entsteht, dafs der Uferabbruch auch die landwärts liegenden Felder
angreifen und fortr'eissen werde, so müssen auch deren Besitzer
zu den Baukosten concurriren und wenn die Last für diese
unerträglich ist, dann erst wäre sie auf die Steuern des Landes
zu legen. Dasselbe Verfahren sollte bey den Bedeichungen kleiner
Flüsse und der Anlage der Sommerdämme statt finden. Da
die Regierung auf die Conservation der Grundstücke mit Sorgfalt
wachen mufs, so kann sie auch, wenn die Kosten solcher
Dämme oder Uferbauten in Rücksicht des durch sie hervorgebrachten
Nutzens in keinen Betracht kommen, die Grundeigner
zur Anlegung derselben mit Zwangsmitteln anhalten. Am
zweckmäfsigsten dürfte sie hierbey verfahren, wenn sie ihnen,
wie Friedrich der Grofse gethan hat, zu solchem Behufe Capitalien
zu niedrigen Procenten oder unverzinslich vorschösse, welche
Maafsregel insbesondre bey Austrocknungen und Bewässerungen
vom gröfsten Nutzen seyn würde. Anders ist bey der Anlage
und Unterhaltung der längs Hauptfiüssen zum Schutze grosser
Landesbezirke dienenden Deiche (Dämme) zu verfahren.
Hat der Deich nämlich aüf den bessern Lauf eines Flusses in
Rücksicht der Schiffahrt und des Schutzes der Uferlande Beziehung,
so müssen die Kosten dazu eben so, wie beym Flufsbau
vertheilt werden. Beschützen sieblos einen Landesbezirk', ohne
den Lauf des Flusses zu verbessern, und sind sie für denselben
nicht drückend, so mag solcher, nach dem anfangs aufgestellten
Grundsätze dieselben unterhalten, wozu diejenigen, deren Häuser
ohne die Dämme, der Ueberschwemmung ausgesetzt wären,
mehr concurriren sollten, als solche, deren Felder dadurch geschützt
werden. Ist diese Last aber für den Bezirk drückend,
und steht sie mit dem Vortheile, der daraus entspringt, in keinem
Verhältnifs, so mufs sie auf das Grundeigenthum der Provinz
oder besser des Staats gelegt werden, wobey jedoch eben diese
beschützten Ortschaften für eine sehr mäfsige Taxe die Fuhren,
je nachdem sie vom Damme entfernt sind, leisten sollten.
Eine Maxime, durch deren Anwendung ich in den Stand gesetzt
worden bin, im J. 1799 und 1800 im Darmstädtischen grofse
Dämme längs dem Rhein und Main anzulegen und die alten
zu erhöhen, wodurch noch jetzt dieses Land, dessen fruchtbarste
Bezirke sonst öfters überschwemmt waren, frey von
Verwüstungen geblieben ist, wiewohl die übrigen niedrig gelegenen
Rheingegenden inondirt waren. So mufste daselbst in
jedem am Rhein liegenden Dorfe von zwey Pferden täglich 40
Fuhren zu 2 xr., eine Stunde davon entfernt 35 Fuhren und so
auf jede Stunde Entfernung (in allen Aemtern des niedrigen Landes
) fünf Fuhren weniger gegen diese Bezahlung geleistet werden.
Irre ich nicht, so betrug dié Arbeitszeit für jede zwey Pferde 8
oder 10 Tage. Die Reparation wurde allen Gemeinden mitge-
theilt, und da sie sich auf Billigkeit stützte, so war niemand damit
unzufrieden. Uebrigens kann die Grofsherzogl. Hessische Verordnung
über die Fonds zum Flufs-und Deichbau vom iten
März d. J. als ein Muster betrachtet werden ( B. IV. S. 35.) und
ist deswegen bey einer ähnlichen Einrichtung zu Rathe zu ziehen.
§. 1 13 Flufs-Wehr-und Schleusenbauten oder vom
Wasser getriebene Maschinen ; Canäle und Wasserleitungen , die
blos auf die öffentlichen Gebäude des Staats oder des Regenten ,
auf Domainen und Brücken einen öffentlichen Einflufs haben, sollten
lediglich vom Aerarium oder der Staatscasse bezahlt werden.
Zwecken solche Anlagen aber nur zum Nutzen einzelner Privaten
oder Communen ab, so müssen diese auch die Kosten übernehmen,
und nur in den Fällen, wo die Communen zu arm
sind, um sich frisches Wasser zu verschaffen oder gegen den
Einsturz der Berge zu sichern, sollten diese Ausgaben auf die
Steuern gelegt werden. Dienen sie endlich zur Vertheidigung
einzelner Festungen oder ganzer Landesbezirke, so sollte man sie
auf das Vermögen aller Staatsbürger, und den Werth der Do-r
mainen legen, weil bey einem unglücklichen Kriege, d. i. in einem
von Festungen ganz entblöfsten Lande dem Eigenthume
eines jeden Bürgers Gefahr droht.