deshalb merkwürdig, weil sie ihre Blumen in die Erde verbirgt, so bald sie anfangeh, Saamen
anzusetzen. Aus der Familie der Hülsenträger sind noch melirere Beispiele einer ähnlichen
Erscheinung bekannt, durch welche der Saame sich gewissermassen zu einer Zwiebel umgestaltet,
z. B. bei Vicia amphicarpos, Lathyrus amphicarpos, Trifolium subterraneum, Glycine subterranea,
monoica und heterocarpa Hegetsweiler. (Diss. Tub. 1812). Bei den beiden letzteren Arten ist Grösse
und Structur der ober- und unterirdischen Saamen sehr verschieden. Etwas Aehnliches bemerkt
man auch bei Milium amphicarpum P ursh.
(3) Eine gemeinschaftliche Commission zu London regulirte am 18. December 1812
noch mehrere Puncte, deren Bestimmung in der ersten Acte nicht scharf genug ausgesprochen
war. Die englischen Fabricate zahlen 15 p. C. ihres Werthes bei der Einführung in die portugiesischen
Zollämter. Bei mehreren Artikeln soll jedoch von Seite der portugiesischen Behörden
nicht der Currentwerth, sondern ein in dem Zolltarif (Pauta) festgesetzter Preis als
Norm für die Abgabe betrachtet werden, so dass, wegen Fallen der Preise mit Zunahme der Con-
currenz, die Einfuhrgebühren vieler Artikel doch auf 25 p. C. des Werthes steigen. Die Portugiesen
selbst zahlten vor dem k. Zollmandat vom 2. Mai 1818 16 p. C. Sehr begünstigend ist
für den brittischen Handel vorzüglich die damals festgesetzte Stipulation, welche auf ähnliche
Weise zwischen Neapel und England besteht, dass englische Waaren, deren von dem Einführer
angegebene Schätzung unter dem Werthe zu seyn scheint, von den portugiesischen Zollämtern nur
dann übernommen werden können , wenn jenen der entrichtete Zoll zurückbezahlt und der angegebene
Werth um 10 p- C. vermehrt vergütet wird. — Um unseren Lesern eine genauere Einsicht
in die von der portugies. Begicrung neuerdings bei Festsetzung der Zölle befolgten Grundsätze zu
geben, theilen wir in Kürze die Hauptgesetze des letzten Zollmanifestes vom 2. Mai 1818 mit,
welches während unserer Anwesenheit in Ausführung gebracht wurde. In den Zollämtern der
vereinigten Königreiche Portugal, Brasilien und Algarbien, so wie in allen übrigen portugiesischen
Besitzungen werden die schon bestehenden Ein - und Ausfuhrzölle von allen Gegenständen
ohne irgend eine Ausnahme, selbst wenn sie dem königlichen Hause gehörig sind, entrichtet,
und alle Vorrechte und Privilegien der Art sind von nun an auf zwanzig Jahre ausser
Kraft gesetzt. Ausländische Weine dürfen eingeführt werden, zahlen aber dreimal so viel Zoll
als die inländischen; eben so fremder Branntwein, der zwei und einhalbmal so viel zahlt. —
Jeder neue Neger (Negro novo), der, über drei Jahre alt, in die Häfen von Brasilien aus
Africa eingeführt wird, entrichtet ausser den früher schon bestehenden Zöllen, die gegen
6,000 Rëis betrugen, noch q,600 Beis, wovon die Hälfte in die Bank von Bio de Janeiro niedergelegt
werden soll, um Actiën zu bilden, die zur Gründung von Colonien weisscr Ansiedler
bestimmt sind. — Jede Arroba von getrocknetem gesalzenen Fleisch soll, wenn sie aus den brasilianischen
Häfen in fremden Schiffen weggeführt wird, 600 Reis, wenn in portugiesischen, 200 Beis
entrichten. — Gold - und Silbergeschmeide, geschliffene Diamanten und andere Edelsteine
zahlen 2 p.C. Ausfuhrzoll. — Alle brasilianische Handelsartikel, welche bisher keine bestimmten
Zölle entrichteten, zahlen von nun an 2 p. C. Ausfuhrzoll, als Aeijuivalent für die sogenannten
Consulatszölle, welche sie vor der Freiheit des Handels in den Zollämtern von Portugal zahlen
mussten; können aber dann aus Portugal frei reexportirl werden. — Brasilianische Handelsartikel,
welche schon gewisse Zölle bezahlen, entrichten diese fortwährend ohne die Consulatszölle.
