hungen von Baubeamten, welche mit der Cassation zu bestrafen sind, eine collegialische Be»
rathung vom Generaldirector angeordnet werden , wefshalb auch bey diesem Departement ein
solcher Referent nothwendig angestellt seyn mufs, welcher aufser dem Baufache auch eine vollständige
Kenntnifs der Jurisprudenz besitzt. Dies ist auch schon um defswillen nöthig, damit
in keinem Falle Eingriffe in das Eigenthum geschehen und dabey doch stets das mit den Rechten
vereinbarliche Interesse des Staats gewahrt werde. Man sieht also hieraus, dafs die Ge-
neraldirection ohne die Anstellung eines solchen Subiectes für alle aus der Vernachläfsigung
der rechtlichen Behandlung der Baugegenstände entstehenden nachtheiligen Folgen nicht verantwortlich
seyn kann, zumal da bey dem Bauwesen eine Menge von Contracten Vorkommen,
aus welchen, wenn sie nicht mit Anwendung aller Cautelen, die nur ein Jurist kennt, abgeschlossen
werden, viele kostspielige Processe für das Ärarium entstehen können, die aber
durch die Beyhülfe eines mit dem Justizwesen vertrauten Referenten im Keime erstickt werden.
Nur in solchen Fällen, wo die Generaldirection auch mit Zuziehung dieses Referenten
diesen oder jenen Gegenstand zu.entscheiden sich nicht getraut, kann dieselbe mit dem Fiscüs
darüber communiciren. Die Suspension der Baubeamten, welche sich im Dienste Vergehungen
haben zu Schulden kommen lassen, mufs jedoch lediglich dem Generaldirector zustehen.
Der Beschlufs der wegen solcher Dienstvergehungen angestellten collegialischen Berathung
wird dem Justizdepartement, welches diesen Gegenstand definitiv entscheidet, communicirt.
Die weitere Geschäftsbehandlung beym Generaldirectorio besteht nun darin, dafs der Generaldirector
die eingelaufenen Gegenstände an die verschiedenen Referenten, austheilt, bey
deren Bearbeitung jeder Referent für die Aufstellung der Facta, so wie auch für die: Conse-
quenz mit dem Geiste der bestehenden Einrichtungen und Dienstes-Instructionen, mit den
vorausgegangenen allerhöchsten Entschliefsungen oder den Verfügungen des Generaldirectorii
allein verantwortlich ist. Was das Raisonnement betrift, so* theilt der Generaldirector die
Verantwortlichkeit mit dem Referenten und es mufs defswegen von dem letztem bey jedem
Gegenstände von Erheblichkeit auf der linken Spalte der Resolution ein motivirter Antrag gemacht
werden. So sollte es in Hinsicht der Responsabilität bey allen Geschäften, gehalten werden.
Darüber ist aber bis jetzt wenig Festes angenommen, Zur Vermeidung aller unnö-
ihigen Anlagen mufs der Generaldirector befugt seyn. allen Vorschlägen > welche nicht auf Lo-
ealdata gegründet und mit einem bauwissenschafilichen Raisonnement-,. begleitet sind, die
Ausführung zu versagen, so dafs als.o die aus der Zurückstellung dieser neuen Arbeiten oder
Ausbesserung alter bestehender Werke entstehenden nachtheiligen Folgen dem Berichterstatter
oder dem Verfasser des jährlichen Etats, worin solche Bauten aufgenommen sind, zur
Last fallen.
yj ) Die Generaldirection hat den zwölf Wochen vor Ende des Finanzjahres von Sen
Provinzial-oder Departements Baubehörden ei-nzusendenden vollständigen Bau-Etat für das-
künftige Etatsjahr, worin zugleich der Zweck der Bauanlagen aufgestellt, und angegeben seyn
mufs: welche Bauten noch ein Jahr zurückgesetzt werden können, zu. revidiren; darin aber
noch diejenigen Werke aufzanehmen,. welche von dem.Generaldirector oder den General-Inspec-
toren entworfen werden und vom erstem genehmigt sind. Dieser Etat wird alsdann dem Mi-
nisterio vom Generaldirector vorgetragen, welches allenfalls in Gegenwart mehrerer Ministe-
rialreferenten geschehen kann, um zugleich die Nützlichkeit der Anlagen in öconomischer und
finanzieller Hinsicht zu discutiren. Zum besten würde es seyn, wenn der Finanzminister
einer so wichtigen Sitzung mit einigen Referenten des Finanzfaches bey wohnte, um sich von
der Nothwendigkeit und Nützlichkeit der Unternehmungen zu überzeugen j wodurch viele unnütze
Schreibereyen vermieden würden. Alle bey der Generaldirection einlaufenden oder
ausgefertigten Gegenstände müssen nur ein Protocoll haben und in Gegenwart des Chefs oder
eines Baudirectors eröffnet, dann abér mit den Voracten vom Protocollisten belegt und vom
erstem zum Referat ausgetheilt werden, g) Da es in sehr grofsen Staaten unmöglich ist,
dafs der Generaldirector alle Entschliefsungen revidire, so können, in dessen Nahmen, von
zweyen Baudirectoren diejenigen expedirt werden, \yelche Instruenda und Monitorien oder
die Beschleunigung der bereits angeordneten Bauuntemehmungen zum Gegenstände haben.
