6. M ir z a -F e z l- v lla h , Minister der Stiftungen und Fonds, unter dem
Ehrentitel Nasr-el-mulk. „Da die Kapitalien, Stiftungen und Fonds, welche
sich auf eine hohe Summe belaufen, unverkürzt den betreffenden Interessenten
zuzukommen sind, so wird Hochderselbe mit der ihm eigenen
Fachkenntnifs und Rechtlichkeit darüber zu wachen haben.“
7. Malim u d -K h a n , Minister der schönen Künste und des Handels,
mit dem Titel Nazir-el-mulk. Derselbe ist zugleich Chef der Kavallerie.
Die genannten Minister, zu denen noch der bereits oben erwähnte Unterrichts
Minister, der Prinz A l i - Quli-Mirza zu zählen ist, bilden nebst
einigen Prinzen und Kammerherren den Reichsrath. Präsident desselben
war (der gegenwärtig in London als Gesandte weilende) Mirza-Dsclia?
fe r -K h a n , betitelt Muschir-eA-dauleh, der Vater unseres Teheraner Meh-
mendärs.
Da wir die persische Sitte nicht kannten, nach welcher ein beabsichtigter
Besuch eine Viertelstunde vorher angesagt und eine Antwort erwartet
werden mufs, so blieb dem Gesandten vor den leeren Wohnungen der aufgeführten
Grofswürdenträger nichts anderes übrig, als nach europäischem
Brauch die Karte zurückzulassen. Die Perser scheinen dies übel vermerkt
zu haben, wenigstens dauerte es eine Zeit lang, ehe sie unserem Eltschi
gegenüber liebenswürdig wurden. Merkwürdig genug war ein Ehrenbesuch,
den der Eltschi in Begleitung des Gesammtpersonales unserer Gesandtschaft
dem Hakim oder Gouverneur von Teheran, einem Schahzadeh, Onkel des
Schah, in seiner Behausung abstattete. Selbiger safs nicht im Diwan der
Weisheit, sondern auf den Teppichen der Fröhlichkeit, da in seinem Hause
die Hochzeit seines Sohnes nach acht persischer Sitte in ausgedehntester
Weise gefeiert wurde.
Obgleich wir kein Recht haben, in die Geheimnisse der persischen
Eheverhältnisse einzudringen r so können wir doch ohne Gefahr erzählen,
dafs es allen Persern nach dem Gesetz gestattet ist, vier rechtmäfsige
Frauen, aber nicht mehr, zu halten. Das Ehebündnifs, welches sie mit
denselben eingehen, hat auf die Lebenszeit Gültigkeit, wenn nicht der Ausnahmefall
einer Trennung der Ehe eintritt. Trotz dieser Erlaubnifs, den
Harem mit höchstens vier Weibern anzufüllen, ist die legitime Vielweiberei
in Persien, wie in der Türkei eigentlich nur auf die reiche Welt beschränkt.