Feuerord- aus der Feuerkaffe; wenn von 'Seiten .des bedrängten Ortes eine Difhrezioii
nung. fü r die Sprize gegeben wird und fokhe nicht zu die/er ErgSzlichkeit zulangm
Jo Je, fo wird das Ermangelnde aus der Feuerkaffe zugefchoffen..
4. Sämtlichen beim Feuer befchäftigt ßewefenen Perfonen wird zu beqwemer Zeit
eine Ergözlichkeit an Bier gereichet werden.
54 dutfich in Befolgung der vorhergehenden Punkte fowol als nachflehenden
im fiebenten Kapitel vorgefchriebenen Per Ordnungen nacUäKg oder
gar widerfpenflig bezeigen foltm , werden nach Verhältnis von der Herrfchafl
mit namhafter Leibes- oder Geldflrafe angefehen werden.
K a p . VI.
V o n d e r F e u e r k a f f e ,
Da zur Unterhaltung der Sprize, Auszalung der Betonungen und Bo-
_ fireitung anderer dahin einfchlagenden Ausgaben, ein baarer Geldvorrat vonnöten
fern wü; fo fo lz u diefem Behuf eine ordentliche Fmerkaße errichtet wer*
den. Die Einname befiehl aus nachfolgenden Artikeln:
1. Die Herrfchafl giebt einen järlichen Beitrag von einm Reichstaler.
a. Die Bauern mtrichtm järlich zwei Grofchen; die Gärtner und Häusler einen
Grofchen, die Malier entrichtm jeder järlich zwei Grofchen, wmn fie fick
nicht freimütig zu einem hohem Beitrage verftehm, Haus-und Gedingeleute
Jo Jich durch Arbeit etwas verdienen, gleichfals einm Grofchen, die weniger
vermögenden fechs Pfmnige, /amtlich in zwei Terminen, zu Neujar und
¡Johannis, und wird der Anfang zu Neujar ipgo gemacht.
3‘ f '* Hoc,™>iteffm und Kindetbrodtm wird von dm Anwefenden ein billiger
Beitrag eingefamlet. , . f
4. Aus den wider diefe Ordnung verwirkten Strafen, fo die Herrfchafl zu
befltmmm.
5. Behält Jich leztere noch vor, zur Verflärkmg der Kaffe dann und «rann
andre Strafm und Beiträge .dahin zu afftgniren
' hiervon werden beftritten:
1. Die Reparatur der Sprizm , des Sprizenhaufes, der Sturmfäffer -und der
Gerate, welche nicht als ein eifemes. Invmtarium bei den Narmgen befindlich,
und andre m diefe Einrichtung laufmde Ausgaben.
Sodann
Sodann erhalten. • Feuerord-
2. ¡Jeder von den Sprizenauffehern järlich acht Grofchen fü r ihre Bemühung nung.
bei Unterhaltung der Sprize, desgleichen fü r Oel und Wagenfehmeer, welches
diefelben davon anzufchaffen.
3. Der Schulmeifter järlich einen Taler acht Grofchen f l r Beforgung der Ta-
feichen und Nummern an den Hämfern und Feuergeräten, Fertigung der Spezifikazion
und Fürung der Rechnung, wovon järlich zwei Exemplare, eines
an die Herrfchafl, das andere in die Gerichten geliefert und dafelbfi verlefen
wird, auch hat derfelbe die Kaffe in feiner Verwarung.
4. Der Richter järlich fechszehn Grofchen, wofür derfelbe gehalten ifl, überhaupt
auf Beobachtung-qUefer Anflalten zu fehen, auch dem Schulmeijler in flnfe-
hung der Eimarne und Ausgabe bei der Kaffe behülflich' zu fein.
5. Werden aus felbiger die im vorigen Kapitel angezeigten Betonungen Und Er-
gözlichkeiten bezalet.
Kap. V I I .
Verfchiedene Generalverordnungen zur Abwendung der Feuersgefar.
1. Sollen die Feuereffen in tüchtigem Stand gehaltm und gehörig gekeret werden.
2. Desgleichen die Baköfen, daß Sie nicht fchadhaft werdm.
3- Sol weder des Abends, noch weniger des Nachts gebakken werden, weiches
zumal bei Kirmfen zu obferviren.
4. Ein gleiches fo l mit den Kindetbrodtm und Gelachen beobachtet und alles
fpäte Kochen und Bakken vermieden werden.
5' Sol Jich niemand bei namfiaßer -Strafe unterflehm mit atigezllndetm Spänen
in die Ställe und Böden zu gehen, auch keine Späne auf den blofen Ofen
zu legen, um fie zu dürr m.
6. Bei Einfezung des Flachfes find die Oefm ausdrüklich vor der Hand nur mit
leemernen Türen zu verfezm und wol zu verkleibm. Binnen zwei ¡farm aber
wird jeder Wirt Jich eine blecherne Türe zu diefem Behuf angefchaft haben.
J , Sol keine Afche weder auf den Boden noch Kammern oder fonft feuerfim-
gmden Orten aufbewaret werden.
g. Alles Schieffen im Dorfe und fonfi, wird aufs nachdriiklichfie unterfagt.
9. Wmn in einem[Haufe ein Feuer mtfleht undfolches die Einwoner in -Zeiten ge-
war werden; fo Jollen fie felbiges fchlechterdings nicht, in der Meinung als ob
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