9^ In der Abwesenheit oder Krankheit des Generaldirectors unterzeichnen zwei Baudirectoren
die Beschlüsse der Generaldirection, welche entweder vom Generaldirector besonders
hierzu bevollmächtigt werden, oder welche gerade die Reihe trift. Diese setzen in einer
solchen Periode auch die Beschlüsse des-Ministern, aber nur bey äufserst dringenden Gegenständen
auf tragen diese einem vom Minis terio hierzu committirten Staats-oder Geheimenra-
the vor, welcher sie contrasigriirt oder umgeändert dem Minister vorlegt. Nach der Rückkunft
oder Genesung des Generaldirectors müssen demselben alle solche Beschlüsse und Vorträge
vorgelegt werden, damit derselbe stets in dem Zusammenhänge der Geschäfte bleibe.
h) Solche wichtige Bauwerke, welche vom Generaldirector oder von den bey der Generaldirection
angestellten Baudirectoren entworfen sind, werden nur von diesen oder von solchen
Bau -Inspectoren und Ingenieurs , die die Generaldirection wählt, aus geführt.
4. Das Dienstverhältnifs zwischen der Generaldirection und den Chefs oder Gouverneurs
der Provinzen, oder den Präfecten der Departements müfs dergestalt festgesetzt werden,
dafs die Geschäfte einen raschen Gang nehmen und die von dem Ministerin zu den Bauten bestimmten
Summen sogleich auf die zahlenden Ämter angewiesen und unter keinem Vorwände
zurückgehalten werden. Da auch im Laufe des Etatsjahres mehrere Bauwerke unternommen
werden müssen, welche man beym Anfänge desselben nicht bestimmen kann, so mufs
In jeder Provinz oder in jedem Departement, zur Disposition der Generaldirection in dem
Etat eine gewisse Summe für unvorhergesehene Fälle angenommen werden.
5. Mit der Generaldirection ist die Schule des Wasser-Brücken-Stfafsen-und Civil-
baues unmittelbar zu verbinden. Die Schüler müssen nachher auf den Baustellen und in den
Bureaus practiciren und als Aspirantén oder Practikanten jährlich eine nicht zu karge Unterstützung,
wie in Frankreich gebräuchlich ist, beziehen.
6. Da der Entreprisebau äufserst verderblich und daher verwerflich ist s. IV. B. S* 62. u.
fg . , so müssen auch die Werk - und Wegemeister so wie die Bauaufseher auf den Bauplätzen einige
Zeit practiciren, ehe sie angestellt werden, um die so nötbige Praxis zu erlangen.
7. Alle beym Wasser -Brücken und Strafseiibau angestellten Individuen müssen von Geldauszahlungen
und Geld Verrechnungen entbunden, seyn, damit sie von dem Verdachte einer
Veruntreuung frey bleiben, und*sich blos mit dem Bauwissenschaftlichen und den Berechnungen
beschäftigen. Eine Maafsregel die ich in Ostreich und Bayern durchgesetzt habe.
8. Sie sollten wie in Frankreich, Bayern und Italien, geschmackvoll uniformirt seyn,
weil durch solche Auszeichnung dem Geiste einer weisen Regierung gemäfs das Departement
geehrt, den Functionen der Beamten mehr Wirksamkeit gegeben und der Gemeingeist unter
denselben befördert wird. Selbst die Werkmeister und Wegemacher müssen, wie in Bayern,
uniformirt seyn, um sich gegen die Grobheiten der Reisenden und Fuhrleute zu schützen.
9. Da Belohnungen und Bestrafungen die mächtigsten Triebfedern zur Erreichung nützlicher
Zwecke sind, so mufs der Generaldirector bevollmächtigt seyn, wie in Frankreich und
Bayern, dieselben in Vollziehung zu bringen, wozu eine gewisse Summe im Etat aufzunehmen
ist. Eine Maxime, die in Praxis zur äusserster Wichtigkeit wird.
10. In jeder Provinz oder in jedem Departement, mufs ein Provinzialbaudirector oder ein
Divisions-Inspector oder Ingenieur en chef, dem mehrere Individuen je nach dem Umfange der
Geschäfte zugetheilt werden, bey dem Generalcommissär, Präfecten oder Gouverneur den