mehr als 37,200 Quadratkilometer a n , die Bevölkerungszahl aher
auf 18,000 civilisirte Neger (grösstentheils Americo-Liberianer)
und 1,050,000 Eingehorne! Pater B o u b z e ix schätzt die gesammte
Einwohnerzahl sogar auf 1,500,000. Beide Schätzungen halte ich,
nach der geringen Dichtigkeit der Bevölkerung der von mir besuchten
Gegenden zu urtheilen, für entschieden zu hoch, doch möchte ich
diesen Zahlen bei der grossen Unbekanntheit mit dem Innern
und der gänzlichen Unsicherheit, wie weit man dasselbe als zu
Liberia gehörig betrachten darf, nicht gerne eine andere gegen-
üherstellen. Das einzige, was man mit genügender Bestimmtheit
weiss, ist, dass die Colonisationsgesellschafb während der ganzen
Dauer ihrer Thätigkeit in 180 Fahrten über 15,000 Neger und
Mulatten nach Liberia transportiren liess, während durch Kreuzer
beinahe 6,000 Neger dort gelandet wurden, „ welche an Bord
von gekaperten Sklavenschiffen gefunden worden waren, so dass,
wenn diese importirte Bevölkerung sich seither an Zahl gleich
geblieben wäre, dieselbe jetzt ungefähr 20,000 Seelen betragen
würde. Eine Volkszählung ist in Liberia nie, vorgenommen worden;
doch wird man nicht allzusehr fehlgehen, wenn man diese runde
Zahl als richtig annimmt. Jede dieser aus Amerika herübergebrachten
Personen kostete der Colonisationsgesellschafb 100 Dollars,
wovon die eine Hälfte als Passagegeld, die andere zur Verabreichung
von Lebens- und ändern Existenzmitteln während der
ersten sechs Monate verwendet wurde. Jeder Immigrant erhielt
zwei Loose zu je fünf Acker Land, und Familienvätern wurde
überdies noch eine Zugabe gewährt, die nach der Kinderzahl
berechnet wurde, doch für einen und denselben Familienvater
nicht mehr als 25 Acker betragen durfte. Nebstdem steht aber
jedem Liberianer frei, durch Kauf, sei es vom Staat oder von
Privatpersonen, soviel Grundbesitz zu erwerben, als ihm möglich
ist. Das sämmtliche nicht unter Liberianer vertheilte Land
gehört dem Staat, und kein Negerfürst im Innern Liberia’s hat
das Recht, sein Grundgebiet an jemand anders als an die
liberianische Regierung abzutreten.
Diejenigen Bewohner des Landes, welche gewöhnlich den Einge-
bornen als Li b e r i a n e r gegenübergestellt werden, lassen sich
in folgende drei Categorien vertheilen: 1) Die aus Amerika herübergekommenen,
civilisirten Immigranten, 2) die den Sklavenschiffen
abgenommenen Neger, die entweder gar nicht oder doch nur
kurze Zeit in Amerika gewohnt hatten, und 3) diejenigen Ein-
gebornen, die sich den Liberianern zuneigen und schliesslich als
Staatsbürger anerkannt werden. Die übrigen Eingebornen werden
nicht als vollberechtigte Staatsbürger betrachtet, obschon dieselben
, was die Rechtspflege betrifft, mit den (Monisten gleichgestellt
sind. Das Verhältniss zum Staate für diejenigen, welche
sich in den Niederlassungen der Colonisten aufhalten, ist durch
ein besonderes Gesetz, den Act, regulating the residence o f native
Africans within the Republic, festgestellt. Dieses Gesetz lautet:
1. Alle eingebornen Afrikaner, die in einem der Centren der
liberianischen Republik zu wohnen oder sich niederzulassen wünschen,
Kinder sowohl als Erwachsene, sind verpflichtet, Kleider
zu tragen, bei einer Busse von einem bis sechs Dollars im
Uebertretungsfalle.
2. Kein Eingeborner unter dem Alter von 18 Jahren kann in die
Familie eines Colonisten aufgenommen werden ohne einen Contrakt,
in welchem die Dauer seines Aufenthalts genau festgestellt ist.
3. Jeder Eingebome zwischen 16 und 60 Jahren, der in einer
liberianischen Niederlassung ansässig ist, hat die Pflicht, sich an
den öffentlichen Gemeindearbeiten, wie Anlage und Instandhaltung
von Strassen, Brücken u. s. w. zu betheiligen, im gleichen
Maasstabe wie die Americo-Liberianer und nach den Vorschriften,
welche durch die betreffenden Behörden gegeben werden.
4. Die den Sklavenschiffen abgenommenen Afrikaner, die der
Republik einverleibt worden und im Stande sind, ein geordnetes
Gemeinwesen zu gründen, erhalten zu_ diesem Zwecke von der
Regierung Grundbesitz.
Die zu dieser letztem Categorie von Liberianern gehörenden Leute
verdienen wohl mit einigen Worten besprochen zu werden. Sie
sind allgemein unter dem Namen von Congo bekannt, weil
die grösste Mehrzahl derselben wirklich vom Congo hergebracht
worden war. Bis dahin haben sie ihre Nationalität zum grossen
Theil zu bewahren gewusst, und Vermischungen mit Americo-
Liberianern sowohl als mit Eingebornen haben noch nicht in
hohem Maasse stattgefunden. Sie haben sich theils am obern