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Wasser-Brücken und Strafsenbau führen und der einzige Referent darin seyn, -so lange die Ge-!
genstände keine Beschwerde gegen ihn selbst enthalten. Er ist daher das einzige Organ; wodurch
die Berichte, Anfragen und Gutachten der Localbäuinspectoren oder Local - Ingenieurs
an die Generaldirection oder an den Chef der Provinz gelangen. Er kann daher nur in solchen
Fällen umgangen werden, wo seine Untergebenen die Überzeugung zu haben glauben,
dafs der Dienst durch dessen Anordnung leidet. In allen bauwissenschaftlichen Gegenständen
berichtet eine solche Baudirection an die Generaldirection, an welche sie auch vierteljährig
_ die Bauberechnun^* und Administrationsberichte einzusenden hat. Nur die Gegenstände
der öconomischen Mittel oder der Concurrenz, welche in N ro* 2 näher angegeben sind,
können von ihm im Collegio vorgetragen werden, und der Baudirector ist in allen Fällen verantwortlich,
Welche bereits oben angeführt sind. Der Chef der Provinz ist aber für die schleunige
Ausfertigung der von ihm ausgehenden Beschlüsse und für alles dasjenige, was nicht unmittelbar
bauwissenschaftlich ist, verantwortlich. Der Baudirector oder Provinzialreferent
hat daher von solchen Gegenständen bey deren Entscheidung ein bauwissenschaftliches Rai-
sonnement vorangehen müfs, auf der linken Seite des Antrags einen Vortrag aufzusetzen, welcher
die Bestimmungsgründe enthalten mufs; dann es kann von. dem Chef der Provinz nicht
verlangt werden, dafs derselbe die bauwissenschaftlichen Gründe prüfe. Eben so ist zu verfahren,
wenn die Gegenstände von der Art sind, dafs die vorhergegangenen Verhandlungen
den bestehenden Einrichtungen und Vorschriften als Grundlage dienen. Auch mufs der Baudirector
nur solche Gegenstände bey dem Chef der Provinz öder dem Collegio vortragen, welche
derselbe seiner Instruction gemäfs nicht als Baudirector abthun kann, womit freylich Manchem
nicht gedient i'st, der gern die Verantwortlichkeit von sich ablehnen möchte. Auch
mufs derselbe in allen Gegenständen, welche von der BaukUnde abhangeh nur von der Gene-
raldiredtion die Entschliefsung auf seine Berichte erwarten.
10. In jedem Departement oder in jeder Provinz müssen so viele Bauinspectoren angestellt
werden, als nothwendig sind, um die spezielle Ausführung und Nachsicht besorgen zu
können. Jedem Bauinspector ist sodann auf 10 bis 3o Stunden Chaussee ein Bauingenieur oder
We°emeister und bey den wichtigsten Brücken, Flufsbezirkenund Canälen überdies die nö-
thigen Bauaufseher und Werkmeister zuzutheilen. Bey jeder halben Stunde bis drey Stunden
Chaussee ist ein Wegemacher anzustellen.
11. Jedes ,beym Wasser - Brücken - und Strafsenbau angestellte Individuum mufs, wo möglich,
wie in Frankreich und Bayern, für sich, seine Wittwe und Kinder pensionsfähig seyn.
12. Eben so mufs jedem Baubeamten'vom Generaldirector eine vom Monarchen genehmigte
Dienstesinstruction vörgeschrieben seyn und ich schmeichle mir, dafs die in Bayern
eingeführten, auf welche ich der Kürze wegen verweise, die Critikbilliger Kenner, die die
Schwierigkeiten, welche mit der Abfassung von Dienstes-Instructionen verbunden sind, ein-
sehen, nicht scheuen dürfen. Auch, was die Comptabilität betrift, kann die unterm 4-ten
September d. J. vom K. Baierischen Finanzdepartement über das Zählungs-und Rechnungswesen
erlassene Instruction, welche im Drucke erschienen ist, als ein Muster angeführt werden.
Die Dienstpflichten zerfallen hauptsächlich in vier Abtheilungen, nämlich a ) in die
Untersuchung aller LocalbeschafFenheiten der Baubezirke, wohin also auch die Aufnahme genauer
Flufskarten, Nivellements u. s. w. gehören, h) Prüfung der von den untern Beamten
gemachten Entwürfe, Abfassung von eigenen oder Zusammenstellung der Berechnungen, der
Administrationsberichte und der Etatsbauanschläge, wie ich sie in Bayern eingeführt habe
und wovon ich die Formulare auf Verlangen jedem mit Vergnügen mittheilen werde, c ) wirkliche
Ausführung der Bauten und d ) örtliche Revision der im Bau begriffenen oder bereits
vollendeten Bauwerke, sowohl in bauwissenschaftlicher als öconomischer Hinsicht» Bey Abfassung
der Bauentwürfe und der Etats mufs der staatswirthschaftliche Grundsatz stets befolgt
werden: dafs man nicht überall zugleich bauen könne; dafs stets das mehr Dringende und
Nützlichere dem minder Dringenden und minder Nützlichen Vorgehen müsse; dafs die wichtigsten
Unternehmungen auf eine der Regierung würdige, dauerhafte und geschmackvolle Art
entworfen und ausgeführt werden müssen, zu welcher letztem vorzüglich die Brücken gehören.
