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führung jener Absicht, im Jahre 362 eine Verordnung!) erliess,
welche die bis dahin freie Wahl der Lehrer einer
k a i s e r l i c h e n Bestätigung unterwarf. Schon im Jahr 364
rief Valent inian2) die auf solche Art von ihren Lehrämtern
entfernten Christen auf ihre Lehrstühle zurück, und 369 erliess
er sogar eine gegen die heidnischen Philosophen gerichtete Verordnungwodurch
er allen, die seiner Ansicht nach keine ächte
Philosophen, das heisst offenbar keine Christen waren, die bewilligten
Immunitäten entzog. Ich übergehe andere minder wichtige
Verordnungen desselben Kaisers, und bemerke nur noch, dass
G r a t i a n u s im Jahr 376 für sein geliebtes Gallien eine besondere
Verordnung4) erliess, die den Ehetoren und Grammatikern
(philosophische und juristische Studien machte man zu Rom) endlich
auch aus der Staatskasse bestimmte Einkünfte ertheilte,
den Rednern 24, den Grammatikern 12, jedoch zu Trier dem Redner
30, dem lateinischen Grammatiker 20, und dem griechischen,
falls sich ein würdiger fände, 12 Annonen, das heisst so viel mal
das, was der tägliche Bedarf an Getreide und Oel (oder dessen
Geldwerth) betrug. Die übrigen Gesetze dieses Kaisers, die ich
noch anführen könnte, beziehen sich hauptsächlich auf die den
Aerzten zu ertheilenden Ehrent i tel , die sogenannte Comitiva
(Grafenwürde) erster zweiter und dritter Klasse, womit unterandern
die Kurfähigkeit oder, nach damaligem Sprachgebrauch, die
Befugniss zu des Kaisers Anbetung (adorandi principis facultas
1) Cod. Theo dos. Hb. XIII, üt, III, lex 5; Cod. Justinian. X, tit. LH,
lex 7.
,2) Cod. Theo dos. l. c. lex 6.
3) Cod. Theo dos. l. c. lex 7; Cod. Justinian. l. c. lex 8. Genannt
werden die H e i d e n in beiden Verordnungen eben so wenig, wie in der des
Julianus die Christen. Dass sie aber gemeint waren, hat Gothofredus ausser
Zweifel gesetzt.
4) Cod. Theo dos. l. c. lex 11.
5) Diese Worte stehen Cod. Justin. XII, tit. XI (de comitibus et iribunis
scholarum) lex unica, oder Cod. Theodos. VI, tit. XII. Die Sache kommt sehr
häufig vor. Umständlich handelt davon Gothofredus ad Cod. Theodos. VI,
tit. VIII (de praepositis sacri cubiculi) vol. II, pag. 82 sqq. Man warf sich, wie
B u c h VlI. Kap. 1. §. 27. 187
verknüpft war. Doch erhellt daraus zugleich, wie Gelehrsamkeit,
je seltener sie ward, desto höher in der Achtung der oft ganz
ungebildeten Vornehmen stieg, bis vor dem immer stärkern Andränge
zwar noch roherer, aber naturwüchsig wahrheitliebender
Völker das innerlich längst verrottete, äusserlich nur schwach übertünchte
Gebäude zusammenbrach, und damit zugleich jene hohle
höfische Gelehrsamkeit in die verdiente Verachtung sank.
Ich schliesse dieses Buch mit dem Kaiser Jul ianus, weil
sich mit seinem Tode der Sieg des Christenthums über das Heidenthum
als Staatsreligion entschied, und weil sein Einiluss auf
die Literatur viel bedeutender hervortritt als der des in politischer
Beziehung vielleicht wichtigeren Ereignisses, der 32 Jahr später
erfolgten Theilung des römischen Reichs in das abendländische
und morgenländische Kaiserthum. Einen sehr passenden Abschnitt
in dem langen Zeitraum bietet uns die kurze, doch für Wissenschaftlichkeit
bedeutsame Regierung des Alexander Severus
dar. Die Griechen von den Römern zu trennen, oder auch nur
die Schriftsteller nach Fächern zu sondern, wie ich bisher so viel
wie möglich that, würde bei dem dürftigen Inhalt dieses Buchs
die Uebersicht mehr erschweren als erleichtern. Ich lasse sie daher
ungetrennt in einfach chronologischer Reihe anf einander folgen.
Erstes Kapitel.
Von Commodus bis Alexander Severus Tode (180 —235).
§. 27.
K l a u d i o s Galenos Pergamenos.
Schriebe ich Geschichte der Medicin, ich würde diesem seine
Zeit hoch überragenden Manne allein ein ganzes Buch widmen;
vor den Götterbildern, zu des Kaisers Füssen auf die Kniee, und berührte
oder küsste einen Zipfel seines Purpurgewandes. Nach Aurel Victor cap.
39^ und Eutr opiiis IX^ cap. 16, war Diocletianus der erste römische Kaiser,
der sich auf solche Art anbeten und Gott nennen Hess. Doch kommt der
Ausdruck Deo et Domino schon auf den Münzen seiner Vorgänger Carus
und Aurelianus vor. Cf, Gruner ad Aurel Vict. l c.