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 Denunzianten,  die  ihr  zum  Tabakbau  geeignete  Felder  nachweisen,  indem  
 sie  die  Spione  an  Stelle  der  Eigenthümer  in  den  Besitz  der  denunzirten  
 Ländereien  setzt. 
 Zur Begründung dieser Anschuldigungen mögen  hier  einige  §§.  der  in  
 Kraft  bestehenden  General-Instruktion*)  und weiter  unten  einige Auszüge  
 aus dem amtlichen Berichte des General-Intendanten Agius an den Kolonial-  
 Minister  folgen:**) 
 K ap .  XXV.  §.  3 29.  Die Zwangskultur  in Cagayan,  Neu-Vizcaya,  Gapan,  
 Ygorrotes und Abra bleibt bestehn. 
 §•  3 3 Die  General-Direktion  der Regie  ist ermächtigt,  die Zwangsarbeit  
 auf  andere  Provinzen  auszudehnen,  oder  da aufzuheben,  wo  solche  eingeführt  
 ist  .  .  .  sie darf diese Instruktionen  ganz  oder  theilweise  umändem, 
 §.  332  die Preise erhöhen oder herabsetzen. 
 §•  337-  Ansprüche oder Prozesse,  die  über den Besitz von Tabakländereien  
 vor den gewöhnlichen Gerichten  anhängig sind,  hindern nicht,  dass  solche Ländereien  
 zum  Tabakbau  verwendet werden,  im Gegentheil  soll  der Besitzer verpflichtet  
 sein,  sie mit Tabak  zu bebauen  oder  durch  einen Stellvertreter, bebauen  
 zu lassen;  geschieht es nicht,  so  ernennt der Alkalde  oder Richter  einen  solchen  
 Stellvertreter. 
 §.  3 5 1 .  Die  Kollektoren  haben  »Denuncias«  d.  h.  Anzeigen,  dass  zum  
 Tabakbau fähiges. Land  brach liege,  auch Privatländereien betreffend,  entgegenzunehmen, 
   und  falls  der Boden zum Tabakbau  geeignet ist,  den Besitzer  zur Bestellung  
 desselben,  vorzugsweise mit Tabak,  aufzufordem.  Nach  Ablauf einer  
 gewissen  Frist  wird das Land  dem Denunzianten übergeben.  Durch  diese Verfügung  
 geht  der  Besitz  dem  Eigenthümer zwar  nicht verloren,  doch verliert er  
 auf 3  Jahre  alle Rechte und  allen Niessbrauch. 
 K ap . XXVII.  §.  3 5 7 .  Eine Hauptpflicht der Kollektoren  ist  die grösst-  
 mögliche Ausdehnung des Tabakbaus  auf  alle geeigneten Ländereien, besonders  
 aber auf den  fruchbarsten,  zuträglichsten Boden.  Ländereien,  die obgleich zum  
 Tabakbau  passend,  vorher  mit  Reis  oder  Kom  bestellt  waren,  sollen  so weit  
 thunlich  durch Waldlichtungen  ersetzt  werden,  um Theuerungen möglichst vorzubeugen  
 und das Interesse  der Eingeborenen mit  dem  der  Renta  in Einklang  
 zu  bringen. 
 §.  3 6 1 .  Damit  die  Eingeborenen,  ohne  die  Arbeiten,  welche der Tabak  
 verlangt,  zu  vernachlässigen,  auch die zu ihrem Unterhalt nöthigen Feldarbeiten  
 verrichten  können,  wird die Grösse  des von je zwei  Individuen  zu bebauenden  
 Tabaklandes  auf 8000  ClVaras  ( =   2y 5 Morgen)  festgesetzt. 
 §.  362.  Durch  Alter  oder  Krankheit  Unfähige  und  Wittwen  trifft  obige  
 Vorschrift  nicht,  sie  sollen  sich  mit  dem  Pfarrer  verständigen,  der  jedem  so  
 viel Arbeit überweisen wird,  als seine noch vorhandenen Kräfte öder die Zahl  der  
 noch  kleinen Kinder gestatten. 
 *)  Instrucción  general  para  la  dirección,  administración  y  intervención  de  las  rentas  
 estancadas  1849. 
 **)  Memoria  sobre  el  desestanco  del  tabaco  en  las  islas  filipinas  .  .  Don  J.  S.  Agius  
 Binondo  (Manila)  1871. 
 §.  369.  Ein  Kollektor,  der  von  seinem  Gebiet  1000  Fardos  mehr  als  in  
 den  früheren  Jahren  abliefert,  erhält für  den Ueberschuss doppelte Gratifikation;  
 doch  nur  wenn  sich  das  Verhältniss  der  Blätter  I.  Klasse  zu  den  übrigen  nicht 
 verringert hat.  . . .   , 
 §.  370.  Desgleichen  wenn  die Menge  im  Ganzen  nicht abgenommen und 
 die  der Blätter I. Klasse um '/s  zugenommen hat. 
