
Propios und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung ihrer
Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des Verwaltungszweiges
das Fehlende j eben so wie diese, wenn sie nicht hinreichendes Kapital besitzt,
um ihre Ausgaben zu decken, von den Gemeindekassen unter Bedingung der
Rückzahlung unterstützt wird.
Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der
Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen : erstens dem Kapital der
Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden sind, zweitens aus den
Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente von den jährlichen Einnahmen
der drei Zweige.
Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen * f j der Unkosten für die Woh-
Jíih'4 'nunSen der Provinzial-Guvernöre trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar
1.219. *863 verfügt, dass genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten
hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.
Desgleichen würde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der Transport
armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. Ó. 2. Oct. 1859);
Leg. uit.drrrch eine andre bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die
lr'i “ & Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von den Ortschaften
aus den Fonds der Propios und Arbitrios bestritten werden, und in Ermangelung
Leg. uit.solcller > aus den Gemeindekassen; durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen,
iv. 260. dass die Normalschule von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios
und die Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden. [m ]
V e r wal tung der lokal en Fond s. Seit Publikation der R. O. 2. April
1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios, Arbitrios
und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden und eine
von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde anvertraute Masse bilden.
Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März 1854 und 1. August 1856)
einer Sektion für Propios und Arbitrios in der Verwaltung der Tribute und einer
Sektion in der Kanzlei der Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen
für die gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.
ms',uk' • • Später jPnSen laut Verfügung vom 30. Äug. 1858 sowohl die Propios y ar-
' I35'bitrios als die Gemeindefonds in die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es
wurde eine dirigirende Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem
Vorsitze jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten Gerichtshofes,
dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor der
Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten als Schriftführer.
Zugleich wurde das Personal des Letzteren und eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung,
durch Umformen der im Sekretariat der Ober Zivilbehörde und
Leg. uit.d e r General-Verwaltung des Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.
111 137. Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in Ermittelung der Propios und
Arbitrios der einzelnen Ortschaften und Provinzen, der Abgaben für den Ge-
171) Diese Zentralkasse (caja central = caja del ramo = caja real) enthält zu Zeiten bis
40 Millionen Realen (fast 3 Millionen Thlr.). Dieser, aus den Ueberschüssen entstandenen
Kasse entlehnt die spanische Regierung Geld, wenn sie es gebraucht, Beispielsweise war
der Bestand der Kommunalkasse im Oktober 1866 = 83,137 Esc., der der Propios und Arbi-
trios = 413,534 Esc., zusammen = 4,966,710 Realen. Eine mir zur Einsicht mitgetheilte R.
O. vom 6. März 1866 befahl Anstalt zu treffen, um eine vom Staatsschatz geschuldete Summe
von 2,250,364 Realen an die Zentralkasse der Kolonie zurückzuzahlen.
meindefonds, und der auf diesen Fonds ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener
Veränderungen in diesen Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen
und Ausgaben, welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen
Voranschlägen entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines
allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung, damit diese
nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende Junta der lokalen Verwaltung,
der obersten Behörde Abschrift davon ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer
(tribunal de cuentas) der Inseln vorzulegen, welcher die" monatlichen
(halbjährlichen laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur
Prüfung einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gepiäss Instruktion vom
31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.
Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der verpachtungsfähigen
Abgaben zu verfügen, welche die Ober - Zivilbehörde bestätigen oder
verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten Regierung die Einführung
neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender, wenn es angemessen
erscheint, vortragen indem sie einstweilen den Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich
der gelegentlichen Rückgewähr, aus den Ueberschüssen anderer deckt.
Nach R. O. 29. April 1860 muss, so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt
werden soll, vorher der betreffende Anschlag gemacht werden, und
wird die Ober-Zivilbehörde durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt,
nach Vernehmung des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche
20,000 Dollar für Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende
Anweisungen handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben
Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation vergeben und
die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch ohne die Akten einzusenden,
wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls diese Behörde von dem
Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht, bleibt die Ausgabe bis zur
Erlangung der k. Genehmigung, welche ebenfalls nöthig ist für Alles was eine
fortdauernde Belastung dieser lokalen Fonds herbeiführt, schweben.
Durch andre R. O. f Aug. 1861 wurde die Bildung einer von der Regierungs
Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt, welche in Angelegenheiten der1^ “
Verwaltung der Propios und Arbitrios und der Ueberschüsse der General-Kasse
befindet, und ward ihr aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter
Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die Kassen
der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr boten, verfügte dieLeg ult
oberste Zivilbehörde (19. April 1858) ihre Zentralisirung' in den Hauptstädtenm.W
der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen Militär-Guvemöre.
■ (Der Alkalde mayor sammelt die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in1-'«-
Manila.) Später (R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus
den Zweigen der sogenannten Agenos und der P r o p i o s und Ar b i t r i o s in
den öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der Staat 20 °/0
von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 °/0 von jedem Verkauf
eines Gemeinde-Grundstücks oder ändern Propios) und 10 °/0 von den Arbitrios
und •Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.
Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet
haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 °/„ und die Gobernadorcillos l/2 % für die Mühe
der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die Unkosten für
die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.
Vor ans chl äge. Damit die Veranschlagung der Einnahmen und Aus-Leg.uit.
gaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch R. O. 18. Mai 1861 auf- ' 256'