kleinert. Verfolgt man den gleich anfangs aufgestellten Grundsatz,
dafs vorzüglich diejenigen, welche von einer Anlage Vortheil
ziehen, auch die Last tragen sollten, so scheint es billig zu
seyn, von allen Haufseigenthümern solcher Städte, welche von
einem Flufsbau unmittelbar gegen den Angriff des Stroms geschützt
werden, nach Maafsgabe des Werths der Häuser und
nach demselben Verhältnisse, in welchem die Grundeigner zu
den Flufsbaukosten concurriren, einen Beytrag erheben zu lassen,
weil sonst leicht der Fall eintreten könnte, dafs die Städter
ihre Grundstücke auf Kosten der übrigen Grundeigner schützten.
Da die zum Flufsbau nöthigen Materialien am Flusse selbst gezogen
werden sollten, so mufs über die Benutzung der Inseln
und Flufsbezirke, welche man dem Flusse mit Hülfe der Hydrotechnik
abgewinnt, eine besondre Verordnung gemacht werden.
Der hier anwesende, durch seine systematische Darstellung der
Geschichte des Römischen Rechts als Schriftsteller rühmlichst bekannte
Rath und Dr. Rousseau hat, zu Folge eines von Sr. Exc. dem
Minister von Montgelas erhaltenen mündlichen Auftrags, vor kurzem
eine sehr interessante Abhandlung über das Flufsrecht ver-
fafst, wodurch einem Bedürfnifs, auf welches ich schon (S. z5.)
aufmerksam gemacht habe, theilweise abgeholfen wird. Aufser-
dem dafs derselbe den obigen aus derNatur der Sache und nach den
Principien des Rechts geschöpften Grundsätzen beystimmt und in
Ansehung der Benutzung der Inseln und Alluvionen einen den hydrotechnischen
Rücksichten vollkommen entsprechenden Gesetzesvorschlag
macht, kömmt noch im §. 26. jener ungedruckten Abhandlung
folgendes vor, welches ich mit des Verfassers Einwilligung
hier aufnebme: „Alle Anlagen, welche sich blos auf die
Schiff-und Flofsfahrt, wovon der Staat gewisse Zölle und Abgaben
erhebt, beziehen, sind allein auf Kosten des Aerariums zu
führen und es mufs defswegen eine Abgabe auf die Flöfse und
Schiffe nach dem Verhältnifs ihrer Gröfse festgesetzt werden.“
So lange indessen die Schiff-und Flofsfahrt dem Staate
nicht so viel einträgt, dafs kaum die Unterhaltungs - viel weniger
die Anlegungskosten davon bestritten werden können, sollte
man das Fehlende entweder blos auf die Steuern des Landes,
wovon selbst die Domainen nicht auszuschliefsen sind, oder da,
wo das innere Verkehr bedeutend ist, auf die Handlung (* ) zugleich
legen. Das erstere ist in Frankreich geschehen , wo zu
diesem Behufe die Hälfte auf die Steuern geschlagen und das
Uebrige von dem Aerarium bestritten wird. Wenn aber die
zur Schiffbarmachung abzielenden Anstalten auch die Verbesserung
des Laufs der Flüsse in Beziehung auf die Uferlande oder
eine bessere Entwässerung und Austrocknung derselben bezwecken
, so würden sie, .in so weit sie diese Regulirung betreffen,
entweder zu den Landessteuern hinzuzuschlagen oder im Verhältnifs
des Nutzens, den die ausgetrockneten oder entvyässerten Bezirke
daraus ziehen , eine Abgabe von dem Grundeigenthume,
mit Einschlufs der Domainen zu erheben seyn. Betrift die
Anlage kleine Verbindungscanäle einzelner Städte oder die Flofs-
barmachung kleiner Bäche, so sollten die Kosten auf die Steuern
der Provinz oder des Bezirks, die davon Vortheil haben, gelegt
werden. Flofscanäle, welche zum Vortheile einzelner
Waldungen dienen, sind auf Kosten der Besitzer dieser W ä lder
anzulegen. Solche Uferbauten hingegen, die auf den Lauf
des Stroms keinen hydrotechnischen Einflufs haben und die Sicherung
von Ortschaften gegen den Angriff desselben nicht bezwecken,
sondern die man blos zum Vortheile Einzelner anlegt, sollten,
so lange als sie mit dem Werthe der angränzenden Grundstücke
im Verhältnifs stehen, von den Eigentümern derselben
getragen werden. W'ennaber die hydrotechnische Ueberzeugung
( * ) Die Kaufleute und Banqniers aller Art sollten zur Anlegung von
Canälen und Schiffbarmachung der Flüsse billiger Weise beytragen,
weil der Transport erleichtert , das Verkehr befördert und der Transitohandel
erweitert wird. Sie mögen sich zu dem Ende in Classen abtheilen
, Worin sich jeder einschreibt und diese Classification mufs alsdann
von dem Ausschüsse der Kaufleute jeder Stadt rectifizirt werden.
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