„Milonga ya kaii‘, das lieisst Ehebruch.
„Milonga ya bälula“. Hieher gehören zwei Verbrechen,
die für ärger als selbst der Mord gelten, nem-
lich: „Ondele an kilulu“ (geheimer Umgang mit den
Geistern) und ,,Ou Hanka“ (Zauberei). Wenn es sich um
diese zwei Verbrechen handelt, so lässt man immer das
Gottesurtheil, den Bulongo-Tränk, entscheiden. Die gefährlichen
Folgen dieser auf ihren abergläubischen Vor-
urtheilen beruhenden Verbrechen sind am meisten schuld
an dem Unglücke der südafrikanischen Völker; von
den seit einigen Jahrhunderten nach Amerika ausgeführten
vielen Millionen Sklaven, so wie auch von denjenigen,
die in Afrika sind, muss wenigstens die Hälfte
diesen eingebildeten Vergehen ihr trauriges Loos zuschreiben.
Ausserdem kommen täglich unter den afrikanischen
Völkern blutige und grausame Hinrichtungen
vor, die ebenfalls als Bestrafung für diese Vergehen
verhängt werden.
Jedes Verbrechen kann, mit Ausnahme der zWei
zuletzt genannten und des Majestätsverbrechens, mittelst
einer bestimmten Geldbusse gesühnt werden, die je nach
dem Verbrechen verschieden ist.
Für das Entwenden einer Ziege, eines Schafes und
Schweines beträgt die Geldbusse 3 0—40 Ellen; Zeug;
für einen gestohlenen Ochsen müssen 100 — 120 Ellen
erlegt werden nebst einer Ziege zum Sühnopfer. Für die
Beraubung der Saaten, für das Stehlen des Wildes oder
der im Musua gefangenen Fische, so wie auch für die
Plünderung der Bienenkörbe beträgt die Geldbusse,
wenn das Verbrechen durch den Bulongö-Trank vollkommen
erwiesen ist, gewöhnlich 3 Sklaven, oder statt
dessen 130 —150 Ellen Zeug und eine Ziege zum Opfer.
Die Geldbusse für, eine leichte Kopfwunde beträgt 15
bis 20 Ellen Zeug; für den Brueh der Hand 100— 120
Ellen Zeug und eine Ziege; für den Bruch des Fusses
250 — 300 Ellen Zeuge und einen Ochsen zum Opfer.
Für das Ausschlagen eines Auges muss man 200 Ellen
Zeug und einen Ochsen, geben; aber so oft der seines
Auges beraubte Mann in der Wohnung des Urhebers
seines Unglückes erscheint, muss dieser ihm immer wie- ';
der einen Theil der bereits erlegten Geldbusse abstatten,
und dies dauert so lange, als der Verletzte am Leben
ist. Dieser begibt sich aber so oft als möglich zu
demjenigen,. der ihm das Auge ausgeschlagen h at, und
macht inaner neue Forderungen, weil er wegen des aus-
geschlagenen Auges von jedermann verspottet werde
und täglich neue Verdriesslichkeiten dulden müsse.
Deshalb kommt der Fall, dass jemand einem das Auge
ausschlägt, sehr selten v o r; hat jemand einem Ändern
zufällig das Auge ausgeschlagen, so schlägt er ihn
schon lieber ganz, todt; für den Todtschlag muss, er zwar
eine grössere Geldbusse erlegen, hat er aber diese bezahlt
, so ist er keinen weitern Plackereien ausgesetzt.
Die Geldbusse für persönliche Beleidigungen und
TJngehorsam gegen die Vorgesetzten beträgt je nach
der soziellen jSteJlung des Beleidigten 10 — 40 Ellen
Zeug und ein Schwein.
Für das Verbrechen des Ehebruchs büsst nur der
schuldige Mann ; die Angelegenheit der schuldigen Frau
bleibt dem Gutdünken ihres Mannes anheimgestellt.
Die Geldbusse beträgt je nach der gesellschaftlichen
Stellung des beleidigten Mannes 40 — 150. Ellen Zeug
und eine Ziege oder einen Ochsen. Ist aber der Kläger
ein Mitglied der fürstlichen Familie, so muss der schul