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mit 2 bis 3 Schuti breiten Absätzen oder Banquets unterbrochen
werden welche für den Bauverkehr und die Aufförderung der
Erde sehr bequem sind. Ist der Bau biVüber die Erde oder der
Oberfläche des Wassers vollendet, so Wird dieser Raum mit guter
Damm - oder Gartenerde, mit Thon, oder schweren klem
zerschlagenen Ziegeln oder dgl. Stoffen, so feste als möglich angefüllt
Auch werden alsdann die Fangdämme, ausgezogen, nicht
aber abgesägt, um den Lauf des Wassers oder die Verbindung
des Fallgrundes nicht zu hindern oder der Schiffahrt Schaden zu-
zufügen der von den hervorstehen gebliebenen Pfählen gar leicht
erfolgen kann. Auch die Pfähle und Planken der Schalwände
müssen weggenommen werden , weil sie die Verbindung des
Füllgrundes mit dem natürlichen Erdreiche hindern. Jedoch
nicht eher bis der Raum mit andern guten Füllmaterialien ausgestampft
ist; nämlich wenn das abgesteifte Erdreich sehlamm, g und
mit Wasser geschwängert ist, wo es den besagten Raum anfullen
Würde , sobald man die Verschalung weggenommen hatte.
ff. 33. Was nun die Aushebung der Erde, Steine u. d. gl.
aus der Baugrube anbetrift, so verweise ich den Leser auf dasjenige,
was beym Deichbau 1 H Bl fl über die Transportation der
Erde vorgetragen ist, und bemerke nur, dafs man dieselbe Stückweise
vornehmen und deswegen die Baugrube in gewisse Bezirke
abtheilen müsse. Insbesondere ist diese Vorsicht daselbst nöjhig ,
wo während des Aushebens der Baugrube zugleich das in dieselbe
eindringende Wasser ausgeschöpft werden mufs. Denn wo te
man diese Vorschrift versäumen, so würde das Wasser, welches
in den gesammten Bezirk eindringt ausgeschöpft werden müssen
anstatt es auf die angezeigte Weise nur in einen kleinen Bezirk
einquellen kann. .
Diese Aushebung der Baugrube mufs in solchen Boden de
voller Quellen oder morastartig ist noch früher als die Einram-
mung des Fangdammes vorgenommen werden, weil man denselben
so' tief als möglich und nöthig ist mit guter Erde füllen mufs,
um das Wasser nicht durchzulassen.
§. 34. Bey Einrichtung der Baugrube und Fundamente
mufs man auch folgende Vorsicht brauchen. Ehe nämlich der
Bauführer sie auf das Terrain aussteckt müssen zwey oder vier feste
Niveau - Puncte an — zu diesem Behuf eingerammten —
Pfählen, oder an ein bestehendes Gemäuer abgesteckt werden,
auf welchen Puncten sich die Zeichnungen des Bauwerkes beziehen
sollten.
Alle Plane sind aber deutlich und genau zu verfassen und
in Hinsicht auf die Höhen nach den angenommenen Niveau-
Puncten zu cotiren d. i. darauf die Mäafsen der einzeln Theile
des Bauwerks zuschreiben; welches bey allen verticalen und horizontalen
Durchschnitten geschehen mufs. Zugleich müssen die
bey dem Bau angestellten Werkmeister genaue Maasstäbe haben,
denn so geringfügig auch diese letzte Vorsicht zu seyn scheint,
so hat die Unterlassung derselben , doch öfters viele Fehler zur
Folge gehabt.
§. 35. Die Schalwände oder die Absteifungen bestehen,
wenn der abzusteifende Grund locker ist, aus schief oder vertical
auf 6 bis 16 Schuh Abstand eingeschlagenen Stutzpfählen aFig. 22.
Tab. 83. und dahinter horizontalliegenden 2 bis -4 Zoll dicken
Planken b oder Balken , hinter welchen eine zweyte Reihe Stützpfähle
c kommt; die auf 10 bis i 5 Fufs Abstand eingerammt
werden. Die grofsen Stützpfähle werden dann mit einer Holbee
gedeck t.
§. 3 6 . W ird auf einen gewissen Abstand von dieser eine
solche zweyte Wand Jg gemacht , ftso mufs eine Queerholbe h h
über beyde Wände, als zur Verankerung oder zum Zusammenhalten
dienend , gelegt und der Zwischenraum mit Erde oder
Thon gefüllt werden. Das ganze heifst dann gewöhnlich ein
Fangedamm.
§. 3y. Bey einer Absteifung eines sehr weichen Bodens
und bey hohen Baugruben ist man genöthigt auf 10 bis i 5 Fufs
Abstand von denen die Plankenwand haltenden Stützpfählen
zwey oder drey Grundpfähle beysammen einzurammen , wo so