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 pios  und Arbitrios getrennt von denen  für  die Gemeindekassen entworfen werden.  
 Letztere Fonds  sind  für  die besonderen Erfordernisse  der Ortschaften  bestimmt,  
 die der Propios und Arbitrios  für die der Provinzen und Distrikte.  Die Einnahmen  
 zerfallen  in  ordentliche und  ausserodentliche  je nach  ihrer Art;  die Ausgaben  in  
 nothwendige  und  freiwillige.  Zunächst  bestimmte  die  oberste Zivilbehörde über  
 die Klassifikation  der  ersteren,  unbeschadet der  einzuholenden Bestätigung Ihrer  
 Majestät und' der jährlichen Einsendung  ihrer Voranschläge  (im  Monat  Juli)  zur  
 Kenntnissnahme  der höchsten Regierung.  Später  wurde  angeordnet,  dass  die  
 Veranschlagungen klar und in’s Einzelne  gehend  abgefasst  sein,  dass  die Ausgaben  
 dieEinnahmen nicht übersteigen,  und  dass  am  Schluss jedes Geschäftsjahres  
 die  Ueberschüsse  der  Gemeinde-,  Propios  und Arbitrios-Gelder in die betreffende  
 Zentralkasse des Zweiges  fliessen sollen. 
 Die  Verordnung  des  Intendanten  von  1786  verfügt  (Art.  47),  dass  jede  
 Ortschaft ihre  jährlichen Ueberschüsse  aus  den Propios  und Arbitrios oder Gemeindegütern  
 zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen  verwende,  um  
 unnöthige Gefälle  (Arbitrios)  zu beseitigen  oder,  falls keine vorhanden,  genannte  
 Ueberschüsse  zur Förderung  nützlicher Anstalten  für  den Ort  oder  die  Provinz  
 zu benutzen. 
 Bisher  sind die Regeln  über  die Verwendung  besagter Ueberschüsse  noch  
 nicht festgestellt worden;  R.  O.  18.  März  1861  bestimmt  nur,  dass  sie  zentra-  
 lisirt 'Und über  ihre Anlegung  durch  die  Ober-Zivil-Verwaltung oder die  Staatsregierung  
 je nach Umständen, und gemäss  den in Kraft bestehenden Vorschriften  
 verfügt werden  soll. [172] 
 172)1  Die Verordnung  von  1786  ist  nie  zur  Ausführung  gekommen,  weil  sie  dem Wesen  
 der spanischen  Kolonialpolitik  widerspricht;  thatsächlich  werden  solche  Ueberschüsse  nach  
 Madrid  gesandt  und dort  zur Deckung der  dringendsten  Bedürfnisse  verwendet.  In  den Philippinen  
 wird  fast nichts,  wie bereits mehrfach  erwähnt,  für produktive Anlagen verausgabt. 
 UEBER  DEN  BODENKREDIT. 
 (Nach  Aufsätzen im Diario  de Manila, Dezember  1866.) 
 A  usgenommen  einige grosse,  durch Schenkungen in  früherer Zeit  erworbene 
 Besitzungen  ist das Grundeigenthum  meist  durch  das Recht der Besitz«  
 greffung und Urbarmachung  entstanden,  welches moch jetzt durch die Gesetze von  
 Indien  (Leyes  de India)  zu  Gunsten  der Eingeborenen  anerkanntes Gemeinderecht  
 ist  In  Ausübung  dieses  Gemeinderechts  nimmt  der Eingeborene das  zu  
 seiner  Wohnung  und  zum  Feldbau  benöthigte  unbenutzte  Land m  Besitz und  
 verliert  es nur dann,  wenn  er  es  zwei  Jahre lang nicht bearbeitet.  Abgesehn von  
 diesen  geborenen  und  trotzdem  sehr  armen Grundeigentümern,  ist Grundbesitz  
 gesetzlich  auf  folgende  Weise  zu  erwerben -  durch  Kauf  eines  bestimmten  
 Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat;  durch  wirklichen Kauf  von  
 den  Eingeborenen  welche  Ländereien  besitzen;  durch  Vertrage,  p a ct o s   d  
 ret ro genannt,  die mit den Eingeborenen geschlossen werden;  durch Verpfandung  
 oder  Hypothezirung  von Schuldverschreibungen,  welche  eben diese Eingeborenen  
 besonders bei Handelsgeschäften  einzugehn pflegen. 
 Das  erste  Mittel  sollte  eine  Quelle von Reichthümern  sein,  ist  es  aber  aus  
 verschiedenen Gründen nicht.  Nur Wenige sind heut mit der Gesetzgebung über  
 unbebautes Kronland vertraut,  die  aus  einer Unzahl  einzelner Beschlüsse besteht  
 und  ein  kasuistisches,  unzusammenhängendes  verwirrtes Durcheinander bild  .  
 Es wurde daher durch R. O.  1864 der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf  
 unbenutzter Ländereien befohlen,  und müssen  wir  annehmen,  dass diese Arbeit  
 ziemlich  weit  vorgeschritten  sei  .  .  .  Nach  einer  Beschreibung  der dabei  stattfindenden  
 Weitläufigkeiten  heisst  es weiter:  das Ergebnis* war,  dass nach Verlauf  
 von  2  oder  3  Jahren,  wenn  es  gelang  den  Widerstand  der  Ortschaft  zu  
 besiegen  in  deren Gerichtsbezirk das beanspruchte  (pedido)  Land  lag  die betreffende’Person  
 einen  Besitztitel  darüber  ausgefertigt  erhielt,  gegen  Erlegung  
 der  unbedeutenden Summe  von  4  t-  für  den  Quinon  (weniger  als  2  sgr.  für  
 den Morgen),  einer Summe  die  nicht  sowohl  die Bedeutung  eines Kaufpreises,  
 als  einer Anerkennung des Besitzes hatte.  Diese  Bestimmung war in Anbetracht  
 der  grossen  Unkosten  erlassen,  welche  das Ausroden und Urbarmachen in den  
 Philippinen  verursacht.  Durch  R.  O.  1857  wurde  das Angebot  für unbebautes  
 Kronland  auf  50  Doll,  per  Quinon  festgesetzt,  und konnte der Zuschlag  (con-  
 cesion)  nicht ohne vorhergehende  öffentliche Lizitation erfolgen.  Von jener Zeit  
 an hielten  sich  Privatleute  von  derartigen  Gesuchen  fern:  zu den  alten Uebel-  
 ständen  eesellte  sich  der  hohe  Preis  und  die Gefahr überboten  zu-werden und