xie Collegen ohne alles Interesse sind, weil die Wasserbaukunde ihnen fremd ist. Hält er
sich blos an die Form* fordert den untern Behörden fleifsig Berichte ab, läfst er die nützlichsten
Unternehmungen auf sich beruhen, so kann er ruhig leben! Wehe ihm, wenn er für
wichtige Anlagen sich lebhaft interessirt, dieselben ausfuhrt und hie und da das Interesse Einzelner
stört. Dann verliert er allen Einflufs, man versagt ihm geschickte Gehülfen und die
nöthigen Hülfsmittel. Nicht selten werden die unsinnigsten Beschwerden gegen die von ihm
begonnenen Unternehmungen thätig unterstützt, und den najchläfsigen von Bürgersinn ent-
blöfsten Staatsbeamten ist seine Thätigkeit ein Ärgernifs. Es werden recht geflissentlich Beschwerden
gegen die Unternehmungen rege gemacht. Beym Canalbau suchen die Mühlbesitzer
um grofse Entschädigungen nach, wiewohl sie nichts verlieren. Wenn man auch
in Erwägung zieht, dafs das Wasserbauwesen nicht gedeihen kann, wo nicht unmittelbar
auf die Untersuchung des Locals die Ausführung der Vorschläge folgt, weil die Wirkungen
der Flüsse sich nicht nach einem weitläufigen Geschäftsgänge richten und da dem
collegialischen Geschäftsgänge gemäfs über die vorzunehmenden Bauanlagen, Monathe, ja
Jahre lang berathschlagt oder verhandelt wird* so ist es unmöglich, dieselben mit Erfolg
auszuführen. Kurz alle Zweige der Staatsöconomie, welche solche Kenntnisse erfordern,
die den übrigen Mitgliedern des Collegii abgehen, bey denen eine schnelle und durchgreifende
Behandlung durchaus nothwendig ist, und die von den Wirkungen der Natur ab-
hängen, mithin keine weitschweifigen Verhandlungen zulassen, sind nicht für die colle-
gialische Berathung geeignet. Ich bin öfters in dem Falle gewesen, auf wichtige Vorschläge
eine Arbeit von mehreren Monaten zu verwenden, dieserhalb kostbare Localdaten erheben
zu lassen, beschwerliche Untersuchungen anzustellen, und nachher sind die Berathungen
und Entschliefsungen dergestalt verzögert worden, dafs am Ende die Vorschläge auf das
gänzlich veränderte Local nicht mehr pafsten oder liegen blieben. Eine Folge des collegialischen
Geschäftsganges und wahrlich sehr aufmunternd für jeden Wasserbaukundigen! Selbst
in denen Fällen, wo die Gefahr auf dem Verzüge haftet, dürfen diesem zu Folge die Mittel
nicht sogleich angewendet werden, und so gehen denn Tausende verlohren; doch die Dienstform
bleibt! Auch daraus, dafs der Chef des Wasserbaudepartements nicht in der letzten Instanz,
gleich wie die übrigen Chefs oder Referenten im Justiz - und Cameralfache, referirt*
entstehen besonders zuweilen verderbliche Verzögerungen der Geschäfte und überdies noch der
Nachtheil, dafs einige Baubeamten seine Verfügungen nicht mit Eifer ausführen, indem sie
nicht ihm ihre Anstellung besonders zu verdanken glauben. Sie suchen daher Connexionen und
unterlassen öfters die schnelle und richtige Ausführung der Bauwerke, die der Gerieraldirector
vorzeichnete, um ihm entgegen zu arbeiten. Ganz anders greifen aber die Wasser-Briicken-
und Strafsenbaugeschäfte in einander, woselbst, wie in Frankreich, der Chef desselben an
der Seite des Ministers arbeitet, und wo von ihm die Beförderung derBeamten gröfstentheils
abhängt j wo derselbe nur die Geschäfte im Grofsen leitet, die Anlagen im Allgemeinen be~
stimmt und nicht die kleinlichen Amtsjalousien zu bekämpfen, noch solche Gegenstände col-
legialisch zu behandeln hat, die nicht dazu geeignet sind* wo selbst von ihm die von dem
Finanzminister auf jedes Departement jährlich nach dem wahren Bedürfnifs angewiesenen
Summen vertheilt j und alle untern Stellen beym Wege - und Brückenbau von ihm vergeben
werden. Was würden auch wohl die Finanziers, Juristen und Cameralisten sagen, wenn
ein mit ihrem Fache nicht Vertrauter darüber in der letzten Instanz urtheilen wollte ? Nirgends
ist die Regierungsform monarchischer als in Frankreich und dennoch werden die ersten
Staatsbeamten mit sehr ausgedehnten Vollmachten vom Kaiser versehen, und jeder Abtheilung
der Staatsverwaltung ist ein Staatsrath vorgesetzt. Diesem grofsen Beyspiele, dessen Erfolg
durch die Erfahrung aller Zeiten bewährt is t, sollte man auch in andern Ländern folgen
und indem ich überzeugt war, dafs 'ohne die Einräumung des Referats beym Ministerio da*
mir anvertraute Département niemals den grölst möglichsten Nutzen für den Staat hervorbringen
kann, wenn auch der Referent alles' mögliche zu dessen Beförderung anwendet, so
entsagte ich nicht eher dem K. Östreichischen Dienste, worin jchdas Referat bey denHofstel-
len hätte, als bis mir dasselbe eingeräumt war, und das .in dem V. §. der Constitution des geheimen
Bureaus, dem ich vorzustehen die Ehre habe, mir zugestanden ist.
