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Hierunter sind die Unkosten der Mühlen; des Seebaues bey
Hondsboschen - und der En twässerungs-Schleusen u. d. g. noch
nicht mit begriffen. Die West-Friesische Deichsregierung ist in
vierTheile, nähmlich unter dem Dregterlande , den vier Noorder
Koggen, dem Geestmer Amte und den Schager und Nie.udor-
per Koggen vertheilt,
Ueber die ehemahlige Aufsicht und Besorgung der Deiche in
Holland ( Dyks regeering),
Einem jeden Lande wo Flufs- und Deichbau ist , mufs
es wohl von der äufsersten Wichtigkeit seyn , unter welcher
Aufsicht dieser betrieben , und aus welchem Fond derselbe gemacht
und unterhalten wird. Von zu grofser Wichtigkeit ist
dieser Gegenstand also auch bey dem Holländischen Deich - See-
und Flufsbau, als dafs wir ihn ganz übergehen sollten. Aber
auch der Ordnung nach gehört dieses Kapitel- schon in diese
Epoche, weil wir schon vorne bey dem Abschnitte über die Bedeichung
Hollands gesehen haben, dafs die vorzüglichste Einrichtung
etwa von 1000 bis 1400 gemacht und bestätiget wurde.
Diese Besorgung und Aufsicht über den Deichbau ist fast in
ganz Holland einerley. W ir werden sie hier also im Allgemeinen
beschreiben ; dasjenige, worin diese Einrichtung in den verschiedenen
Districten wesentlich von der allgemeinen Einrichtung
unterschieden ist, wird am besten da angeführt werden
können, wo von den einzelnen Districten besonders geredet
wird. Die vollständigsten Nachrichten, welche uns hierüber bekannt
sind, befinden sich in dem schon oft angeführten Holländischen
W e rk e ; Tegenwoordige Staat der vereenigde Nederlanden.
Die Sorge über die See- und Flufsdeiche, über die Dünen und
über den Strand ist verschiedenen besondern Collegien von Deichgrafen
und Heemraaden anvertraut, die alsdann noch viele Bediente
unter sich haben. In uralten Zeiten hatten die Bevoll-:
h
mächtigten der Eingesessenen der verschiedenen kleinen Polder (*) ,
die miteinander eine gröfsere Waterschap oder Waard ausmachten,
die Aufsicht über die binnenländschen Deiche, welche ein
jeder Deichband in seinem Districte verstärken und unterhalten
mufste. Diesen Bevollmächtigten war noch ein Schulze zu geordnet,
der gleichfalls die Deichschau mit thun mufste.
Herzog Phillipp von Burgund war der erste, der hierin eine
Veränderung machte (a ) , und im Jahre 14^6 den Staathaltern
und Rathen von Holland auftrug nebst den Abgeordneten
des Landes die Aufsicht über die Verbesserungen der Seedeiche
in Nord-Holland zu führen. Zum Vorwände um diesen
Eingriff in die alten Gewohnheiten des Landes zu thun , führte
er den schlechten Zustand an , worin man die Dämme um
diese Zeit gefunden hatte. Eben dieses Vorwandes bediente sich
Carl im Jahre * 5i 5, um noch gröfsere Veränderungen in den
alten Gewohnheiten zu machen. Im Brachmonate, als er von
Haarlem nach Amsterdam ritt, hatte er die an dem Ye gelegenen
Dämme sehr zerrissen und niedrig gefunden. Man meldete
ihm damahls zugleich, dafs es mit den West-Friesischen Dämmen
nicht besser bestellt wäre, wobey man nicht unterliefs den
Deichgrafen und Deichräthen die Schuld von diesem schlechten
Zustande der Holländischen Dämme zu geben. Carl nahm diese
Gelegenheit wahr um den Eingebohrnen die Aufsicht über die
Dämme gänzlich zu entziehender machte demnach Carl von
Poitiers, Herrn von Dormanns zum Oberaufseher der Holländischen
Dämme; und ertheilte ihm nebst einigen andern Personen
die Macht, neue Gesetze wegen der Dämrtie zu machen , und
neue Deichgrafen und Deichräthe zu ernennen.
Dieses ist die Ursache vieler für die Einwohner verderblichen
Maafsregeln , insonderheit für dié Deichgrafschaften von
Rynland, Delfland, Schieland und Woerden geworden, welche
( ® ) Ein mit einem Deich umschlossener Distrikt,
( a ) Wagenaars Vaderlandsche Hist. Deel. II. B. 1 6.