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300 Buch VIIL Kap. 2. §. 47.
ileaux. Sie beruhet le(3iglich auf den schon öfter angeführten
Worten der Vorrede des Marcellus: „Auch einige andere mit hohen
Ehren gezierte Männer neuerer Zeit, unser e Mi tbürger (cives
nostri) und Vorfahren, Siburiiis, Eutropius und Auaonius, haben
sich mit dem Sammeln von Arzneimitteln beschäftigt." — Nun
Aveiss man, dass der Dichter Ausonius aus Bordeaux, und dass
sein Vater ein berühmter Arzt war. Daraus folgert Torinus, Bordeaux
wäre die Vaterstadt all jener Aerzte wie des Marcellus
selbst. Das lässt sich als sinnreiche Vermuthung hören, allein die
Benennung Marcel lus Burdigalensis, welche neuere Literatoren
einzuführen kein Bedenken trugen, rechtfertigt es nicht.
Modern ist zwar auch die sonst gewöhnliche Bezeichnung unseres
Schriftstellers Marcel lus Empiricus, und in sofern sie anzudeuten
scheint, er hätte zur medicinischen Secte der Empiriker
gehört, sogar unpassend, denn er war gar nicht Arzt, sondern
bloss Dilettant in der Medicin, in sofern aber der medicinische
Dilettantismus stets Empirie ist, völlig bezeichnend; und so behalte
ich ihn bei, um unsern Marcellus von dem ältern Arzt
M a r c e l l u s Sidetes zu unterscheiden.
Dass er nicht Arzt war, sagt er selbst in seiner Vorrede,
die in Form eines Briefes an seine Söhne bei Torinus folgende
Ueberschrift führt: Marcellus Vir Illuster ex magno officio Theodosii
sen. iiliis suis salutem dicit. Daraus ergiebt sich zunächst
zweierlei, erstlich, dass er unter Theodosius dem ältern
(379 — 395) eins der höchsten Staatsämter bekleidet hatte, denn
die Würde eines Vir illustris gebührte, wie gegenwärtig die Excellenz,
nur den Staatsdienern erster Klasse; und zweitens, dass er
sein Werk nicht vor dem Regierungsantritt Theodosius des Jüngern,
das heisst n icht vor 408 geschrieben, weil vor diesem Zeitpunkt
der ältere keiner unterscheidenden Bezeichnung bedurfte. Unverständlich
sind die Worte ex magno officio, und nach Gothofredus
unzweifelhaft hervorgegangen aus der gewöhnlichen Abkürzung
Ex Mag. O., welche Exmagistro officiorum bedeutet. Und noch
besitzen wir zwei Gesetze vom Kaiser Arcadius, dem Nachfolger
des ältern und Vorgänger des Jüngern Theodosius, gerichtet an
Buch VIII. liap. 2. §. 47. 301
seinen Magister officiorum Marcellus^), einen Beamten, der, wie
S c h l o s s e r meint, einem Minister des Innern unserer Zeit am
nächsten kommt. Dieses Amt hatte unser Marcellus folglich unter
zwei Kaisern bekleidet, doch unter dem dritten, als er sein
Buch schrieb, bereits niedergelegt. Ausserdem wissen wir von
seinen persönlichen Verhältnissen wenig. Er war Christ, das
zeigt ausser mehreren Stellen seines Buchs, in denen der Name
Christus zu Beschwörungsformeln dient, auch das zweite der genannten
Gesetze, worin ihn sein Kaiser beauftragt, alle Häretiker,
die sich in den Hofdienst möchten eingeschlichen haben, und sogar
auch die, welche ihnen die Stellen verschafft hatten, abzusetzen
und aus der Hauptstadt (Konstantinopel) zu verbannen.
Suidas, der ihn in einem besondern Artikel als Magister Officiorum
des Arcadius bezeichnet, nennt ihn „einen Inbegrifi Jeder
Tugend oder besser gesagt die leibhafte Tugend selbst." Seiner
Schriften gedenkt er nicht.
Dem Buche von den Medicamenten, welches in sechs
und dreissig meist sehr langen Kapiteln einfache zusammengesetzte
und zauberhafte Mittel gegen alle Krankheiten vom Kopf bis auf
die Fusszehen aufzählt, gehen einige medicinische Briefe voran,
angeblich von Largus Designatianus an seine Söhne, von
H i p p o k r a t e s Koos an den König Antiochos und an Mäcenas,
von Plinius Secundus an seine Freunde, von Cornelius
C e l s u s an Cajus Julius Calistus und an Paulius Natalis, von
dem Comes Aruhiatrorum V indi c i anus an den Kaiser Valentinianus
(deren ich schon §. 45 erwähnte), die meisten offenbar unächt;
und am Schlüsse des Buchs stehen Jene 78 Hexameter,
deren ich bei S e r enus (§. 34) erwähnte. Ihr erster Herausgeber
Ruellius Hess nämlich diese Verse unter des Vindicianus Namen
als Anhang zu seinem Celsus von 1529 abdrucken, bald darauf
1536 gab sie Cornarius nach einer andern Handschrift als den
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1) Codex Theo dosian. Hb. VI, lit, XXIX {de ciirio:^is)^ lex 8, und Hb. XVI,
lit. V (de haereticis), lex 29, In seinem Commentar zu letzterm Gesetz berichtigte
zuerst J a k o b Gothof r edus obige Worte des Marcellus Empiricus,
Schlosser^ iiniversa Ikistor, UebersicM III ^ Abtheil. III, S. 19,
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