Steuern und Abgaben.
Die öffentlichen Ausgaben Mallorca’s sind in drei Klassen eingetheilt, die von den Municipali-
täten, von der Provinz und vom Staate v erwaltet werden, so dass es auch drei Arten von
Steuern giebt, und zwar die, welche die Ayuntamientos für die Ausgaben des Distriktes einziehen,
dann die, welche für die allgemeinen Ausgaben der Provinz bestimmt sind, und zuletzt die von der
Regierung verlangten zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Nation.
^ Das Budget der Ausgaben zerfällt in das der nothwendigen Ausgaben, w ie Sicherheitspolizei,
Unterricht, öffentliche Arbeiten u. dergl., sowie der freiwilligen Ausgaben für neue Unternehmungen.
Die Einnahmen zerfallen in gewöhnliche Einnahmen, w ie Rente der Gemeindegüter und Waldungen,
der Specialsteuern etc., in aussergewöhnliche Einnahmen und in eventuelle, welche in Verkäufen,
m dem Ertrag von ertheilten Erlaubnissscheinen etc. bestehen. Zur Deckung eines Déficits werden;
von den Gemeinden gewöhnlich die Bewohner und reicheren Besitzer gleichmäfsig herangezogen.
Von der Summe, welche die Einwohner zur Deckung des Déficits des Provinzial- und Gemeinde-
Budgets und für dás Partido-Gefängniss zu zahlen haben, entfallen auf jeden Einwohner beim Partido
de Inca 3,81, in Manacor 4,16 und in Palma 6,70 Pesetas.
Im Budget der allgemeinen Ausgaben der Provinz durch die Diputación provincial überwiegen
die Ausgaben stets jene der Einnahmen bedeutend; das Deficit muss von den Gemeinden
gedeckt werden. V on den Lasten der Provinzialabgaben der gesammten Balearen kommen 1,69 Pesetas
auf jeden Einwohner. Zur Deckung des Déficits des Budgets der Provinz trägt Mallorca etwas
über vier Fünftel bei, Menorca und Ibiza etwas weniger von dem verbleibenden ein Fünftel.
Die vom Staate gemachten Ausgaben und Einnahmen sind sehr veränderlicher Art. Im
Allgemeinen rechnet man, dass die Ausgaben des Staates auf Mallorca jährlich 20000000 Reales
betragen.
Bevor w ir auf die Betrachtung der Steuern eingehen, w elch e zur Deckung der vom Staate
gemachten Ausgaben eingezogen werden, w o llen w ir Einiges über die Blutsteuer oder Conscription
mittheilen. Die Militäreinstellung (Remplazo) ist auf Mallorca, w ie im übrigen Spanien, durch das
Gesetz geregelt. Nach demselben w ird die Armee durch Volontäre, durch die Mozos, que sientan
voluntariamente Plaza de Soldato und durch Jene, die an Stelle eines Anderen für eine Geldabfindung
dienen oder aus Mangel einer genügenden Zahl von Freiwilligen, was gewöhnlich der Fall ist,
aus Conscribirten (Quintos) gebildet. Der Armeedienst dauert sechs Jahre, vier für activen Dienst
und zw e i in der ersten Reserve. Man kann sich durch Stellung eines Ersatzmannes oder durch
Zahlung von 6000 Reales (etwa 1579 Frcs.) davon befreien.
v .Zu dem Dienst in der Marine nimmt man in Spanien ausser den sich für diesen Dienst
freiwillig Meldenden (Matriculados) noch die hierfür Ausgehobenen, aus welchen die Marineofficiere
ausgewählt werden. Die Auswahl der Mozos für die Flotte findet gleichzeitig mit der für die
anderen Armee-Branchen (Artillerie, Genie, Cavallerie) statt; der Rest des Contingents ist für die
Infanterie bestimmt.
Zur Deckung der vom Staate gemachten Ausgaben giebt es directe und indirecte Steuern.
Die ersteren sind Grundsteuern, w elche 19 Procent betragen; ausserdem werden noch zwei Procent
als ausserordentliche Kriegssteuer eingezogen.
Die zweite Sorte der directen Steuern ist die Industrie- und Handelssteuer, wozu alle
Spanier und Fremde, welche Industrie und Handel treiben, verpflichtet sind. Es entfallen auf
Palma allein 64,48 Procent der auf den Balearen von dieser Steuer erzielten Einnahmen.
Die dritte Art von directer Steuer ist die Kopfsteuer, w e lch e alle Einwohner über 14 Jahre
zu entrichten haben. In Palma beträgt sie 1Í50 Pesetas, für die Partido - Hauptorte 1 Peseta und
für die Ortschaften 50 und 25 Céntimos auf den Kopf.
