und Blut übergegangen. Das Staatswesen der Colonie war von
Beginn an auf republikanische Grundlagen basirt; die Colonie
hatte dabei gute Fortschritte gemacht und war eigentlich schon
vor ihrer Unabhängigkeitserklärung eine Republik, freilich mit
beschränkten Rechten und unter Vormundschaft der nordamerikanischen
Colonisationsgesellschaffc, aber auch ohne die Pflichten
der Verantwortlichkeit, die einem selbständigen,. durch andere
Staaten anerkannten Gemeinwesen auferlegt sind. Der gethane
Schritt war also eigentlich nichts weiter als eine zwar allgemein
für verfrüht gehaltene, aber durch die damaligen Verhältnisse
gebotene Majorennitätserklärung.
Nach dem oben Gesagten ist es sehr erklärlich, dass dem aus
den gebildetsten und fähigsten Liberianern zusammengestellten,
zwölfgliedrigen und durch Mr. S. B enedict präsidirten Verfassungs-
rathe die Verfassung der Union als Muster vorgeschwebt hat.
Die wichtigsten Grundzüge dieser neuen Constitution, wie sie
am 26. Juli 1847 durch das liberianische Volk angenommen wurde,
sind kurz folgende:
An der Spitze des Staates steht ein Präsident mit Exeeutivge-
walt. Derselbe wird, wie auch der Vice-Präsident, unmittelbar
durch das Volk gewählt, und zwar für eine Amtsdauer von je
zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Wählbar ist jeder, der 25 Jahre
zählt, fünf Jahre lang Bürger der Republik gewesen ist und ein
Vermögen von wenigstens 600 Dollars besitzt. Nach Ablauf seiner
Amtsdauer kann er für eine neue Periode wiedergewählt werden;
hat er jedoch während vier aufeinanderfolgender Perioden sein
Amt bekleidet, so ist er für die darauf folgende Periode nicht
wählbar. Der Vice-Präsident wird zusammen mit dem Präsidenten
gewählt, vertritt wenn nöthig den Präsidenten und bekleidet bei
dessen Tode oder Rücktritt die Präsidentenstelle bis zum Schlüsse
der laufenden Amtsperiode. In seiner Stellung als Vice-Präsident
ist er Vorsitzer des Senates.
Die gesetzgebende Gewalt wird einer gesetzgebenden Versammlung
anvertraut. Diese letztere besteht aus Senat und Repräsentantenhaus.
Der Se n a t besteht aus sechs Mitgliedern, von
denen jede der (damals) drei Provinzen als solche zwei zu wählen
hat. Er wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Um
Senator zu werden, muss man sein fünfundzwanzigstes Lebensjahr
erreicht haben, drei Jahre lang Staatsbürger gewesen sein
und ein Vermögen von wenigstens 200 Dollars besitzen.
Das R e p r ä s e n t a n t e n h a u s besteht aus acht Abgeordneten
unter einem Präsidenten [Speaker). Von diesen fallen vier auf
die Provinz Messurado, drei auf Grand Bassa und einer auf
Sinoe. Später sollte dieser Zahl je ein Abgeordneter auf 1000
Einwohner beigefügt werden, doch ist sie bis heute unverändert
geblieben. Die Amtsdauer der Repräsentanten ist auf drei Jahre
festgestellt. Ein Repräsentant muss mindestens 23 Jahre alt sein,
wenigstens zwei Jahre in der Republik gewohnt haben und ein
Minimalvermögen von 150 Dollars besitzen. Jedes Gesetz muss
durch das Repräsentantenhaus entworfen, dann durch den Senat
angenommen und schliesslich durch den Präsidenten bestätigt
sein. Jede Veränderung der Verfassung wird dem Volke zur
Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
Stimmberechtigt ist jeder männliche Staatsbürger, der das einundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt hat und Grundbesitzer ist.
Ein Weisser darf weder Wähler sein noch Grundbesitz erwerben
oder ein Staatsamt bekleiden.
Glaubens-, Gewissens-, Denk- und Pressfreiheit ist im vollsten
Sinne des Wortes gewährleistet. Der Staat sorgt für unentgeld-
lichen Jugendunterricht. Sklaverei und Sklavenhandel sind im
ganzen Gebiete der Republik streng untersagt.
Die Landesvertheidigung ist Sache des Staates, und die bewaffnete
Macht dem Oberbefehl des Präsidenten unterstellt. Die
Truppen bestehen aus vier Regimentern Infanterie und stehen
unter dem Befehl eines Brigadegenerals. Alle waffenfähigen Bürger
vom 16. bis zum 50. Lebensjahre sind wehrpflichtig.
Die richterliche Gewalt ruht in den Händen von Friedensrichtern,
monatlichen und dreimonatlichen Gerichtshöfen [Court
of monthly and quarterly Sessions) und des hohen Gerichtshofes
[Supreme Court)J). Jede Gemeinde hat einen oder mehrere Friedens-
■) Der Supreme Court besteht aus dem Präsidenten (Chief Justice) und
zwei Beigeordneten [Associates). Alle drei werden auf unbestimmte Zeit durch
den Präsidenten gewählt und durch die gesetzgebende Versammlung bestätigt.