
 
        
         
		Jeder Eingeborene  ohne Unterschied  des Geschlechts  ist  tributpflichtig vom  
 zurtickgelegten  18. Jahre  ah,  wenn  unter väterlicher Gewalt, vom  16.  falls  selbstständig. 
 Ausgenommen sind die Nachkommen der  ersten Christen  auf Cebu,  Neubekehrte  
 (letztere  gänzlich  oder  für  eine Reihe von  Jahren),  Gobernadorcillos und  
 ihre Frauen,  Barangay-Vorsteher,  ihre Frauen  und  »Erstgeborene«.  So  heissen  
 die vom Barangay-Vorsteher  erwählten Assistenten,  die  zur Annahme des Amtes  
 gezwungen  und gleichfalls  mit  ihrem Vermögen  haftbar  sind, weshalb  auch  ihr  
 Eigenthum jährlich  inventarisirt wird  (s.  S.  181).  »Manche ziehn  sechs Monate  
 und  selbst  ein  Jahr  Gefängniss  solchem Ehrenamte vor«.  (Barrantes  51.  Anm:)  
 Ferner  sind befreit Beamte mit festem  Solde nebst Frau  und Kindern unter  
 väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich  
 mit Chinesen  verheirathen,  weil  sie  auch  als Wittwen wie Mestizinnen  bezahlen,  
 und verschiedene Andre;  endlich Eingeborene  die  über  60  Jahre  alt  sind;  arbeitsunfähige  
 Krüppel;  Kranke bis  zu  ihrer Wiederherstellung. 
 Re s e r v a d o s :   Die  durch  Privilegium  (spanische Mestizen),  durch Alter  
 oder Krankheit von  der Kopfsteuer Befreiten  zahlen  1/2 Realen per Kopf an die  
 Regierung,  wofür diese  die Unkosten  für  ihr  Seelenheil  übernimmt,  angeblich  
 mit  einem  Schaden  von  1/2  r  für  den  Kopf,  da  der  Pfarrer  für  die  Seele  des  
 Reservado  dieselben Sporteln  erhält,  wie  für  die  des Tributanten. 
 Mest iz e n  v on  einem  Chi n e s e n   u nd  einer   I nd i e r i n   zahlen  seit  
 1852  jährlich  3 Dollar  an Tribut,  früher weniger. 
 Die mit  einem  solchen  Mestizen  verheirathete  Indierin  steuert  wie  dieser  
 während  der Ehe,  als Wittwe  aber  nur  wie  eine  Indierin.  Mestizen,  die  wie  
 Eingeborene  eigenhändig Feldbau  treiben,  zahlen  auch  nur wie  diese.  Die Mestizen  
 bilden eigene Barangays,  wenn ihrer  25 bis  30 Tributos  zusammenwohnen,  
 andernfalls gehören  sie  zu  dem  nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen. 
 Jeder  Chinese  (Landbauer  ausgenommen,  von  welchen  nur  12  r.  erhoben  
 werden)  zahlt  seit  18526 Dollar Kopfsteuer und  ausserdem  eine Gewerbesteuer  
 von  100 Dollar,  60 Dollar,  30 Dollar  oder  12  Dollar. [169] 
 Der Gesammtertrag der Kopfsteuer  ergab 
 1 8 6 2   1 8 6 7 
 Indier  . . . . . .   1,740,637 Dollar  1,814,850 Dollar 
 M e s t i z e n .  141,206  -   149,900  fjfia 
 Chinesen........ ......................   100,356  -  117,550 
 Ungläubige  .  .  .  .  .  11,998  _________ I L 750 
 1,994,197  Dollar  2,094,050  Dollar 
 Der Tribut  wird  von  den Alkalden  oder Guvemören  der Provinzen  durch  
 die Barangay-Vorsteher  erhoben,  »unter  der  wirksamen  Mithülfe  des  frommen  
 und  fiskalischen Eifers  der Pfarrer«,  die  ein  direktes  Interesse  an  der Zunahme  
 der Kopfsteuer haben,  da ihre  Stipendien  sich  danach  beziffern. 
 Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und  
 in  die Hauptkasse  der Provinz  abzuliefern.  Für Erhebung der Kopfsteuer  erhält  
 er  1V2  °/o>  der  Gobernadorcillo  11 %  und  der  Deputirte  der Hacienda  (d.  h.  
 der Alkalde  oder  Provinzial-Guverijör)  3  °/0. 
 169)  1867 wurde  die  Zahl  der gewerbesteuerpflichtigen  Chinesen  auf  2589  geschätzt,  davon  
 gehörten  30  zur  iten,  517  zur  2ten,  812  zur  3ten,  746  zur  4ten  Steuerklasse.  Von  einer  
 Gesammtbevölkerung von  18600 waren  etwa  525  Landbauer.  (Engl.  Kons.  1869.) 
