, oder durch Gift und Tücke'tödtet, oder
unabsichtlich und durch Sorglosigkeit tödtet, so muss er die
dem grossen oder kleinen Strafansatz **) entsprechende Genug-
*) Snorro sagt von Halfdan Swarte (König der Binnenlande und Westfolds),
dass er ein Saktal anordnete und Bussen für Jeden, je nach seiner Herkunft und
seinem Stande, festsetzte.
**) „Luitur enim homicidium certo armentorum et pecorum numero“ bemerkt
thuung leisten, und zwar sind, wenn Tod erfolgt (weil sonst die
früheren Bestimmungen in Geltung bleiben), Folgendes von jetzt
an die Preise der Schätzung: .
Für eine Person männlichen Geschlechts von 1—3 Monat
sind 5 Tikal (Bath) zu zahlen,. von 4—6 "Monat 8 Tikal, von
7—9 Monat 10 Tikal, von 10—11 Monat 12 Tikal. Wenn fast
ein JgLr alt 16 Tikal , (4 Tamlüng) u. s. w., für 26—40 Jahre
14 Tamlüng u. s. w., für 81—86 Jahre 2 Tamlüng u. s. w., für
91—100 Jahre 1 Tamlüng (4 Tikal). Für Personen weiblichen
Geschlechts sind von 1—3 Monat 4 Tikal zu zahlen, von 21—30
Jahren 48 Tikal, von 91— 100 Jahre 3 Tikal. [Bei den Friesen
umgekehrt, wie nach den Litterae Brocmannorum.; Zerschellung
des Knochens an dem Handwirbel und an dem Kinnbacken 4
Schillinge, dem Weibe dreifach höher.] Für ein verletztes *) Auge
gilt V« des Schätzungspreises des Körpefs, für eine Wunde
an Hand und Fuss einer Seite Sind beide Augen und
Hände beschädigt, ist | | des Preises zu berechnen, für beide
Füssb die Hälfte. Wird Krankheit verursacht, die Pfeilung erfordert
, so ist der Preis %, bei schwerer und unheilbarer
Krankheit die Hälfte. Ebenso wenn Stumpfsinn oder Verrücktheit
folgt.
E in a n d e r e s C a p i t e l : Wenn Einer aus den Phrai
luang (Leuten des-Königs)**), -die gemerkt (sak) sind je nach
den Abtheilungen (mu) der Verwaltungen (Krom), zu denen sie
gehören, verletzt ist durch Hieb, Stoss oder Schlag, so dass
Tacitus von den Germanen. Die sechszehnte Willkür (dio sexteende Kest) ist,
dass alle Friesen mögen ihren Frieden mit ihrem Gute büssen, wenn er gleich
Haupt-Missethaten begangen, Nac.litbrand oder andere Mordthaten (s.Wiarda). Bei
den Montenegrinern -wird jede Wunde oder Blutstropfen auf 10 Zechini festgesetzt,
und ein Kopf galt 10 Wunden, also 100 Zechini. Für das Loben eines
Weibes wurde nichts bezahlt.
*) Durch Verletzung beschädigte Personen haben im Falle ihres Loskaufs aus
Sklaverei einen verhältnissmässig niedrigeren Schätzungspreis zu zahlen, als Gesunde.
**) Die Busstaxen für Verletzungen in dem salischen Gesetz schätzen den
Änstrustionen (eum, qui in truste dominica est) auf ein dreifach höheres Wehrgeld,
als die übrigen freien Franken.