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 Ausgaben nicht hinreichen,  so ergänzt die General-Kasse  des Verwaltungszweiges  
 das Fehlende j  eben  so wie  diese,  wenn  sie  nicht hinreichendes Kapital  besitzt,  
 um  ihre  Ausgaben  zu  decken,  von  den  Gemeindekassen  unter  Bedingung der  
 Rückzahlung unterstützt wird. 
 Die  General-Kasse,  welcher,  wie  erwähnt,  die  allgemeinen Ausgaben der  
 Verwaltung zur Last fallen,  besteht  aus  zwei Theilen :  erstens dem Kapital der  
 Gemeindekassen,  deren Verpflichtungen angeführt worden  sind, zweitens  aus den  
 Erträgen  dieses  Kapitals  und  der zwei Prozente  von den jährlichen Einnahmen  
 der drei  Zweige. 
 Obgleich  in  der Regel  die  Lokal-Kassen  * f j  der Unkosten  für  die  Woh-  
 Jíih'4 'nunSen  der Provinzial-Guvernöre  trugen,  wurde  durch R.  O.  4.  und  21.  Januar  
 1.219.  *863  verfügt,  dass genannte Beamte diese Unkosten  aus  den  2  Prozenten  zu bestreiten  
 hätten,  welche  sie  für Erhebung der Abgaben  erhalten. 
 Desgleichen würde verordnet,  dass  sowohl  der Unterhalt  als  der Transport  
 armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. Ó.  2. Oct.  1859);  
 Leg. uit.drrrch  eine  andre bereits  angeführte  R.  O.  24. März  1855  wird verfügt,  dass  die  
 lr'i “  & Ausgaben  für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von  den Ortschaften  
 aus  den Fonds  der Propios und Arbitrios bestritten werden,  und  in Ermangelung  
 Leg. uit.solcller >  aus  den Gemeindekassen;  durch R.  D.  20.  Dec.  1863  wird befohlen,  
 iv. 260. dass  die Normalschule  von Manila  aus  der Zentralkasse  der Propios  und Arbitrios  
 und  die  Provinzialschulen  aus  dem  Lokalbudget  erhalten werden. [m ] 
 V e r  wal tung der  lokal  en Fond  s.  Seit  Publikation der R. O.  2. April  
 1846  galt  in  der Verwaltung der Grundsatz,  dass  die Fonds  der Propios,  Arbitrios  
 und  Comunidad  auf  die  lokalen  Bedürfnisse verwendet  werden und  eine  
 von  den  Staatsfonds getrennte,  der Verwaltungsbehörde  anvertraute  Masse bilden. 
   Folge davon war  die Bildung  (R.  O.  17.  März  1854  und  1.  August  1856)  
 einer Sektion für Propios und Arbitrios  in der Verwaltung der Tribute und  einer  
 Sektion  in  der Kanzlei  der Ober-Zivil-Regierung,  indem  zugleich  vorläufige  Bestimmungen  
 für  die gute Verwaltung  dieser Fonds  erlassen wurden.  
 ms',uk'  •  •  Später jPnSen  laut Verfügung  vom  30.  Äug.  1858  sowohl  die Propios y  ar-  
 ' I35'bitrios  als  die Gemeindefonds  in  die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über;  es  
 wurde  eine  dirigirende  Junta  der  lokalen Verwaltung gebildet,  welche unter dem  
 Vorsitze jener  Behörde,  aus  dem Staatsanwalt und  einem Rath  des  obersten Gerichtshofes, 
   dem  General-Administrator  des  Tributes  und  dem  Direktor  der  
 Lokalverwaltung  bestand,  mit  dem  zuerst genannten Beamten  als  Schriftführer.  
 Zugleich wurde  das Personal  des Letzteren und  eine Rechenkammer  für  die Lokalverwaltung, 
   durch  Umformen  der  im  Sekretariat der Ober Zivilbehörde und  
 Leg.  uit.d e r   General-Verwaltung  des Tributs vorhandenen  Sektionen  geschaffen. 
 111  137.  Die Obliegenheiten  dieser Direktion bestehn  in Ermittelung  der Propios  und  
 Arbitrios  der  einzelnen  Ortschaften  und  Provinzen,  der Abgaben  für den Ge- 
 171)  Diese Zentralkasse  (caja  central  =   caja del  ramo  =   caja real)  enthält  zu  Zeiten bis  
 40 Millionen  Realen  (fast  3  Millionen Thlr.).  Dieser,  aus  den  Ueberschüssen  entstandenen  
 Kasse  entlehnt  die  spanische  Regierung  Geld,  wenn  sie  es  gebraucht,  Beispielsweise  war  
 der Bestand der Kommunalkasse  im  Oktober  1866  =   83,137  Esc.,  der  der Propios und Arbi-  
 trios  =   413,534 Esc.,  zusammen  =  4,966,710 Realen.  Eine mir zur Einsicht mitgetheilte R.  
