Z W Ö L F T E R A B S C H N I T T .
Von der sorgfältigen und öcomischen Wiederherstellung und Unterhaltung
der Strafsen.
§. io 5. Dabey müssen alle Arbeiten dahin abzwecken,
dafs die Strafsen die in den § 10 — 3o bestimmte Form, Lage,
Neigung und Dicke bekommen, wozu sich der vorne angegebenen
Werkzeuge, Fuhrwerke und Materialien zu bedienen ist.
§. 106. Wenn in Verfall gerathene oder übel angelegte
Strafsen vollkommen hergestellt werden sollen,, so mufs man die
schlechtesten nach den vorne gelehrten Maximen neu erbauen,
die hohen Bankets, wodurch die Convexität der Strafsen ver-
lohren wird, abnehmen, die sumpfigen und niedrigen Stellen
durch Faschinenbau oder eine hinreichende Masse von Material
füllen; wo möglich einen Grundbau darauf anlegen; die Oberfläche
der ruinirten Strafse von Schlamm, Staub und einzelnen
grofsen Steinen reinigen, und zu 8 bis 16 Fufs breite, je nachdem
die Strafse von vielem Fuhrwerk benutzt wird, im Herbst
oder Frühling mit Material dergestalt beschütten, dafs eine zweite
im folgenden Frühling oder Herbst vorzunehmende Bekiesung
zu 10 bis 18 und 20 Schuh Breite der Strafse die § 10 und 18
vorgeschriebene Convexität und Dicke giebt; zugleich auch an
den nassen Stellen und wo die Chaussee nicht schon dammartig
ist, im Frühling oder Sommer Seitengräben ziehen *); die erforderlichen
Durchlässe anlegen, und endlich müssen die bey ruinirten
Strafsen so häufigen an den Seiten liegenden Erderhöhungen
fortgeschalft, die auf oder nahe an den Strafsen stehenden
Eichen, Buchen und vielen Schatten verbreitenden Bäume, das
Buschwerk und Holz, die jeden Luftzug hindernden , und auf
der Strafse Schnee anhäufenden Mauern und Zäune weggeschafft
werden. Uebrigens dient fast alles dasjenige bey der Wieder*)
Im Herbst dürfen in unserm kalten Clima deswegen die Gräben weder
von neuem gemacht, noch ausgehoben werden, weil sie im Frühling
beim Aufthauen des Frostes wieder zusammen fallen.
herstellung'der Strafsen zu befolgenden Normen, was 'in den
vorhergehenden Abschnitten von der Anlage der Strafsen gelehrt
worden ist.
§. 107. Auf die Unterhaltung der Strafsen ist deswegen
die möglichste Sorgfalt zu verwenden a) weil sie nicht nur täglich
von den Fuhrwerken und dem Vieh abgenutzt werden,
sondern auch b) der Einwirkung aller Witterung blos gestellt
sind; c) die einmal in Verfall gerathenen Strafsen grofse Summen
kosten, wenn sie wieder in vollkommenen Stand hergestellt
werden sollen, und dann die Erhaltungskosten von zehn Jahren
in einem verschlingen, und endlich d) jede kleine unausgebes-
serte Beschädigung sich schnell in eine gröfsere umwandelt. In
dieser Hinsicht mufs man die Strafsenbauten nicht in Entreprise
geben, sondern dieselben in Regie machen; nicht nur blos an
den Strafsen beständige Aufseher halten, sondern auch monath-
lich bezahlte Arbeiter (Wegemacher). Diese müssen stets die
vollkommen ausgebesserten, nicht mehr in Reparationszustande
seyenden Strafsen vom Wasser befreien, folglich aus den etwani-
gen Geleisen dasselbe auslassen ; das Materiale, nachdem der
Schlamm abgezogen und die Strafse vom Wasser befreit ist, nicht
auf einmahl hoch aufschütten, sondern nach und nach in die
Geleise einwerfen, ja da, wo einzelne Vertiefungen sind, und
das vorher darauf gebrachte Material dergestallt zermalmt ist,
dafs die Fuhrwerke darin gleich wieder tiefe Geleise einschneiden
können , oder wo die Convexität der Oberfläche mangelt,
bey feuchter Witterung, wobey es sich bald bindet — ausbreiten.
Fehlen in Pflasterstrafsen einzelne Steine, so haben sie andere
einzusetzen. Sie müssen Gebirgsstrafsen vom Stein-Gerölle
räumen; an den Durchlässen und kleinen Brücken, geringe Beschädigungen
ausbessern; die Hohlwege von Eis und Schnee
befreien, den Hülfsarbeitern Vorarbeiten und zeigen, wie und
was diese zu machen haben. Es ist daher zuträglich, wenn
Maurer, Steinsprenger, Pflasterer oder Zimmerleute zu Wegemachern
genommen werden. Ferner sollen dieselben für die