
BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.
(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)
T.. ult.
III. 64.
L. ult.
III. 129,
E' s würde eine sehr eingehende Durchforschung der im Kolonial-Ministe-
^ rium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle diejenigen, welche sich
auf die bürgerlichen Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben,
und selbst dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig
kennen zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische,
mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da aber diese
Notizen nur zum Zweck haben in ‘grossen Zügen zu schildern, welche Einrichtungen
dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem Bestände, als in ihrer
Verwaltung und Verwendung gelten, so soll hier nur summarisch besprochen
werden, aus welchen Elementen das Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt
besteht und durch welche Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos)
der Mangel städtischer Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von
Manila besteht aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren,, welche letztere unabsetzbar
waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der
freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn sollten.
Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des obersten Gerichtshofes
vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden, den Einen aus zwölf in
Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach Bestätigung ihrer Befähigung durch
eine von der Ober-Zivilbehörde genehmigte Ausfertigung, den Ändern aus den
Regidoren, die den neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht
die Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so
erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde; wenn letztere aus triftigen Gründen
glauben sollte, den zu ihrer Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung
versagen zu müssen, so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento
auseinander, damit dasselbe beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.
Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte und
Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei der letzteren ver-
sehn die Aemter des Al fér ez r e a l , P r o c ur a d or und Obr er o mayor .
Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die Polizei, zwei andre für
die Verproviantirung. Es würde natürlich erscheinen, dass das Ayuntamiento
über alle Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen
nicht der Fall, denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern
gehören zu seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von
Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila (ein durch
R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im Ayuntamiento, die
Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich der Zivilverwaltung als seine
Abgeordnete, Er führt die Beschlüsse besagter Körperschaft aus, und sorgt für
Alles was sich auf städtische Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, er
nennt auf Vorschlag des Ayuntamiento die Beamten desselben vertritt es vor
S h t u n d bringt dessen Vorlagen an
er auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernor mnrr
er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet d e n Gesetzen entsprechend
alle Maasregeln I n , welche die persönliche Sicherheit, das Eigenthum und die
Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, ertheilt Passe und Erlaubnisscheine
zur Führung von Waffen, unterstützt mit allen Kräften die Einziehung des Tn
butes und vollstreckt die in der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese
Strafen dürfen n.ch R. D. Sept. .86*
600 Esc., wenn sie die Ober-Zivilbehörde, 30° Esc., wenn sie die G w ™ e
von Manila, Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-mihto -
schen Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhangen. as
mum der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von^ e
obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage, wenn
i,no nd en Philippinen dienen die Fondosw de Propios, Arbitrios y ComuBmedf aid f“S v
mehide- Eigenthum-und Gefälle-Gelder. Die ersteren bestehn aus jeder Art
beweglicher und unbeweglicher Güter und Gerechtsame, deren Eigenthum oder
Niessbrauch den Städten, Ortschaften und Weilern gehört. Sie ^ rM len jen a ch
ihrem Ursprung in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten
einer Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Ar b i t r i o s nennt
man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen, Reitpferde,
Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen Abgaben smd eimge
zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre, wie der Loskauf von den
persönlichen Leistungen (Polos y servicios), Wege- und Fahrgelder und andre
kleine Einnahmen, werden besondern Ortschaften oder ° ” tllC^ f “ r)e“ g
sen Früher hatten auch einige Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung
bestimmter Leistungen zu dienen, sie hiessen e s p e c i a l e s ; aber durch R. U.
21 Oct 1858 wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem
fällt ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt waren
der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die Gebühre
für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm, der Aufschlag
aUfRDie F o n d o s de c omun i d a d (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem
Zuschlag zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag betragt
8 Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen,und 2 r. für Chinesen. Aus
den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige Masse gebildet, die ohne
Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben der lokalen, allgemeinen oder provinzialen
Verwaltung, oder der der Pueblos dient, so weit das Kapital eines
g. Ult.
0.136.
ipflpn dieser Verbände reicht. ,
Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und
A r b i t r i o s g ä n z l i c h g e t r e n n t u n d h a b e n e i n e besondere V e r w e n d u n g ; s i e t r a g e n
mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios und Arbitrios je
zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und Instandhaltung der Casas
reales (R. O. 24. "Mai 1855), betheiligen sich an der Unterhaltung der all
gemeinen Asyle und Krankenhäuser, kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen
Nothständen zu Hülfe und entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn
aus eben dieser Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der