
weit, oder sie schwach sind, reiten sie gewöhnlich auf einer Eselin, nicht auf
einem Esel, und die Meisten nehmen sie von weisser Farbe, weil Hakim beamrihi
auf einem weissen Esel ritt, den er den Mond ( ♦ <*-{) nannte. Sie ziehen die
Eselin dem Esel vor, um ihre Armuth und Demuth damit kund zu geben.
Sie enthalten sich öffentlich oder dem äussern Scheine nach (
denn, dass sie diess übertreten, davon hat man'sieh zur Zeit ihrer Ueberfälle
überzeugt, indem sie fremdes Gut raubten, wo sie nur konnten —des Genusses von
verbotenem Gut; auch essen sie nicht in den Häusern der Richter und deren Angehörigen,
oder bei Wucherern und Zöllnern, oder bei einem christlichen Pfarrer
( weil dieser das Vermögen der Todten mit Gewalt an sich reisst,
und lassen auch ihre Thiere nicht von den Genannten füttern, sondern verbieten
deren Gebrauch, bis sie Erlaubtes gefressen haben. Ferner ist nicht ver-
stattet, Speise oder Kleidung für Geld zu kaufen, welches von jenen Leuten
genommen ist, auch, wenn es der Lohn ihrer Arbeiten oder der Preis für verkaufte
Gegenstände wäre. Wenn sie aber Geld von solchen Leuten erhalten,
so verwenden sie es für den Einkauf von Seife, oder für Färbelohn von Zeugen
( ) , also gleichsam für Dinge, die zum Lebensunterhalt nicht nöthig
sind, oder sie bezahlen damit den Beamten die jährlichen Abgaben, oder den
Zoll, oder die Strafgelder. Meistenteils aber vertauschen sie es, so dass,
wenn Einer etwas an einen Solchen verkauft hat, dessen Geld verboten ist, er
den Preis nimmt, ihn bei einem Kaufmann oder Fellah in gleiches Geld umwechselt,
und dann seine Bedürfnisse mit dem erlaubten Gelde einkauft Diess gehört
zu ihren eigentümlichen Gewohnheiten.
Wenn Einer von tu e n ein Verbrechen begangen hat, so ist die grösste
Strafe, die sie ihm auferlegen, das Verbot seines Lebensunterhaltes; und dann
darf Keiner von den ’Oqqäls mit ihm zusammen essen. Diess ist ähnlich dem
Anatema bei den Christen und den Juden. Die Grossen unter den Drusen, diejenigen,
welche Fremde bei sich bewirten ( vzjÜLAjc machen meist in
ihren Häusern doppelte Ausgaben, die eine, erlaubte, für das, was sie den
’Oqqäls vorsetzen, die andere, verbotene, für das, was sie an Andere verwenden.
Ihre Rede und ihre Unterhaltung ist. stets würdevoll und anständig; nie
geht aus ihrem Munde ein tö ric h te s oder rauhes Wort, noch ein Fluch oder
Schimpfwort, noch ein Schwur; nie sprechen sie einen schlechten (unanständi
gen j Kamen oder dergleichen That aus, und, wenn sie g e n ö tig t sind, von einer
schlechten Sache zureden, so bemühen sie sieh, sie metonymisch mit ändern
anständigen Ausdrücken zu bezeichnen, welche ihre Absicht kund geben.
Stets zeigen sie Achtung gegen Jeden, mit dem sie sprechen, auch wenn
er ihr Feind ist, und nie wird von ihnen ein beleidigendes Wort gegen ihn
gehört; auch beweisen sie Trauerund Mitleid über das Unglück Anderer, wenn
dessen in ihrer Gegenwart gedacht wird, und geben gegen Alle Liebe und
Freundschaft kund.
Diess stimmt aber nicht zu ihren Lehren; denn in ihren Büchern findet sich,
was diesem widerstreitet Sie gedenken da der Handlungen, welche den, der
sie verübt, von der Einheitsreligion ausschliesst Die Zahl derselben ist 72.
Zu diesen gehört die Ansicht, dass das Unglück, welches einen Andergläubigen
trifft, unverdient sei, die Theilnahme an seinem Unglück, das Bedauern desselben,
der Glaube, dass ein Andersgläubiger ein guter Mensch sei, die Warnung
vor einem nahen Unglück, welches er über ihn hereinbrechen sieht, die herzliche
Liebe und Achtung gegen ihn u. s. w.