(Diese bestimmten Zölle sind nach verschiedenen Tarifen der einzelnen Häfen verschiedentlich
regulirt.) —— Manufacturwaaren von Portugal, welche keine besonderen Ausnahmen als
Nationalfabricate gemessen, erhalten bei der Einführung in Brasilien eine Abschlagsprämie
von 5 p. C. — Asiatische Producte, welche bisher 8 p. C. bei der Ausfuhr aus Portugal bezahlten,
entrichten von nun an nur 3 p. C. — Alle portugiesische Waaren zahlen von nun an statt l 6
hur 15 p. C. — Fremde Waaren in portugiesischen Schiffen geniessen einen Abschlag von
5 p. C. von dem Zollsatz, der sie gewöhnlich 24 p. C. zahlen lässt. — Das Salz zahlt für
jeden Moio (2t) bras. Alqueires oder Metzen), es werde von Portugiesen oder Fremden eingeführt,
800 Beis. — In allen Zollämtern der vereinigten Königreiche zahlen die fremden Schiffe
dieselben Tonnen-, Anker- und Leuchthurm - Gebühren , welche die portugiesischen Schiffe
in den Häfen der resp. Nationen bezahlen. (In Rio sind die Ankergebühren täglich ein Piaster.)
— Sclaven und andere Waaren, welcher Art sie seyen, die nach Brasilien eingeführt
werden, müssen, wenn sie wieder in fremde Länder ausgeführt werden sollen, vorher den
Consumo-Zoll entrichten.— In demselben königlichen Decrete (Alvarä) wird auch die Errichtung
von Leuchtthürmen und von sogenannten Capatacias in den Seehäfen befohlen. Letztere
bestehen aus Gesellschaften von Lastträgern, meistens freien Negern und Mulatten, welche
nach Compagnien abgetheilt, unter der Leitung und Autorität der Zollämter den Transport
der Waaren nach und aus den Magazinen besorgen und für dieselben, so lange sie in ihren
Händen sind, gut stehen müssen. In den grösseren Handelsstädten Brasiliens existiren diese
Corporationen schon eben so wie in Lissabon, wo sie sehr zahlreich sind, und den Dienst statt der
Lastthiere besorgen. Ihre Einrichtungen haben Aehnlichkeit mit jener der Hamburger Litzelbrüder. —
Zu diesen Erträgnissen der Zollämter in den Häfen von Brasilien, die einen wichtigen Theil
dèr Einkünfte ausmachen, kommen noch die Zölle von Waaren, welche aus einer Provinz
in die andere geführt werden. Diese Direitos da entrada sind sehr beträchtlich, weil sie nach
dem Gewichte ohne Ausnahme auf alle Waaren, auf Blei, Eisen und andere Metalle eben so,
wie auf dié leichtesten Stoffe, Seidenwaaren u. s. w. gelegt sind. Beim Eintritt in die Provinz
Minas Geraës zahlt die Arroba 720 Beis; nur das Salz macht davon eine Ausnahme, indem
seine Auflage 450 Rëis für die Arroba beträgt (*) Für jeden Negersclaven, welcher nach Minas
(*) Bis in die letzten Jahre war die Einführung des Salzes aus Portugal und dessen
Colonien nach Brasilien an einen Generalpächter gegen die Erlegung von 48,000,000
Rëis jährlich verpachtet; jedoch durften die Bewohner der Küsten von Pernambuco,
• Cabo frio und Rio grande in ihren Salinen Salz zu eigenem Gebrauche bereiten, aber?,
nicht ausführen. S. Ensaio ecouomico sobre o commercio de Portugal por D. J. J. da
Cunha de Azeredo Coutinho. Edip. seg. Lisb. 1816. 4. p. 20. Die Monopoliën und
Provinzialzölle sollen nach der Abreise des Königs aus Brasilien durch den Kronprinzen
Dom P edro aufgehoben worden seyn. /