
 
        
         
		zu  klagen.  Häufig  sollen  auch  spanische  Beamte  sich  an  jenen  Unterschleifen  
 und  ihren  Erträgen  betheiligen.  Sehr  allgemein  ist  die  missbräuchliche  Verwendung  
 der  Polistas  zu  Privatdiensten. 
 Die  Gemeindeverfassung  der Philippinen *),  welche  die  Spanier  bei  ihrer  
 Ankunft  schon  vorgebildet  fanden  und  geschickt  abänderten ,  indem  sie  die  
 erblichen  Häuptlinge  mehr  und  mehr  durch  einen Adel  ersetzten,  der  nur  im  
 Regierungsdienst  erworben  werden kann,  dessen Mitglieder  zwar  von  den Eingeborenen  
 ,  aber  doch nur nach  den Wünschen  der Regierung gewählt werden,  
 ist gewiss im Ganzen als eine glückliche Umgestaltung Vorgefundener Verhältnisse  
 zu  betrachten.  Die Regierung verkehrt nur. mittelbar durch  diésen  unbesoldeten  
 Adel  mit  den  Eingeborenen ;  ihm  liegt  die  Gemeindeverwaltung,  die Polizei,  
 die Eintreibung der Steuern  ob.  Das von Manchen übermässig  gepriesene System  
 hat  aber  auch  grosse  Nachtheile:  die  von  ihren  Genossen  gewählten  inländischen  
 Beamten,  welche von der  spanischen Regierung keine Besoldung  erhalten,  
 keine  Dienstbeförderung,  zu  erwarten  haben,  stehn  dieser  sehr unabhängig  gegenüber  
 und  der Verband  ist um  so loser,  als  die  spanischen Beamten  so  schnell  
 wechseln,  dass  es  ihnen,  wenn  nicht  an  den  übrigen Eigenschaften,  schon  an  
 Zeit mangelt,  um das Vertrauen,  die Zuneigung und Achtung der Eingeborenen  
 zu  erwerben.  Da  die  unbesoldeten  Cabezas  überdies  mit  ihrem Vermögen  für  
 die Kopfsteuer  ihrer Barangays  haften,  so werden  sie  leicht' verleitet,  sich  durch  
 Unterschleife  gegen  mögliche  Ausfälle  vorweg  reichlich  zu decken.  Ein  noch  
 grösserer  Uebelstand  ist  e s ,  dass die  Polizei  während  der Amtsdauer zwar von  
 Kopfsteuer und  Frohnden befreit bleibt,  übrigens  aber weder von  der Gemeinde;  
 noch  von  der Regierung besoldet  wird,  und  daher  freigebigen Uebertretern des  
 Gesetzes  sehr zugänglich  ist. 
 '  Als  der Tribut bei Gründung der Kolonie eingeführt wurde,  um zur Deckung  
 der Verwaltungskosten  beizutragen,  war  in  den Philippinen  kein besteuerbares  
 Eigenthum vorhanden;  seine Beibehaltung unter den gegenwärtigen Verhältnissen  
 erscheint weder geschickt  noch gerecht.  Die Steuer  nimmt keine Rücksicht auf  
 die Erwerbsfähigkeit,  ja sie trifft nicht einmal den Armen und den Reichen gleich,  
 sondern  lässt Letztem gewöhnlich  frei. 
 Nur diejenigen Europäer,  die Ländereien  besitzen,  zahlen davon  eine  dem  
 Zehnten  des  angeblichen  Bruttoertrages  entsprechende  Abgabe  (diezmos  prediales). 
   Der Gesammtertrag dieser Abgabe  übersteigt nicht  7000 Dollar jährlich!  
 Andrerseits berechnet Herr Agius  (General-Intendant  der Hacienda) die Summe,  
 welche  der Staat den Krüppeln,  Altersschwachen  und  ändern  auf die  öffentliche  
 Wohlthätigkeit  angewiesenen  Individuen  abpresst,  auf  12,600 Dollar. 
 Schon lange wünschen die  einsichtsvolleren Beamten den Tribut durch  eine  
 Steuer  auf Grundbesitz und Gewerbe zu ersetzen,  und alle davon Betroffenen vom-  
 Tribut zu befreien.  Die Ausführung  einer so  heilsamen Maassregel ist  aber  unmöglich  
 ,  so  lange  die Verhältnisse  des Grundbesitzes  nicht- geordneter  sind.  
 Auch  fehlen  nicht nur alle statistischen Daten,  sondern  auch  dié PersonenÍ von  
 denen  das  mangelnde  Material  in  irgend  zuverlässiger Weise  beschafft  werden  
 könnte.  Die Schwierigkeit wird noch  bedeutend  dadurch vermehrt,  dass wenige  
 Spanier  die Landessprachen, wenige Eingeborene spanisch verstehn,  dass letztere  
 im  höchsten  Grade  misstrauisch  sind  und  sich der Lüge  fast instinktmässig  als  
 einer  immer  bereiten  Schutzwehr  gegen  Jeden  bedienen,  der  sie  ausfragen will. 
 *)  Crawfurd  (Dict.  345)  verweist  auf die Aehnlichkeit  der Barangays  mit  den  angelsächsischen  
 Hundreds  and tithings. 
 Um  so  schwieriger würde es sein richtige Angaben zu  erlangen,  wenn  es  sich um 
 ihren Geldbeutel handelt.  . . . 
 Ein  Hinderniss  sonderbarer  Art,  für  eine Volkszählung in  den Philippinen  
 ist  das  fast gänzliche Fehlen  aller Familiennamen und die geringe Manchfaltigkeit  
 der  angenommenen Namen.  Früher  scheint  das Uebel  noch  grösser gewesen  zu  
 sein,  wie  aus  folgendem  Dekret  des General-Kapitäns vom Novbr.  1849  (Leg. 
 ult.  I.  449,  hervorgeht)  : 
 »Die  Indier  haben  gewöhnlich  keine  Familiennamen,  nehmen  beliebige  
 Namen  meist  von  Heiligen  an,  wodurch  die  Polizei -  Kontrole  und  das^  Einsammeln  
 des Tributes  erschwert werden.  Es  werden  daher  an  die  Provinzialbehörden  
 Verzeichnisse passender Namen geschickt,  auch  solcher  aus  dem Mineral, 
   Pflanzen-und Thierreich  damit jeder Familie eines Pueblo  ein Name ertheilt  
 werde,  den  sie  zu  führen und  zu behalten hat.  Die Eingeborenen welche bereits  
 Familiennamen besitzen,  behalten dieselben.  Solche, die schon vier Generationen  
 hindurch  einen Heiligennamen geführt haben,  können ihn behalten, ausgenommen  
 sind  aber Namen  wie  Sa.  Cruz und  los Santos u.  s.  w.,  die wegen  ihrer grossen  
 Häufigkeit Anlass  zu Verwirrungen geben.«