Wenn sie mit einem Muhammedaner zusammen sind, so bekennen sie sich
zu dem Islam; sind sie aber mit einem Christen zusammen, so behaupten sie,
dass sie dem Christenthume näher als alle Ändern stehen, und dass sie leben
und sterben auf die Lehre des wahren Messias, wobei sie jedoch verhehlen,
dass sie unter dem Messias ihren Stifter Hamza ben 'Ali verstehen. Diess
geschieht aus Scheu; denn in ihrem Gesetz ist ihnen die strengste Verschwiegenheit
in Sachen der Religion geboten, und sie bekennen, wenn die Umstände
sie dazu nöthigen, dass man den kostbaren Edelstein vor den Augen dessen,
der seinen Werth nicht kennt, verbergen müsse.
Schon oben ist gesagt worden, dass Hamza die 7 beschwerlichen Gebote
des Islam aufgehoben, und ihnen dafür 7 besoudere Vorschriften der Einheitslehre
gegeben habe. Für die Fasten und das Gebet gab er ihnen die Wahrheit
der Zunge und den Schutz der Brüder. Aber diese Wahrhaftigkeit sind sie nur
verpflichtet zu halten gegen die wissenden Unitarier, nicht gegen die Nichtwissenden
unter ihnen, wie aus der Schrift hervorgeht, welche betitelt ist „der
erste der 7 Theile,“ wo die Rede ist von diesen beiden Geboten im Gegensatz
gegen die Fasten und das Gebet, und gesagt wird, dass die Wahrhaftigkeit
gegen Fremde nur gestattet sei, wenn sie ihnen keinen Nachtheil bringe, oder
wenn der Stand eines Geschäftes, aus dem sie Nutzen ziehen, es verlange ; aber
wenn Einer eine Schuld an einen Fremden zu bezahlen, oder ein ihm geleistetes
Versprechen zu erfüllen, was nicht öffentlich oder unter Zeugen geschehen ist,
oder wenn Einer von ihnen Einen von den Schwarzen (d. i. Fremden, Andersgläubigen)
ermordet hat, so muss er, wenn er es bekennt, Alles, was er hat,
herausgeben, und wird dann noeh getödtet. Ebenso, wenn Einer wegen der
Angelegenheit eines Unitariers in Gegenwart von Schwarzen befragt wird, ist
er nicht verpflichtet, in Betreff dieses Unitariers die Wahrheit zu sagen; aber
nach dem Weggang des Schaitan (Satan, d. i. des Fremden) berichtet er seinem
Bruder die Wahrheit der Sache. Ueberhaupt sind sie nicht zu der Wahrhaftigkeit,
oder zu irgend einer Handlung der Güte und Barmherzigkeit gegen Nivht-
unitarier verbunden, es sei denn aus Nothwendigceit, und wenn der Nutzen
auf sie zurückfällt. — Aus diesem Gesetze geht auch hervor, dass die Beraubung
und Ermordung ihrer Gegner ihnen gestattet ist, sobald ihnen daraus kein
Nachtheil erwächst.
In den Versammlungen der Männer ziemt es sich nicht, der Frauen Erwähnung
zu thun; und wenn bei dem vielen und freundlichen Verkehr mit ihren
Frauen Einer von ihnen, oder eine Frau gegen ihren Mann genöthigt ist, in dem
Gespräch eine andere Frau zu erwähnen, so müssen deren Erwähnung solche
Worte vorhergehen, welche bei den Arabern gebraucht werden, wenn sie
schlechter und unreiner Dinge gedenken, die man vor einem Ändern nicht aussprechen
soll; wie, wenn z. B. der Araber genöthigt ist, von Kloaken oder
Leichnamen zu reden, so muss er vor deren Erwähnung sagen „Gott möge
euch gross machen, auszeichnen“ (aJUf *XJLs-(). So auch, wenn ein Druse
einer Frau vor einem ändern Manne gedenken will, wenn es auch seine Schwester,
Tochter oder Gattin wäre, sagt er zuvor „Gott zeichne euch aus, die NN “
Jedoch sind davon ausgenommen die Mutter, die Grossmutter,
und die Tante von väterlicher nnd mütterlicher Seite, und man sagt
von ihnen vor denen, die in gleichem Range stehen, „Die für dich betet,