orum per octiedum illis vetitinn est maritis appropin-
quare, imo nec escalenta aut potulenta eorum licet ma-
nibus attingere, nec« virorum qualiacunque objecta, vide-
licet- illorum vasa,-vestimenta et caetera utensilia coní-
trectare, et in fine nec igni focali domestico approximare.
Der Mann kann sich nach Belieben'.tom Weibe
scheiden; aber die Frau darf nur in zwei Fällen eine
Scheidung fordern; erstens, wenn sie binnen zwei Jahren
von ihrer Heirat an-gerechnet kein Kind bekömmt;-und
zweitens, wenn die Impotenz des Mannes im Allgemeinen
erwiesen ist. In diesen zwei:-Fällen muss der Mann
der scheidenden Frau den Brautpreis noch-einmal bezahlen
und auch das zu seinem Bedürfniss von ihr produ-
zirte Getreide zurück erstatten oder bezahlen. Im Falle
der Trennung folgen die -Kinder immer ihrer Mutter
nach und bleiben in ihrem; Besitz; die geschiedene Frau
aber kehrt entweder zu ihren Verwandten zurück, -oder
geht, -wenn sie1 gleich einen ändern- Mann; bekömmt, ¡in
dessen Haus.
Die im Ehestande erzeugten, Söhne geltem nicht als
Eigenthum des Vaters, sondern des mütterlichen Oheims;
und der eigene Vater hat; selbst so: lauge sie mindern
jährig sind und unter seiner Obhut stehen, keine ¡Gewalt
über dieselben. Auch beerben dieSöhne nicht ihren Vater,
sondern ihren Oheim, und dieser kann mit unumschränkter
-Vollmacht über dieselben verfügen,- ja. sogar im
Nothfalle sie auch verkaufen. Kur die. ¡von Sklavinfen
gebornen Kinder werden als wirkliches Eigenthum des
Vaters betrachtet und sind auch seine Erben.; b ,
Die- Ehen sind fast ohne Ausnahme mit: -vielen Kindern
gesegnet; die Anzahl der Mädchen> Ubertrifft um
vieles die der-Knaben. Die: Eltern pflegen die Kinder
in ihrer Kindheit sehr gut-zu nähren; schon vom zehnten
Tage an nach ihrer Geburt geben sie ihnen täglich
zwei Mal einen aus Maismehl bereiteten Brei zu essen,
oder vielmehr stopfen-ihnen denselben mit GeWalt in
den MuUd, und säugen sie, gewöhnlich drei volle Jahre.
Während der ersten zwei Drittel der Stillungsfrist darf
die Mutter mit dem Manne keinen Umgang pflegen.- Die
Kinder gehen bis dahin, wo sie mannbar werden, ganz
nackt herum ; von irgend einem Unterrieht ist keine Rede
: die KnahCn erlernen nur im' Verkehr mit ihrem Va-
ter oder . Oheim die üblichen Beschäftigungen; die Mädchen
aber (werden von der Mutter mim Feldbau und zu
den ändern Obliegenheiten der Weiber angewiesen. Um
die moralische Reinheit der Tochter kümmert sich die
Mutter gar nicht, und es hängt-einzig und allein von dem
eigenen Willen der erwachsenen Tochter ab, ob sie ein
ordentliches oder ausschweifendes Leben führt, um so
mehr, da die Keuschheit der Braut-von den Männern
weder gefördert noch auch gewürdigt wird.
! Wenn die Frau stirbt, so ¡begeben sich ihre Anverwandten
zu einem Kimbanda, um dißiUrsache ihres Ablebens
zu, erfahren. Sie wissen .es wohl, ob ihr Mann sie
gut oder schlecht behandelt hatte , und ¿heilen dem gemäss
ihre Bemerkungen dem Kimbanda mit,- der dann je
nach den Umständen den Mann für unschuldig-erklärt
und die Schuld des Todes auf die Kilulu schiebt. Wenn
aber der- Mann beschuldigt wird, dass er seine verstorbene
Frau misshandelt hatte,-so Schreibt der Kimbanda
ihm die Schuld an dem Tode zu, und der auf diese Weise
beschuldigte Mann muss für das ihm zugeschriebene
Vergehen den Anverwandten der verstorbenen Frau
eine bedeutende Sühne« entrichten, J a die Verwandten