
Jeder Eingeborene ohne Unterschied des Geschlechts ist tributpflichtig vom
zurtickgelegten 18. Jahre ah, wenn unter väterlicher Gewalt, vom 16. falls selbstständig.
Ausgenommen sind die Nachkommen der ersten Christen auf Cebu, Neubekehrte
(letztere gänzlich oder für eine Reihe von Jahren), Gobernadorcillos und
ihre Frauen, Barangay-Vorsteher, ihre Frauen und »Erstgeborene«. So heissen
die vom Barangay-Vorsteher erwählten Assistenten, die zur Annahme des Amtes
gezwungen und gleichfalls mit ihrem Vermögen haftbar sind, weshalb auch ihr
Eigenthum jährlich inventarisirt wird (s. S. 181). »Manche ziehn sechs Monate
und selbst ein Jahr Gefängniss solchem Ehrenamte vor«. (Barrantes 51. Anm:)
Ferner sind befreit Beamte mit festem Solde nebst Frau und Kindern unter
väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich
mit Chinesen verheirathen, weil sie auch als Wittwen wie Mestizinnen bezahlen,
und verschiedene Andre; endlich Eingeborene die über 60 Jahre alt sind; arbeitsunfähige
Krüppel; Kranke bis zu ihrer Wiederherstellung.
Re s e r v a d o s : Die durch Privilegium (spanische Mestizen), durch Alter
oder Krankheit von der Kopfsteuer Befreiten zahlen 1/2 Realen per Kopf an die
Regierung, wofür diese die Unkosten für ihr Seelenheil übernimmt, angeblich
mit einem Schaden von 1/2 r für den Kopf, da der Pfarrer für die Seele des
Reservado dieselben Sporteln erhält, wie für die des Tributanten.
Mest iz e n v on einem Chi n e s e n u nd einer I nd i e r i n zahlen seit
1852 jährlich 3 Dollar an Tribut, früher weniger.
Die mit einem solchen Mestizen verheirathete Indierin steuert wie dieser
während der Ehe, als Wittwe aber nur wie eine Indierin. Mestizen, die wie
Eingeborene eigenhändig Feldbau treiben, zahlen auch nur wie diese. Die Mestizen
bilden eigene Barangays, wenn ihrer 25 bis 30 Tributos zusammenwohnen,
andernfalls gehören sie zu dem nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen.
Jeder Chinese (Landbauer ausgenommen, von welchen nur 12 r. erhoben
werden) zahlt seit 18526 Dollar Kopfsteuer und ausserdem eine Gewerbesteuer
von 100 Dollar, 60 Dollar, 30 Dollar oder 12 Dollar. [169]
Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab
1 8 6 2 1 8 6 7
Indier . . . . . . 1,740,637 Dollar 1,814,850 Dollar
M e s t i z e n . 141,206 - 149,900 fjfia
Chinesen........ ...................... 100,356 - 117,550
Ungläubige . . . . . 11,998 _________ I L 750
1,994,197 Dollar 2,094,050 Dollar
Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvemören der Provinzen durch
die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe des frommen
und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes Interesse an der Zunahme
der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien sich danach beziffern.
Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und
in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der Kopfsteuer erhält
er 1V2 °/o> der Gobernadorcillo 11 % und der Deputirte der Hacienda (d. h.
der Alkalde oder Provinzial-Guverijör) 3 °/0.
169) 1867 wurde die Zahl der gewerbesteuerpflichtigen Chinesen auf 2589 geschätzt, davon
gehörten 30 zur iten, 517 zur 2ten, 812 zur 3ten, 746 zur 4ten Steuerklasse. Von einer
Gesammtbevölkerung von 18600 waren etwa 525 Landbauer. (Engl. Kons. 1869.)
Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen aber
in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den zuverlässigsten und
wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren
Ablauf dasselbe Individuum wieder gewählt, aber niemals, ausser m folge ge
setzlich begründeter Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das
Amt freilich oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung
ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza hegt ausser
Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter den
Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen, welche die Gemeinschaft
treffen, unter die Mitglieder derselben zu vertheilen und diese gesetzlich
zu vertreten. Der Tribut wird jährlich in drei Raten entrichtet, es finden
dabei grosse Unterschleife, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der
Einnehmer statt. . . . I
Ausser dem Tribut hat jeder Indier jährlich 40 Tage öffentlicher Arbeiten
zu leisten (Pölos y servicios), eine Woche Dienst im Tribunal (Tanoria), eine
Woche Nachtwachen (Guardia). Die Pölos y servicios bestehn in Arbeiten und
Leistungen für Staats- und Gemeinde-Zwecke (Strassen- und Brückenbau, Botendienst
u. s. w.),(170] Da die Arbeitskräfte aber nur zum Theil zur Verwendung
kommen, so sind die Frohnden in Geld ablösbar; im Allgemeinen für 3 Dollar.
Die Summe ändert sich nach dem Wohlstände der Provinz ; in den ärmeren beträgt
sie 2 Dollar, in einigen sogar nur 1 Dollar (42*/2 Silbergr. für 40 Arbeits
^ ^ Die Ta n o r f a besteht in einer Woche Dienst im Tribunal, der sich in der
Regel auf Reinhaltung des Gebäudes, Bewachung der Gefangenen und ähnliche
leichte Leistungen beschränkt. Die S e m a,n e r o s müssen aber eine Woche im
Gemeindehause anwesend und verfügbar sein. Auch von der Tanona kann man
sich loskaufen für 3 r . ; von den Nachtwachen für i 3/i r- 9
Von allen persönlichen Leistungen befreit sind die P rmc i p a l e s (und ihre
Familien) nämlich Ex-Gobernadorcillos, Jueces-mayores und Cabezas von we-
' nigstens 10 Jahren Amtsthätigkeit. Sie bilden einen inländischen Adel und weiden
»Don« titulirt. - . ,
Ein Gesetz vom 3. Novbr. 1863 (L. ult. III.) bestimmt zwar, dass alle
männlichen Einwohner der Philippinen, Europäer oder Eingeborene, Spanier oder
Ausländer, jährlich vier und zwanzig Tage persönliche Dienste zu verrichten oder
deren Ablösung in Geld zu bewirken haben. Dieses Gesetz ist aber nicht zur
Ausführung gekommen; Europäer sind von allen Abgaben frei. Mestizen von
einem Spanier und einer Indierin gleichfalls, zahlen aber 7 r. Sanctorum und
t/2 r. Diezmo für die Regierung. Mit der Zahlung der Mestizen, namentlich
der M e s t i z i n n e n w i r d es in d e s s e n n i c h t g e n a u g e n o m m e n .
Noch grössere Missbräuche als bei Einziehung des Tributes finden bei Ver-
theilung der Frohnden und ihrer Ablösung in Geld statt; da hierbei eine genaue
Kontrolle um so weniger möglich ist, als die Vertheilung und Ueberwachung
der Arbeit gänzlich von den inländischen Ortsbehörden, die immer Zusammenhalten,
abhängt. Ueberdies wagt ein Plebejer nicht leicht gegen seinen Cabeza
170) Zu Morga’s Zeit wurde den spanischen Beamten und Geistlichen wöchentlich eine
Anzahl Leute zugewiesen (Polistas), die ihnen für geringen Lohn ('/4 r. täglich und Reis) häusliche
Dienste verrichten mussten . . Alle übrigen, Spaniern geleisteten Dienste, auch bei der
Schifffahrt, bei Bauten u. s. w. waren freiwillig und nach Verabredung zahlbar. (Morga 156 v.)