
nöthigen Ausgaben zu bestreiten, und Mehemet Ali: liess
daher zu Anfang des Jahres 1810 eine aussergewöhnliche
Geldsteuer auf jedes Dorf in ganz Egypten ausschreiben.
Die verschiedenen Eigenthiimer der Einkünfte einzelner
Ortschaften machten lebhafte Vorstellungen gegen diese
willkührliche Neuerung. Unter dem Vorwand , die Rechte
zu prüfen, die ein jeder auf die von ihm bezogene Grundsteuer
habe, mussten sie sofort die Documente vorweisen,
auf welche ihre Ansprüche sich gründeten. Diese Documente
wurden aber von Mehemet Ali ihren Besitzern nie wieder
zurückgegeben', sondern er erklärte diese kurz und bündig,
und ohne ihnen für diese offenbare Beraubung eine Entschädigung
zu geben, ihrer Ansprüche und Rechte verlustig!
Ungefähr gleichzeitig wurden auch alle den öffentlichen
Stiftungen zugehörigen Güter mit einer ganz ungewöhnlichen
Abgabe belegt, was den beginnenden gänzlichen Verfall
aller dieser Anstalten nach sich zog, weil ihre, ohnehin
von jehersehr gewissenlosen Administratoren nun die Schuld
der Vernachlässigungen derselben, die nur in steten Unterschleifen
ihren Grund hatten, mit einigem Scheine auf diese
neue Besteuerung werfen konnten. Als späterhin die Beschwerden
wegen dieser Vernachlässigungen allgemein wurden,
hat sich Mehemet Ali sämmtlicher Liegenschaften der
Moscheen und anderer Stiftungen bemächtigt, und dagegen
erklärt, er übernehme die Obliegenheit, für deren Unterhalt
und für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die nöthigen
Gelder aus dem öffentlichen Schatze zu verabreichen. Es
sind demnach jetzt die Steuern sämmtlicher Ländereien in
Egypten ein Eigenthum der Regierung. Von jeher erklärte
sie sich als den alleinigen Besitzer des Bodens; nur der Grund,
worauf die Wohnungen stehen, und die mit Mauern eingeschlossenen
Gärten, werden alsPrivat-Eigenthüm betrachtet.
Die Bauern wurden von nun an gezwungen, von dem durch
den Nil überschwemmt werdenden Lande so viel als möglich
anzubauen, und zwar mit einer gewissen Beschränkung
bei der Auswahl der zu cultivirenden Producte, indem sie
vorzugsweise angehalten wurden, solche zu pflanzen, die
mit Gewinn in das Ausland verkauft werden konnten. Diese
letzteren müssen alle an die Regierung abgeliefert werden
gegen eine Preisvergütung, die von derselben nach eigenem
Gutdünken festgesetzt wird.
So viel ich ausmitteln konnte, muss ein Dorf gewöhnlich
zwei Drittel des, je nach seiner Einwohnerschaft grösseren
o d e r kleineren Landeigenthums, welches dasselbe anzubauen
verpflichtet ist, mit bestimmten Pflanzen bestellen, deren
ganze Ernte an die Regierung abgeliefert werden muss, und
zwar mit Baumwolle, Indigo, Zucker, Leinsamen und Safflor.
Der Betrag dieser Naturallieferungen wird dem Dorfe auf
die von ihm zu entrichtenden indirecten Steuern gutgeschrieben.
Den Rest des A ckerndes darf der Landmann nach
eigener Auswahl mit Cerealien bestellen, von dem Ertrag
derselben wird aber so viel, als die Grundsteuer beträgt, in
Natura weggenommen. Ist indessen ein Ort noch mit ältem
Abgaben im Rückstand, so wird der grössere Theil der Ce-
realien-Ernte mit Beschlag belegt, und in den Magazinen
der Regierung angehäuft, und man lässt dann dem armen
Landbauer selten etwas mehr, als zur Stillung des Hungers
nöthig ist.
Nach und nach sind noch andere, in Natura zu entrichtende
Steuern auf die meisten Grundstücke gelegt worden,
bestehend in gewissen Quantitäten Butter, Kohlen oder
ändern Brennmaterialien, Stroh, Dattelstricke, geflochtener
Körbe oder Matten, Taubenmist u. s. w. Ausserdem müssen
die verschiedenen Ortschaften periodisch eine gewisse
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