Aus allem diesem geht die Überzeugung, welcher auch jeder erfahrene Geschäftsmann
haben wird, hervor, dafs das Wesentlichste der Geschäftseinrichtung des Wasser-Brücken und
Strafsenbauwesens in folgendem bestehen müsse. . i. Mufs. nur von einem Minister der ge-
sammte Wasser-Brücken-und Strafsenbau abhängen. -Es werden daher dem von dem Monarchen
sanctionirten jährlichen Bau-Etat, gemäfs, von.dem Finanzminister, wenn dieser nicht
zugleich diese Branche der Staatsöconomie dirigirt,: auf .Communication des den Wasserbau
dirigirenden Ministers-dfgfnöthigen Fonds zur Ausführung auf die Provinzial-oder Departe-
mentscassen b;eym Schlüsse .eines jeden.Etatsjähres,- entweder im Ganzen oder auf die einzelnen
zahlenden Ämter angewiesen. 2. Mufs bey dem das Wasserbauwesen dirigirenden M inister
der General-Director oder Chef desselben auch Referent seyn,.:.so dafs ohne, dessen Vortrag
.während seiner Anwesenheit, nichts darüber vom Minister verfügt werdet. ?.. Bey der
General-Direction, welcher die gehörige Anzahl von Generalinspectoren oder Baudirectoren,
Ingenieurs,- Calculatoren, Protocollisten, Zeichnern und Canzellisten zugetheilt wird, sollte
nur in folgenden Fällen eine- collegialische Berathüng statt finden : in allen andern wird von
•jedem Referenten beym Generaldirector einzeln oder in Gegenwart der Übrigen, ohne dafs sie
jedoch darüber eine décisive Stimme zu äufsern.haben, Vortrag erstattet, weshalb denn auch
hlofs der Generaldirector und der Referent für den gefafsten Beschluß verantwortlich smd.
Die Fälle, in welchen je nach der Überzeugung und Anordnung des GeperaldirecforS eine
collegialische Berathung eintreten kann, sind nun,folgende, a ) Bey allen Gegenständen, die
die öconömischen Mittel, so wie alles dasjenige,-was in das Politicum und Finanzielle einschlägt,
betreffen. Hierbey mufs es ihm freystehen, eine Versammlung der bey ihm refenrenden Individuen
anzuordnen und oollegialisch darüber berathen zu.lassen, wobey ihm alsdann, wie
jedem Präsidenten eines Collegii,- zwey Stimmen zukommen. Z. B. wenn es sich um die Anlage1
neuer Commerzialwege zu Wasser oder zu Lande, um die Anlage eines Hafens und da-
bey um die Vermeidung eines fremden Territoriums handelt, u. s. w. Nur in diesen Fällen
mufs das Resultat der collegialischen Berathung dem Ministerio berichtlich vorgelegt werden,
damit dasselbe vtm einem andern bey demselben referirenden Staats-oder Geheimenrathe nach
dem Willen des Ministers ihm, (jedoch in Gegenwart des Generaldirectors, welcher dann
Sogleich Rede stehen kann) oder in einer Versammlung mehrerer Referenten vorgetragen und
alsdann entweder von diesem vollständig dem Monarchen zur Sanction vorgelegt oder mit dem
jenigen Ministerio-, in dessen Ressort die letzte Verhandlung darüber einschlägt, communicirt
werde, welches sodann den Gegenstand definitiv erledigt, und darüber an das er,tere Mini
sterium recommunicirt. b) Ferner in besondern Comptabilitäts-Gegenständen (welche bey
der Generaldirection verhandelt werden müssen, da diese sie nur genau zu führen im Stande
ist) und bey solchen Bauentwürfen, wo der.Generaldirector das Local nicht untersucht hat,
und der Entfernung wegen es zu besichtigen nicht imStande ist, kann derselbe die bey ihm referirenden
Directoren oder General-Inspectoren u, s. w. collegialisch versammeln. In einer
solchen Versammlung referirt derjenige, welcher den Vorschlag-gemacht hat, der auch allein
für die Richtigkeit der Localdaten und überhaupt für allesFactisöhe verantwortlich is t, die ge-
sammte Versammlung aber blos für das Raisonnement oder die Beweggründe, welche der Referent
in einem schriftlichen Vortrage aufstellt, c ) Endlich mufs auch bey solchen Verge