unreelltmäfsigerweisc die öffentlichen Wege auf solche allen guten
Strafsenpolizeygesetzen und dem Eigenthumsrechte; worin die
öffentlichen Anlagen eben so gut und nothwendig mehr als Privatpersonen
geschützt werden müssen, zuwiderlaufende Art schmälern,
verzäunen , ja die Strafsezum Nachtheil des Publikums und
des Baufonds zur Winterszeit in Schneehaufen, im Frühling und
Herbste in Morast und Schlamm verwandeln. Wie kann dieses
auch anders seyn, da die öffentlichen Anlagen der Art wenig
Stellvertreter haben, die wohl noch gar bey der Ausübung
bestehenden Verordnungen geflissentlich von manchen Local-
Gerichts-Beamten gehindert oder nur lau unterstützt werden,
weil diesen der jedem Beamten nöthige Bürgersinn, welcher für
die das allgemeine Wohl befördernde gute Strafsen sorgt, mangelt,
und der Strafsenangrenzer viele Tausende sind, die alle
Wege einzuschlagen wissen, um ihre Absichten zu erreichen,
dem eifrigen und geschickten Strafsenbaubeamten aber Verdrufs
zu machen!
Solche Einschränkungen der Strafsen und Verzäunungen auf
und längs denselben, so wie das Zuackern der Strafsengräben
erlaubt sich fast jeder mit seinem Grunde an die öffentlichen W e ge
angrenzende Privatmann. So wird also das Eigenthum einer
öffentlichen Anstalt jedem zur Benutzung Preifs gegeben, wiewohl
sie dabey leidet, während dafs man dem Eigennutze des
Privaten nachgiebt, und seinen bösen Willen mit tadelswerther
sie müfsten dieselben übernehmen * wenn gar keine Kunststrafsen vorhanden
wären, da jede Gemeinde für die Offenhaltung der Wege
Sorge tragen mufs. Es bestehen daher auch fast in allen Ländern
Verordnungen, dafs dieselben von den Gemeinden geschehen sollen.
Würden sie auf Kosten des Aerariums bewerkstelligt werden, so müssen
Mifsbräuche entstehen, weil die Bauinspectoren es nicht wissen
können, ob denn auch, das dafür angesetzte Geldquantum nur zur
Hälfte verwendet worden sey. Oefters kann es sich auch ereignen,
dafs dies Schneeschauffeln zur Unrechten Zeit, d. i. kurz vor dem
Eintritt des Thauwetters geschieht, mithin zu unnützen Ausgaben eine
Veranlassung ist.
Nachsicht erträgt. Kein Wunder aber auch, dafs die zum Gedeihen
des Staats so wesentlich abzweckende Strafsen von Zeit
zu Zeit in Verfall gerathen. In dem, worinn es aber ein
wahrer Ernst zur Verbesserung derselbenjust, da wird man solche
Mifsbräuche mit dem in allen Geschäften und Verbesseruncrg-
Entwürfen so nöthigen Ernst abschaffen, und aus übel verstandener
Milde die hier Schwäche ist — nicht jedem Angrenzer
mit der Strafse schalten und walten lassen, wie es ihm beliebt.
Auf diese Weise wird das öffentliche Eigenthum gar nicht
respectirt, wiewohl es noch unverletzlicher als das Privateigenthum
seyn sollte. Auch kann nicht in Abrede gestellt werden,
dafs die Einengung der öffentlichen Wege mit Mauern, Zäunen,
Erdwällen und Mistgruben, einer guten Verwaltung des
Strafsenbauwesens gänzlich zuwider ist, weil sie, weit entfernt
dem Fuhrmann das nöthige Ausweichen zu gestatten, die Strafsen
in Hohlwege und Sumpf verwandelt. Es unterliegt daher keinem
Zweifel, dafs der Staat an denjenigen Eigentümern, welche
solche Zäune , Erdwälle, Dunggruben und Mauern auf die
öffentlichen Wege gesetzt haben, verlangen kann, mit denselben
bis zur gesetzlichen Entfernung davon zu weichen. Offenbar
wird also der Baufond durch solche allen Gesetzen entgegen stehende
Mifsbräuche gefährdet, und es bestehen auch defswegen
bestimmte Verordnungen, die aber, wie die Erfahrung lehrt,
nur selten gehalten werden.
§■ 34. Gewöhnlich treten dann zwev Fälle ein. Es hat
nämlich im ersten Falle der Strafsenangrenzer die Verzäunung
oder Mauer auf die Strafse selbst gesetzt, oder dieselbe durch dergleichen
Anlagen mehr als dessen Nachbarn geschmälert; oder
diese Zäune und Mauern können die Strafse dergestalt geschmälert
haben, dafs sich darauf zwey landesübliche Commerzial-
Fuhrwerke nicht ausweichen können. Der zweyte Fall enthält
die von der Strafsenbaukunde in Beziehung auf das Local dic-
tirte Nothwendigkeit, eine von Verzäunungen und Mauern begrenzte
Strafse zu erweitern, wiewohl sie zum blofsen Auswei