Viertens kommt die Steuer betreffs Einschreibens des Eigenthumrechtes, der Privatrechte und
directer Erbschaften in Betracht. Eine vorübergehende Steuer w ird erhoben von den Gehältern
öffentlicher Provinzial- und Gemeindebeamte, vermehrt durch eine Kriegssteueh
Eine sechste Steuer liegt auf der Beförderung von Reisenden und Waaren. Die Tarife der
Reisenden durch Bahn, Diligence und Dampfschiff sind um 10 Procent zu Gunsten des Staates erhöht;
alle Facturen für Waarentransporte haben mindestens 12,5 Céntimos bis 50 Céntimos Steuer,
je nach der Höhe ihres Betrages, zu entrichten.
Vorübergehend ist im Jahre 1875 eine 5procentige Steuer auf das Einnahme-Budget der
Gemeinden am Ende eines jeden Trimesters angesetzt worden.
Eine achte Steuer ist die auf Luxuswagen. Die Quote variirt je nach der Zahl der Orts-
Bespannung und der Bevölkerung. Begreiflicher Weise trifft diese Steuer zumeist Personen, die in
K a lm a residiren. Die zu zahlende Quote beträgt hier 200 Pesetas für Wag en mit zwei oder mehr
Pferden u n d -ayo Pesetas für Einspänner.
Eine neunte Steuer ist jene auf B ergwerke. Diese richtet sich nach der Flächen-Ausdehnung
des ausgebeuteten Grund und Bodens und dem Netto-Einkommen der Bergwerke. A n directen
Steuern, welche auf Grund verschiedener Rechte des Staates bestehen, müssen ferner
die Ortschaften, welche einige Güter (Propios) besitzen, 20 Procent des Ertrags entrichten. Nur
18 Distrikte Mallorca s und 3 Menorca’s gehören hierzu. Ibiza und Formentera haben dagegen
keine Propios.
Ausser diesen neun directen Steuern giebt es noch, einige andere kleine, w ie die auf
die Grandeza und den Adelstitel, auf die Interessen der Hypothekenbillets und auf die von der
Regierung gezahlten Justizämter gelegten. Diese sind jedoch den Inselbewohnern nicht so lästig.
Von den indirecten Steuein w o llen w ir zuerst den Zoll erwähnen. Die durch den Küstenhandel
in die Häfen Mallorca’s aus- und eingeführten Waaren zahlen für letztere selbst keine Zollgebühr
(Arancel), sondern das Zollamt nimmt von jeder Tonne von 1000 kg G ew ich t für eingeführte
Waaren eine Gebühr von 75 Céntimos de Peseta und für ausgeführte 50 Céntimos. Man hat auch
eine Steuer auf die mit Cabotage-Fahrzeugen reisenden Personen gelegt. Jede sich ein- oder ausschiffende
Person hat 50 Céntimos zu zahlen.
Betreffs des Handels mit dem Auslande und den Colonien haben fast alle Waaren bei ihrer
Einfuhr einen höheren oder niedrigeren Zoll zu zahlen, je nach der Waarensorte und je nachdem
sie mit Schiffen spanischer oder fremder Flagge anlangen. Dieser Zoll bildet die Hauptrente
der dortigen Zollämter. W a s die Ausfuhr anbelangt, so ist nur eine geringe Anzahl zollpflichtig,
und zwar sind es gerade solche, welche man gewöhnlich nicht von den Balearen ausführt.
Die Steuern auf Waaren, auf Ein- und Ausfuhr und jene auf die Reisenden bestehen in noch
höherem Grade für den äusseren Handel. So zahlen die für Europa und Afrika eingeschifften
Waaren 1 Peseta pro Tonne und die aus diesen Ländern ankommenden 1 Peseta 25 Céntimos pro
Tonne, dagegen jene für Amerika, Asien und Oceanien bestimmten 2 Pesetas und die von dort ankommenden
Waaren 2 Pesetas 50 Céntimos. Die Reisenden zahlen bei der Einschiffung nach
Europa und Afrika 1 Peseta und bei der Ausschiffung von dort 75 Céntimos, nach Amerika etc. 2
und bei der Ankunft von dort 1 Peseta 25 Céntimos. Durch Verordnung der Cortes hat man
1872 eine vorübergehende Steuer auf die aus den Colonien kommenden und andere überseeische
Waaren als ausserordentliche Kriegssteuer gelegt. Die Zollämter beziehen noch einige Renten von
Geldstrafen und nicht abgeholten Waaren; diese sind aber von geringer Bedeutung und nicht
überall in Anwendung.