Zu der Responsabilität des Provincialbaudirectors gehört auch: dafs derselbe eigenmächtig
von Neuem unternommene Bauten, bey denen nicht grofse und augenblickliche Gefahr
auf dem Verzüge haftet, nur auf eigene Gefahr ausführen mufs, folglich allezeit vorher
seine Vorschläge an die Generaldirection einzusenden hat. Derselbe ist auch, so wie die Bau-
inspectoren, für solche in dessen Amtsbezirke mit seinem Willen zugelassene oder von ihm
an geordnete Wasser-Strafsen - und Brückenbauanlagen aller A r t , welche den geläuterten Grundsätzen
der Wasser- und Strafsenbàukunde oder dem Locale entgegen sind, verantwortlich.
Ein Gleiches gilt von den Bauconstructionen. Selbst solche Bauten, bey denen Gefahr auf
dem Verzüge haftet , müssen in Berichten an die Generaldirection angezeigt und darüber ihre
nachträgliche Bewilligung eingehohlt werden, die jedoch versagt wird, wenn nicht die Plane ,
Localdata und Bauanschlage mit einem gründlichen Raisonnement begleitet werden. In Staaten,
worin die Corresp’ondenz nicht schleunig bewirkt werden kann, wie z. B. in Rufsland,
müssen einige Inspecteurs - Divisionnairs in einigen der entferntesten Gouvernements ange-
stelit werden, w eiche die Zwischenstellen, die jedoch, wie bey allen Geschäften, so viel als
möglich zu vermeiden sind, ausmachen und unter der Generaldirection stehen, wozu aber
nur äufs erst geschickte Männer gewählt werden dürfen. In Rücksicht der wegen der Responsabilität
des Provincialbaudirectors gemachten Bestimmungen ist ihm auch die Autorität einzuräumen,
die Strafsenbau-Ingenieurs, Werk-und Wegemeister, welche ihm unterstehen,
zu suspendiren und die Wegemacher zu entlassen, wegen der Suspension der erstem und
der weitern Maafsregeln aber an die Generaldirection zu berichten. Da diese es wissen
mufs, wie die Baubeamten, Wdrk-und Wegemeister bey ihren Bereisungen verfahren
haben, so müssen sie Reise- Ge schäftsjournale- führen und jeder hat solche an die ihm Vorgesetzte
Stelle vierteljährig einzusenden. Diese zeigen bey einer jeden Inspection oder D irection
die äufs er e - und die Geschäftsprotocolle des Bureaus die innere Geschäftsführung.
Beyde sind von mir in Bayern mit dem besten Erfolge eingeführt worden. Aus dem Journale
dersBau - Inspectoren sollte der Provinzialbaudirector das Wesentlichste ausheben und dasselbe
zu dem halbjährig von ihm zu verfassenden und der Generaldirection einzusendenden Administrationsberichte
benutzen. Die Reisejournale-dienen zugleich bey der Revision der Reiseausgaben
und der yerrechneten Diäten zu Belegen. Die Administrationsberichte , bey denen
alles unnütze und die Aufmerksamkeit ermüdende Detail vermieden werden mufs, sollen eine
lichtvolle und kurze Darstellung von den bewerkstelligten Bauten, dem Fortgange des Bauwesens,
den demselben entgegenstehenden Hindernissen und die Vorschläge zu allgemeinen
Verbesserungen enthalten. Die Geschäftsprotocolle mufs jede. Direction mit dem Schlüsse
des Jahrs an die Generaldirection einsenden, damit diese:eine Übersicht von der ganzen Geschäftsbehandlung
erhalte und auf die Rückstände wachen könne. Da bey der Generaldirection
alle Gegenstände aufs schleunigste expedirt werden, so versteht es sich von selbst, dafs dies
auch bey den Provincial-Baubehörden geschehen müsse.
Bey dieser Einrichtung ist vorausgesetzt worden, dafs .die-Chefs der Provinzen den
Wasser-Brücken-und Strafsenbau bereitwillig unterstützen, indem sie selbst die Ehre, wenn
er g u t , und die Schande, wenn er schlecht betrieben wird, .theilen. Treten aber besondere
Verhältnisse ein und steht man in der Meinung, dafs die Baudirectoren nicht das unmittelbare