 Die Barangay-Hauptmannschaften sind  erblich und wählbar,  bedürfen  aber  
 in  beiden Fällen  der Bestätigung  der Hacienda,  die nur  den  zuverlässigsten  und  
 wohlhabendsten Leuten  ertheilt wird.  Die Amtsdauer ist drei Jahre,  nach  deren  
 Ablauf dasselbe  Individuum wieder  gewählt,  aber  niemals,  ausser  m  folge  ge  
 setzlich begründeter Ursachen,  abgesetzt werden  kann.  In Wirklichkeit  ist  das  
 Amt  freilich  oft  ein  gezwungenes,  (s.  oben).  Der  Cabeza  wird  von  der  Regierung  
 ernannt und wählt sich  einen »Erstgeborenen«.  Den Cabeza  hegt  ausser  
 Eintreibung  der  Kopfsteuer  das  Aufrechthalten  der  guten  Ordnung  unter  den  
 Tributanten  ihres Barangay  ob.  Sie haben auch alle Leistungen,  welche  die Gemeinschaft  
 treffen,  unter die Mitglieder  derselben zu vertheilen und  diese  gesetzlich  
 zu  vertreten.  Der  Tribut  wird  jährlich  in  drei Raten  entrichtet,  es  finden  
 dabei  grosse  Unterschleife,  Ungerechtigkeiten  und  Bedrückungen  seitens  der 
 Einnehmer  statt.  .  .  .  I 
 Ausser  dem  Tribut  hat  jeder  Indier jährlich  40 Tage  öffentlicher Arbeiten  
 zu  leisten  (Pölos  y  servicios),  eine  Woche  Dienst  im  Tribunal  (Tanoria),  eine  
 Woche Nachtwachen  (Guardia).  Die Pölos  y  servicios bestehn  in Arbeiten  und  
 Leistungen  für Staats-  und Gemeinde-Zwecke  (Strassen- und Brückenbau, Botendienst  
 u.  s.  w.),(170]  Da  die  Arbeitskräfte  aber  nur  zum Theil  zur Verwendung  
 kommen,  so  sind die Frohnden in Geld  ablösbar;  im Allgemeinen  für  3 Dollar.  
 Die Summe  ändert  sich nach  dem Wohlstände  der  Provinz ;  in  den  ärmeren beträgt  
 sie  2  Dollar,  in  einigen  sogar  nur  1  Dollar  (42*/2  Silbergr.  für  40 Arbeits 
 ^  ^ Die Ta n o r f a  besteht  in  einer Woche Dienst im Tribunal,  der  sich  in der  
 Regel  auf Reinhaltung  des Gebäudes,  Bewachung  der Gefangenen und ähnliche  
 leichte  Leistungen  beschränkt.  Die  S e m a,n e r o s  müssen  aber  eine Woche im  
 Gemeindehause  anwesend und verfügbar  sein.  Auch von der  Tanona kann man  
 sich loskaufen für  3  r . ;  von den Nachtwachen  für  i 3/i  r-  9 
 Von  allen persönlichen Leistungen befreit  sind die P rmc i p a l e s   (und  ihre  
 Familien)  nämlich  Ex-Gobernadorcillos,  Jueces-mayores  und  Cabezas von we-  
 '  nigstens  10  Jahren Amtsthätigkeit.  Sie bilden einen  inländischen Adel und weiden  
 »Don« titulirt.  -  .  , 
 Ein  Gesetz  vom  3.  Novbr.  1863  (L.  ult.  III.)  bestimmt  zwar,  dass  alle 
 männlichen Einwohner der Philippinen,  Europäer oder Eingeborene, Spanier oder  
 Ausländer,  jährlich  vier  und  zwanzig Tage persönliche Dienste  zu verrichten  oder  
 deren  Ablösung  in  Geld  zu  bewirken haben.  Dieses  Gesetz  ist aber  nicht zur  
 Ausführung  gekommen;  Europäer  sind  von  allen  Abgaben  frei.  Mestizen  von  
 einem  Spanier  und  einer  Indierin  gleichfalls,  zahlen  aber  7  r.  Sanctorum und  
 t/2 r.  Diezmo  für  die  Regierung.  Mit  der  Zahlung  der  Mestizen,  namentlich 
 der  M e s t i z i n n e n   w i r d   es  in d e s s e n   n i c h t   g e n a u   g e n o m m e n . 
 Noch  grössere Missbräuche  als bei Einziehung  des Tributes  finden bei  Ver-  
 theilung  der  Frohnden  und  ihrer Ablösung  in  Geld  statt;  da  hierbei  eine genaue  
 Kontrolle um  so weniger möglich ist,  als die Vertheilung und Ueberwachung  
 der Arbeit gänzlich  von  den  inländischen Ortsbehörden,  die  immer  Zusammenhalten, 
   abhängt.  Ueberdies wagt  ein  Plebejer nicht  leicht gegen  seinen Cabeza 
 170)  Zu  Morga’s  Zeit  wurde den  spanischen  Beamten  und  Geistlichen  wöchentlich  eine  
 Anzahl Leute  zugewiesen  (Polistas),  die ihnen für  geringen Lohn ('/4 r.  täglich  und Reis)  häusliche  
 Dienste  verrichten  mussten  .  .  Alle  übrigen,  Spaniern  geleisteten Dienste,  auch  bei  der  
 Schifffahrt,  bei Bauten u.  s. w. waren freiwillig  und nach Verabredung  zahlbar.  (Morga  156 v.)