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wird es nützlich seyn, hier noch von dem Einrammen der Pfähle
dasjenige anzuführen, was darüber im dritten Abschnitt der
sechsten Abtheilung nicht vorgetragen werden konnte. Der unsichere
oder schlechte mit Wasser geschwängerte lockere Grund
macht fast zu allen schweren Bauwerken und insonderheit zu
Schleusen einen Pfahlgrund, das ist eine Gründung mit PJählen,
nothwendig. Die Pfähle, worauf ein Bauwerk ruhet, haben
drey Hauptbenennungen: 1.) Grundpfähle sind solche in den
Grund eingerammte und das Fundament des Gebäudes tragende
Pfähle, die daher entweder ihrer ganzen Länge nach oder grö-
stentheils in dem Grund stecken und im letzten Fall oberhalb
mit einem Gemäuer umgeben sind. 2.) Stützpfähle stehen über
das Fundament des Bauwerks mehr hinaus, wie in den Erdboden,
als z. B. die Pfähle der Brückenjoche von hölzernen Brücken
oder die Pfähle, welche eine Holzwand tragen (*) und dergleichen
Pfähle mehr. Würden aber an einem Brückenjoch die aussen
stehenden Pfähle schräge eingeschlagen, so heissen dieselbe
Strebepfähle. 3.) Spundpfähle werden diejenigen viereckigen oder
gefalzten Pfähle genennt, die man dicht an, oder ineinander einrammt:
welche daher eine dichte Pfahlwand (Spundwand) for-
miren und die daselbst gebraucht werden, wo die Dammplanken
nicht eine hinreichende Stärke gewähren. Uebrigens verweise
ich, was die Spundwände betrifft, den Leser auf §. 5 4-
bis 60. des vorigen Abschnittes.
§. 97. Wenn man die Bestimmung dieser verschiedenen
Rammpfähle • erwägt: so ist es einleuchtend, dafs die Grundpfähle
nicht so stark, wie die Stutzpfähle seyn dürfen, weil diese
letztem der Luft, dem Eise und "Wasser, ja öfters auch dem
Bohrwurm, mithin der Abnahme ausgesetzt sind. Die Regel,
welche Perronet in Hinsicht der Stärke von den Pfählen gegeben
hat, kann man auf Stützpfähle in der Praxis als sehr be-
( * ) L i e g t e in e P l a n t e n o d e r B a lk e n w a n d d a h in t e r , d . h . h a lte n d ie S tü tz p
fä h le e in e S c h a lw a n d , so w e rd e n s ie a u c h w o h l Wandpf'ähle g en a n n t .
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währt annehmen, wenn man rheinländisches Maas für das Pariser
und die Dicke 3 Fufs vom obern Ende entfernt, annimmt.
Die Pfähle bestehen aus Eichen- oder Tannenholz. Die Stützpfähle
mögen i 5 bis 18 Fufs lang, in der Mitte 10 Zoll im
Durchmesser stark seyn und so für je eine Klafter längern Pfahl
eine zwey Zoll gröfsere Dicke erhalten. Ein 45 bis 48 Fufs langer
Stützpfahl würde daher in der Mitte 24 Zoll im Durchmesser
bekommen. Insonderheit ist diese Stärke bey Brückenjochen,
den durchsichtigen Holzbauwerken, Anlegehöften und Ducsd’al-
hen, in weichen Boden nothwendig, wenn man so starkes Holz
haben kann, weil sie vom Wasser viel leiden. Ja, ich habe in
den Französischen und Niederländischen Häfen gesehen: dafs die
Stützpfähle vom Anschlägen der Wellen binnen 8 Jahren 2 Zoll
an ihrer Dicke verlohren hatten. Sind dieselben nun vollends
dem Bohrwurm ausgesetzt, so bleibt kein anderes Mittel zu ihrer
langen Erhaltung übrig, als sie mit Bley zu umwinden, wie
dies im 2ten Bande S. 462. vollständig beschrieben ist.
Die Grundpfähle .sind stark genug, wenn sie in der Mitte
eine Dicke von 8 Zoll haben: nämlich bey 10 bis 12 Fufs Länge
und einen Zoll stärker, bey jeder Klafter, die sie länger sind.
Spundpfähle, die man vierkantig macht, die übrigen Pfähle müssen
rund bleiben, nachdem die Borke oder Rinde abgenommen
ist, wenn sie nicht vor einer Spundwand hergeschlagen werden.
Die, welche man daran befestigt, erhalten eine Stärke von 5 bis
16 Zoll im Viereck. Das vierkantige Behauen ist nämlich der
Stärke der Pfähle nachtheilig, weil es ihnen die besten Holzfiebern
benimmt. Auch hindert es das Eindringen der Rammpfähle
und setzt dem Eise und Wasser scharfe Ecken, also eine grössere
Angriffsfläche, entgegen. Matthieu Soufse in dessen von de
la Hire herausgegebenen Traité de Charpente hat daher eine für
die Praxis nachtheifige Vorschrift gegeben, indem er die Rammpfähle
gekantet wissen will.
§• 98- Folgende Regeln müssen bey Rammarbeiten nicht
ausser Acht gelassen werden.