 O.  vom  6. März  1866 befahl Anstalt  zu  treffen,  um  eine vom Staatsschatz  geschuldete  Summe  
 von  2,250,364 Realen  an  die Zentralkasse  der Kolonie  zurückzuzahlen. 
 meindefonds,  und  der  auf diesen Fonds ruhenden Lasten;  in Erforschung  angemessener  
 Veränderungen  in  diesen Abgaben,  Revision der  veranschlagten Einnahmen  
 und Ausgaben,  welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen  
 Voranschlägen  entwerfen und  endlich  in Ausarbeitung und Einreichung eines  
 allgemeinen Planes  (formar  los  generales)  an  die  Zivil-Regierung,  damit  diese  
 nach  erfolgter  Bestätigung  durch  die  dirigirende  Junta  der  lokalen  Verwaltung,  
 der obersten Behörde Abschrift  davon  ertheile.  Die Bestätigung  ist der Rechenkammer  
 (tribunal  de  cuentas)  der Inseln  vorzulegen,  welcher  die"  monatlichen  
 (halbjährlichen  laut  R.  O.  5.  Okt.  1863)  und  die  jährlichen  Rechnungen zur  
 Prüfung  einzureichen  sind,  auf  dass  sie  mit  beiden  gepiäss  Instruktion  vom  
 31.  Okt.  1859  (bestätigt  durch  R.  O.  19. Mai  1861)  verfahre. 
 Desgleichen hat die genannte Direktion  die Versteigerung der verpachtungsfähigen  
 Abgaben  zu  verfügen,  welche  die  Ober - Zivilbehörde  bestätigen  oder  
 verwerfen  kann.  Auch  wird  diese  Behörde  der  höchsten  Regierung  die  Einführung  
 neuer Abgaben oder  die Abänderung bestehender,  wenn  es angemessen  
 erscheint,  vortragen indem  sie  einstweilen  den Ausfall einiger Provinzen,  vorbehaltlich  
 der gelegentlichen Rückgewähr,  aus  den  Ueberschüssen  anderer  deckt. 
 Nach R.  O.  29.  April  1860  muss,  so  oft  ein Werk  mit  den  lokalen Fonds  ausgeführt  
 werden  soll,  vorher  der  betreffende  Anschlag  gemacht  werden,  und  
 wird die Ober-Zivilbehörde  durch R. O. 23.  Juli  1861 und 6.  Juli  1863  ermächtigt, 
   nach Vernehmung des  Verwaltungsrathes  Ausgaben  zu  bewilligen,  welche 
 20,000  Dollar  für  Einmal  und  10,000 Dollar, wenn  es  sich um wiederkehrende  
 Anweisungen  handelt,  nicht  übersteigen,  und  sollen  die Arbeiten  in  derselben  
 Form wie  die aus Staatsgeldern bezahlten,  in öffentlicher Lizitation vergeben und  
 die Regierung  davon  in  Kenntniss  gesetzt  werden,  jedoch  ohne  die Akten  einzusenden, 
   wie  R.  O.  24.  Juli  1862  vorschrieb.  Falls  diese  Behörde  von  dem  
 Ermessen  der  dirigirenden  Lokalbehörde  abweicht,  bleibt die Ausgabe bis  zur  
 Erlangung  der  k.  Genehmigung,  welche  ebenfalls  nöthig  ist  für Alles  was  eine  
 fortdauernde Belastung  dieser lokalen Fonds herbeiführt,  schweben. 
 Durch  andre  R.  O.  f   Aug.  1861  wurde  die  Bildung  einer  von  der  Regierungs 
 Kanzlei  abhängigen Sektion genehmigt,  welche  in Angelegenheiten der1^ “  
 Verwaltung der Propios und Arbitrios  und  der Ueberschüsse  der General-Kasse  
 befindet,  und ward ihr  aufgetragen  eine Verordnung für  die gute Verwaltung besagter  
 Gelder zu  entwerfen.  In  der Absicht  diese  zu sichern,  und  da  die Kassen  
 der  Ortschaften,  wo  sie  aufbewahrt  wurden,  keine Gewähr boten,  verfügte  dieLeg ult  
 oberste  Zivilbehörde  (19. April  1858)  ihre  Zentralisirung' in  den Hauptstädtenm.W  
 der  Provinzen  zu Lasten  der Ober-Alkalden und  politischen Militär-Guvemöre. 
 ■  (Der Alkalde mayor  sammelt die Gelder  und  schickt  sie  an die Haupt-Kasse  in1-'«-  
 Manila.)  Später  (R.  O.  21. Oct.  1858)  ward  verfügt,  dass  die Einnahmen  aus  
 den  Zweigen  der  sogenannten Agenos   und der P r o p i o s  und Ar b i t r i o s  in  
 den öffentlichen  Schatz  flössen.  Für  diese Dienstleistung behält der Staat  20  °/0  
 von  den Propios  (der  Staat  erhebt  auch  in  Spanien  20  °/0  von jedem  Verkauf  
 eines Gemeinde-Grundstücks  oder  ändern Propios)  und  10  °/0 von  den Arbitrios  
 und •Gemeindegeldern der Ortschaften und  Provinzen. 
 Ausserdem  beziehn  die Chefs  der  Provinzen,  welche  Bürgschaft  geleistet  
 haben,  (R.  O.  21. Dez.  1860)  2  °/„  und die Gobernadorcillos l/2 %  für die Mühe  
 der Erhebung.  In Folge  dieser Maasregel  trägt der Staatsschatz die Unkosten  für  
 die Direktion und  die Rechenkammer  der lokalen Verwaltung. 
 Vor ans chl äge.   Damit  die  Veranschlagung  der  Einnahmen  und  Aus-Leg.uit.  
 gaben  nach  festen Regeln  erfolge,  sind  solche durch R.  O.  18. Mai  1861  auf-  '  256'