Grenze — unter Vorzeigung ihrer gelöfsten Zeddel bey den Zwischenstationen
— das Wegegeld erlegen, und zwar bey einer
sechzigfachen Strafe des Betrags. Diese in Vorschlag gebrachte
Naturalbeyfuhr des Materials mufs man aber nicht mit den ehemals
in Frankreich üblichen Strafsenfrohnden (Corvées) vergleichen
oder verwechseln, wobéy die ärmere Volksklasse fast allein
die ganze Last aller Strafsenbau-Arbeiten trug und dazu jährlich
eine und mehrere Wochen verwenden mufste. Bey jener
sollen ja nur die Grundeigner und Pferdebesitzer \ bis höchstens
einen Tag über ein Jahr mit ihrem Zugviehe unentgeldlich fahren
, dagegen auch dasselbe bey guten Strafsen schonen, und vielfach
mehr gewinnen; die ärmere Volksklasse aber gar keine Arbeit
leiste, als höchstens nur bey der neuen Anlage und wo sich
dies mit der Verfassung verträgt.
6) Die durch Ortschaften ziehenden öffentlichen W^ege sollten
von der Commune in Beziehung auf den Werth der Häuser
oder wie sich dieselbe besteuern w ill, angelegt und unterhalten
werden, weil ihr Vieh und Fuhrwerk die Strafse vorzüglich
verdirbt, davon einen grofsen Vortheil zieht, und daher solche
unterhalten müfste, wenn sie gleich nicht an der Landstrafse
läge. Dabey wäre gleichwohl das Pflastergeld — welches in
Deutschland häufig erlegt wird, wenn die Pflaster ganz zu Grunde
gerichtet sind -— nicht von den Reisenden zu bezahlen. Eben
so müssen die angränzenden Grundeigner die Chausseegräben,
Feldbrücken und die zur Erhaltung ihrer hoch liegenden Grundstücke
dienenden Feldstützmauern anlegen und unterhalten. Es
wird also bey dieser Einrichtung den Theilnehmern eine wahre
Wohlthat erwiesen, die von denjenigen, welche sich practische
Ansichten, von der Sache erworben haben, nicht verkannt werden
wird.
7) Insofern die breitfelgigten Räder und die leichten Fuhrwerke
nicht soviel als die schmalfelgigten und schweren Fuhrwerke
zum Ruin der Strafsen bey tragen, so sollte das Wegegeld,
je nach der Anzahl der angespannten Pferde, welche die Zahl 4
übertrift, steigen , so dafs für das 5te Pferd 1 xr. für das 6te 2 xr.
u. s. w. mehr pr. Meile bezahlt würde. Für Fuhrwerke, die
sechs Zoll breitfelgigte Räder haben, sollte die Hälfte des Wegegelds
und so , nach der Breite der Felgen, weniger bezahlt werden.
§. 111. Ob ich gleich in diesem Werke schon an mehrern
Stellen der öconomischen Mittel zur Aufführung und Unterhaltung
einiger Wasserbauten Erwähnung gethan habe, so will ich hier
doch noch etwas davon anführen, weil in den meisten Staaten
darüber die Grundsätze fehlen, ohne deren Anwendung die nützlichsten
hydrotechnischen Vorschläge vergeblich sind. Schon
der grofse Vauban sah als practischer Geschäftsmann die Noth-
wendigkeit ein, über diesen Gegenstand bestimmte Maximen
aufzustellen. Erschlug daher vor, die Kosten der Anlegung eines
Canals oder der Schiffbarmachung eines Flusses auf die 5
Lieues von dem Canale oder vom Flusse entfernten begüterten
Grundeigner und auf noch gröfsere Entfernungen nach dem Verhältnisse
der Distanzen und zwar so , dafs j der Kosten vom Aera-
rium getragen werden müfste, zu vertheilen. (Belidor W . 2.
§. 1067.) Diesem System hat man sich unter dem K. Napoleon
bey Anlegung der Canäle und Schiffbarmachung der Flüsse in
Frankreich genähert. Der Staat trägt nämlich in der Regel die
Hälfte der in den eben erwähnten Fällen aufzuwendenden Kosten
und jedes Departement, wodurch der Canal geht, die andere
Hälfte, welche auf die Steuern ausgeschlagen wird. Auch
die Flufs-und Deichbauten sind dort auf die Steuern derjenigen
Departements , durch welche die Flüsse strömen, geschlagen.
(Moniteur Nro. 261. 262. 1807.) — Für die Unterhaltung der
Canäle und Schleusen mag der Staat ein mäfsiges Canalgeld auf-
legen, besonders anfänglich, damit die Benutzung des Canals
von mehrern schnell gesucht werde, welches nachher erhöhet
werden kann. Häfen und Ankerplätze, Leichthürme u. s. w.