flüchtigen Sklaven die Dekung der verursachten Kosten der
früheren Schuld hinzufügt.
Die loskäuflichen Sklaven (Khai-Fak oder anvertrautes
Pfand) haben sich entweder selbst ihrer Freiheit begeben, oder
sie sind von ihren Eltern verkauft, die dann im Falle ihres Ent-
laufens für sie einstehen müssen. Der Herr erhält das sein
Eigenthum bestätigende Document (San Kromatan), muss es aber
zurtickgeben, wenn ihm die darin erwähnte Summe angeboten
wird. Der Herr ist verpflichtet, Reis und Salzfisch zur Nahrung
zu liefern. Die im Hause geborenen Sklaven haben einen festen
Preis (48 Tikal), für den sie freigelassen werden müssen. Ist
der Preis der Eltern unter 24 Tikal, so bleiben die Kinder frei.
Sollte der Sklave vor der Bezahlung der in seinem Documente
bezeichneten Schuldsumme sterben, so ist die Bürgschaft für den
Rest verantwortlich, ebenso wie für die Interessen, die bei
etwaiger Krankheit und daraus folgender Unthätigkeit des
Sklaven verloren gehen. Wenn der Herr einen loskäuflichen
Sklaven an seiner Statt Strafe oder Gefängniss hat leiden lassen,
so muss er ihm einen Theil der Schuld gutschreiben. Mit einem
unbedingten Sklaven aber erlaubt das Gesetz ihm ganz nach
Gutdünken zu verfahren, da dieser als sein Eigenthum gilt.
Unter den Privatsklaven wird für den unverkäuflichen (wie
meistens die von ihren Eltern verkauften Mädchen) keine Bürgschaft
gestellt, so dass bei etwaiger Flucht dieser Khai-Kat
(oder ganz abgebrochen) der Herr Schwierigkeiten findet, sie
wieder zu erlangen.
Die Sklavenverhältnisse und ihre Regelung sind vielfach
Gegenstand, der Gesetzgebung *) gewesen, und es finden sich
*) Nachdem die Leges Liciniäe die harten Tafelgesetze gemildert hatten,
wurde erst durch den gegen'Papirius eingeleiteten Process die Schuldknechtschaft
aufgehoben. Pecuniae creditae bona dehitoris, non corpus obnoxium esset (Li-
vius). Oft wird, wie bei den alten Germanen, die Versklavung in Siam durch
das Spiel herbeigeführt, und auch Judhishthira musste nach dem Würfeln mit
Sakuni von Bhima und Arjuna den Vorwurf hören, dass er ein Däsa geworden
sei, ein gjaftraeil oder (nach den englischen Gesetzen Heinrichs I.) sua datioüe
servus. » •
im C o d e x darüber mancherlei Erlasse, die meistens in der Art
des folgenden beginnen:
In der Buddha-Sakkharat 1359 Prabat Somdet Phra Chao
Ramathibodi: auf dem östlichen Thronsitz Butsabok-Maha-Prei-
Ohon-Prasat, durchdachte den Inhalt der heiligen Bücher Pra-
tamasat und erliess seine Verordnungen in dem versammelten
Hofe, um die Klassen der Dienstsklaven zu ordnen.
Oder:
In der heiligen Era 1267, dem Jahre des Schweines, dem
lOten Monat, und dem ersten Tage des abnehmenden Mondes,
als der König den westlichen Thron im Nordflügel seines Palastes
bestiegen hatte,, warf sich der Edle Pbra-Krasem-Raccha-Supa-
Wadih vor ihm nieder, um Uber die in der Sklaverei geborenen
Kinder zu befragen und des Königs Befehl zu empfangen.
Sollte ein Bürger Bangkoks einen Civilprocess haben, der
weder in das Departement des Kalahom (über die südlichen
Provinzen) fällt, nocli auch unter das Departement des Nikra-
bodin (über den Norden), und der auch nichts mit den ansässigen
Fremden, die unter dem Schutze des Phra Klang stehen, zu
thun hat, so nimmt er die Intercession seines Nai in Anspruch,
der den Fall weiter verfolgt, bis er einem der Prinzen vorge-
legt.ist, die dann entweder nach eigenem Urtheil entscheiden
oder vorher mit dem San-Luang berathen. Im San-Luang
wird die Sache von den Luk-Khun untersucht,' die weiter an den
Richter (Tralakan) berichten. Das Urtheil wird von dem Phra-
Krai-Si oder Phra-Krai-Lem publicirt. Der Präsident des Richtercollegiums
ist gewöhnlich der Jommarat, zu dessen Jurisdiction
auch alle Criminalfälle gehören. Der König bestimmt die . Luk-
Khun als Beisitzer im San-Luang und wechselt mit ihnen nach
den verschiedenen Tagen.
Für leichte Vergehen wird der Beschuldigte in das Thim
genannte Gefängniss gebracht, für schwerere in das Tarang,
für Hochverrath in das Khuk. Die Bewohner des Quartiers,,
in dem ein Mord begangen ist, müssen eine Strafe zahlen, die
Sia rang vat genannt wird, ebenso wie diejenigen, die der Be-
B a s t i a n , Reise in Siam. III* ,