Eine dritte Abtheilung der Geschäfte, begreift das Staatsrechtliche
und die Polizey des Canals. Es mufs nähmlich der Canalbezirk
bis auf die dem Local und der Canal - Anlage entsprechenden
Entfernung von den Canal - Ufern ausgedehnt werden, und
als ein Eigenthum der Canal-Anlage, worauf weder Jagd - Gerechtigkeiten
, noch irgend ein Servitut oder Lehen ruhen mufs,
bestehen. Vor der Anlage des Canals mufs die Regierung ein
Gesetz verordnen, worinn Uber folgendes entschieden wird, a)
Ueber die Entschädigung der zum Canal, zur Erzeugung der Ziegelsteine,
zu Communications-Wegen und zu Wasser-Ab-und
Zuleitungen, nothwendigen Grundstücken, b) Ist zu entscheiden:
über die Benutzung und Vergütung der Speise-Gewässer, c) Ueber
die Concurrenz der Flufs-AngränZer zu denjenigen zum Behuf
des Canals bewerkstelligten Anlagen, woraus dieselben in Rücksicht
der Uferlande und der Bewässerung wesentliche Vortheile
ziehen, d) Ferner ist zu verfügen: über die Beyträge in die Canalbau
- Casse von Seiten der betreffenden Grundeigner, wenn
der Canal einen Morast oder Sumpfbezirk austrocknet und verbessert,
oder Ländereyen, Wiesen und Waldungen einträglicher
macht, e) Ueber die Entschädigung, wenn vom Wasser
getriebenen Maschinen versetzt werden oder aufhöhren müssen:
denn nur in diesem Fall und wenn die Bewässerungen leiden,
kann mit Recht eine Entschädigung für den Gebrauch der Gewässer
etwas hergegeben werden. 1) Ueber die des Ackerbaues
und des Verkehrs wegen über den Canal anzulegenden Brücken,
die der Canalbau-Commission zustehen, g) Ueber das Recht den
Canal überall hinzuziehen, wo die bauwissenschaftlichen Grundsätze
und die Localität es nothwendig macht, wobey denn das
der Entschädigung wegen verfafste Gesetz sehr bestimmt seyn mufs.
Es ist merkwürdig, dafs in England, wo das Privat - Eigenthum
mit grofser Sorgfalt geschützt wird, den Canalbau-Unternehmern
von Seiten der Grundeigner keine Schwierigkeiten gemacht werden,
und dafs Niemand solchen das öffentliche Wohl befördernder
Anlagen, Rechtshändel und Chikanen in den W eg stellt, während
in Deutschland dieser Fall leider oft eintritt. Doch diefs
kann nur in solchen Staaten geschehen, Worin man das allgemeine
Beste gering’ schätzt und das öffentliche Eigenthum, welches
wo möglich noch kräftiger von den Gesetzen geschützt seyn sollte,
als das Privateigenthum, allen Chikanen elender Intriganten
und Egoisten Preifs giebt.
Es mufs auch vor Anlage der Preifs des Holzes bestimmt, und
das Brechen der Steine des Canals gegen den Pacht, welcher herkömmlich
ist erlaubt seyn. Aus den Waldungen der Regierung
mufs das Bauholz zu billigen Preisen hergegeben werden und
die Eigenmächtigkeit der Forstbeamten-— welche um Procente
zu beziehen , oder sich mit grofsen Einnahmen bey der Verwaltung,
ein] Verdienst zu erwerben, daher das zu den Aera-
rial-Bauten erforderliche Holz hoch ansetzen, während die Privaten
keinen Heller mehr als den laufenden Preifs bezahlen, —
ist in Schranken zu halten. Alle diese Punkte hat die aus dem
Local - Baudirector oder dem Local-Bauinspector, einem Rechtsgelehrten
Rathe und der Districts-Justiz oder* Polizeybehörde zusammen
gesetzten Commission zu schlichten und sollte von dieser
die Appellation oder in zweifelhaften Fällen die Berichte an das
Ministerium einkommen , von dem sie an eine aus dem General-
Director des Wasserbau Wesens , aus zweyen obersten Justizrä-
then unter Vorsitz des Ministeriums bestehenden Commission
gelangen mögen. Kurz nach der jedesmaligen eingeführten Geschäfts
--.Behandlung müssen solche Normen vorgeschrieben seyn,
nach denen das so mühsame Canalbauwesen nicht verzögert, sondern
befördert wird.
Der unter der General-Direction stehenden Localbau - Commission
mufs die Errichtung der Post - und Markt - Schiffe; das
Recht der Fischerey und des Eisverkaufes; die Benutzung der
Gräsereyen, der Dämme, so wie der Ländereyen, die sie ankaufte
zustehen, und wo möglich vom Staate eigene Waldungen,
Ziegeleyen, Steinbrüche und Kalchöfen, nicht nur zum Bau
sondern auch zurErhaltung des Canals angewiesen werden.
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