 Es  folgen  §§.  welche  die  Gratifikationen  der  Lokalbehörden  regeln. 
 §.  379.  Alljährlich  hat  jeder  Gobemadorcillo  eine  vom  Pfarrer  revidirte  
 Liste  sämmtlicher  Ortsangehöriger beiderlei  Geschlechts und  der Kinder  einzureichen, 
   die  alt  genug  sind um  auf dem Felde  zu  helfen. 
 §.  430.  Die  Beamten  sollen  die  Einwanderung  nach  Cagayan  und  Neu-  
 Biscaya  fördern  und werden  sogar angewiesen mit  5 Dollar  die  Schulden  solcher  
 Individuen  zu  bezahlen,  die  ihre  Provinz  schuldenhalber  nicht verlassen  dürfen. 
 §.  4 36.  »denn da  durch  Verordnungen  des  Buen  Gobierno  bestimmt  ist,  
 dass  ein  Indi e r   ni c h t   in  Anspruch  genommen  werden kann  für  
 eine Summe  die  5 Do l l a r  über s t e i g t ,   und von einem Darlehn oder  einer  
 einfachen Schuld  herrührt,  so kann die Beanspruchung  e iner   höheren  
 Summe kein Hi nd e rn i s s   für die  Au swande rung  sein.  « 
 §.  4 3 7 .  Die  Hacienda  bestreitet  die  Reisekosten  und  den  Unterhalt  der 
 Einwanderer  von  Bocqs, 
 §.  438.  schiesst  ihnen  die  Mittel zur  Beschaffung von Vieh,  Geräth etc.  bis  
 zur  ersten Ernte  vor  (Obgleich  der  Indier  nur  für  5  Dollar  haftbar  ist!). 
 §.  439.  Sol c h e   Vo r s c h ü s s e   s i n d   zwar   p e r s ö n l i c h ,   aber   das  
 g a nz e Dor f  h af t e t  d af ü r   im  Fa l l e   des  T o d e s   oder  der  Fl uc ht  des  
 Schuldner s . 
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 Der Tabak  (Nicotiana  tabacum L .)  wurde  in die Philippinen,  bald nach  
 Ankunft  der  Spanier  durch  Missionäre  eingeführt,  die  den  Samen  aus  
 Mexico  mitbrachten. [,49]  Der  Boden,  das Klima,  der Anklang,  d ensein  
 Genuss  bei  den  Eingeborenen  fand ,  wirkten  zusammen,  um  ihm  schnell  
 grossse  Verbreitung  zu  verschaffen.  Nach  dem  Tabak  von  Cuba  (und  
 einigen türkischen Gewächsen) [15°]  soll er der beste  sein  und  in  der Kolonie 
 149)  Von  den  Philippinen  scheint  der  Tabak  nach  China  gekommen zn  sein:  »Die von  
 Wang-tao  entdeckten Notizen  lassen keinen Zweifel,  dass  er  zuerst  in Süd-China im  16.  und  
 17.  Jahrhundert von  den Philippinen aus eingeführt wurde; wahrscheinlich über Japan.  (Notes  
 & Queries  China  und  Japan,  May  31  67.)  Nach  Schlegel, Batavia,  wurde  er  1573— 91  von  
 den Portugiesen nach Japan gebracht,  und  verbreitete  sich  in China so schnell, dass  schon  1638  
 der Verkauf mit der  Strafe  des Köpfens  bedroht  wurde.  Nach N.  & Q.  Chin. Jap.  31  Juli  67,  
 war der Gebrauch des Tabaks  1641 im Mantchu-Heer  allgemein.  In einem  chinesischen Werk  
 Naturgeschichtliche Miscellen heisst  es  : Yen-t’sao  (die Rauchpflanze) wurde  gegen Ende der  
 Regierung Wan-li  zwischen  1573— 1620 in  Fukien  eingeführt und  auch Tan-pa-ku  (von Tombaku) 
   genannt. 
 150)  West-Cuba  erzeugt den  besten  Tabak,  die  berühmte  Vuelta  abajo 400,000  Ztnr.  zu  
 2o bis  140 Thlr.  Ausgewühlte Sorten werden bis zu 800  selbst  1000 Thlr.  p.  Zentner bezahlt.  
 Cuba produzirt 640,000 Ztnr.  Die  in  Paris  1867  ausgestellten Zigarren waren im Werth  von  
 35 bis  570 Thlr.  das Tausend.  Die jährliche Zigarren-Ausfuhr wird  auf 500 Million  geschätzt. 
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