
wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4 r. per Quiñón als Angebot
wieder eingefuhrt; dieses Dekret ist aber noch nicht publizirt.
Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich
entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann, ist es
durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende abschrecken.
Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung
unbebauter Kronländer; in zweiter die Hindernisse, welche Nationalen
sowohl als Ausländern, die in Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht
(radicación y vecindad) erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der
Schwierigkeit grosse Besitzungen zu erwerben, ,sind noch andre vorhanden. Der
Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an Kleidern
, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre Kontrakte
schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen Mittel, um sie
zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen, sind so schwerfällig
und so verderblich wie das Aufgeben des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde
nicht thätig ist und guten Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor,
ihre Ansprüche nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche
werden dadurch bewogen ihre, Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden
der' Landwirthschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen
Bürgerbrief (cédula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind
später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte herab1
drücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer zum grossen
Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es nicht, wenigstens
keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt Niemand sein Geld auf dergleichen
Grundstücke auszuleihn, oder thut es nur gegen erdrückende Wucherzinsen.
Eine Besserung in dieser Beziehung wird in den Philippinen von der
.grossen und kleinen Landwirthschaft, vom Handelsstand, vom grossen und kleinen
Besitz dringend verlangt; sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen
Verträgen, die in Luzon t a c a l a n a n , in Bisaya al i l i heissen (Darlehn
auf den Ertrag der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende
Elend, das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.
Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden, durch
welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit werden ; den
Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke in ein Hypothekenbüch
die Möglichkeit gegeben werden, Darlehne ohne andre Sicherheit unter mässigeri
Bedingungen zu erlangen.
P a c t o de r e t r o ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche ländliche
Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre übergehn. Ein
beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataän, Manila, Laguna, Batángas und anderen
Provinzen hat innerhalb weniger Jahre auf diese Weise die Besitzer gewechselt.
Auf diese Weise erwerben gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen
und sparsamen Mestizen ihre Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was
aber nicht hindert dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.
Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und Besitzergreifung,
aber fast nie oder sehr selten durch Kauf von einem ändern Eigen-
thümer inne hat, bietet, wenn er sich in drückender Geldnoth befindet, sein
Land zum Pfände für ein vom Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine
Urkunde besitzt, um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von
allen Lasten und Verpflichtungen frei ist , so ist keine Grundlage für ein hypothekarisches
Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.
Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren Besitz. Die
Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand (prenda pretoria), und da
es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr selten vorkommt, dass der Indier, der
das Geld empfängt, es freiwillig zur festgesetzten Zeit zurückzahlf, und es nicht
im Interesse des Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es,
dass für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für
den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv den Besitzer
wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige Eigenthümer dann als
Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf dem Grundstück verbleibt.
Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht für Hahnenkämpfe und Hasardspiele
zu dergleichen Kontrakten verleitet. _ t
Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben, ihre
Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre Leistungen erhoben
werden können. Unter gewöhnlichen Umständen baut sich der Indier
eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit der Feldarbeiten wohnt, und geht
Samstag Abend nach dem Dorf um am Sonntag die_ Messe zu hören. Sein Feld
hat für ihn keinen grossen Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar
machen kann; so gross ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt
entfernten Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben,
ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des Landbaus
sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um Erlaubniss
zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten bepflanzt hat, erhebt
ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem Pferde, das seit Jahren dort
graste, betreten wird, und lässt sich,' da das Gesetz z u seinen Gunsten lautet,
vom Eigenthümer des Viehs einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen,
während doch der Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein
Feld baut, ohne es einzuhegen.
Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte und
Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn' ein vermögender
Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen will. Oft findet der zu
solcher Anlage entschlossene Kapitalist, dass in dem vorher völlig unbebauten
oder wüsten, gegen Zahlung einer gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten
von der Hacienda erworbenen Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben
und durch Zeugnisse, die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen,
bekräftigen, dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben,
sie zu bearbeiten.
Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes
und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf der Vermehrung
des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines Pueblo so viel Land
frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger Weise beanspruchen können ; mehr
oder weniger, als die sogenannte Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren
übrigens kein Gesetz Erwähnung thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene
Land müsste aber für Kronland erklärt , alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets
belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber
alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig erklärt werden
innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen Eigenthums der Ortschaften,
welches nicht über die Schallweite der Kirchenglocke hinausreichen
darf, muss dem einheimischen Bauer gestattet sein, ausserhalb des Pueblo m
Mitten des von ihm bebauten Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres
veräussert oder aufgiebt, muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die
J a g o r , Philippinen. 20