§. 84. Nach gänzlicher Vollendung der Chausseen müssen
auf der Strafse Conservationshaufen , zehn rechts und zehn links
der Strafse , aufgeführt Werden, um die künftigen Geleise, auszufüllen.
Jeder mag achtzehn bis vier und fünfzig Cubikschuhe,
je nachdem die Strafsen schmal oder breit sind, enthalten. In
Bayern habe ich ihre Länge zu 7', ihre Breite zu 3' und ihre
Höhe zu 2' bestimmt, so dafs sie wegen des Abrollens des Kieses
nach den Seiten , 18 C. S. enthalten. Sie dienen zugleich als Abweiser,
welche verhindern , dafs das Fuhrwerk die Bankets berühre,
und zu Winterszeit in die Gräben gleite. Ja sie machen
die kostbaren Radestöfser und Schneepflöcke ganz entbehrlich. In
dieser Hinsicht müssen sie etwa einen Schuh breit auf dem Fahrwege
. d. i. bis über die Wandsteine liegen. Kann aber das Banket
breiter als drey Schube ohne viele Kosten gemacht werden,
so mag der Fufsweg hinter den Vorrathshaufen zwey Schuhe
zur Breite erhalten, oeconomisch ist es auch, wenn man die
Steine nicht früher, als in solchen Vorrathshaufen von den Fuhrleuten
abnimmt, weil die Abnahme nach den auf Wägen gebräuchlichen
Ladekästen bedeutende Geldversplitterungen verursacht,
da gewöhnlich, selbst bey der schärfsten Aufsicht, schlecht
geladen wird und viele Fuhrleute auf den Betrug ausgelernt haben.
§. 85. Um der Strafsenbauverwaltung willen sollte jede
Strafse in Stunden und Achtelstunden mittelst Pfählen oder besser
mit Steinen eingetheilt seyn. Zur Bequemlichkeit der Reisenden
werden die Strafsen in grofsem den Winden ausgesetzten Ebenen
mit Bäumen bepflanzt und alle Stunden oder in gröfsern Distanzen
Ruhebäncke und in öden Gegenden Wirthshäuser und Brunnen
angelegt. Alles dieses zeugt von der Humanität der Regierung
und ich habe viel davon in Bayern eingefübrt.
§. 86. Nach Vollendung einer solchen Strafse werden darauf
so viele Arbeiter angestellt, dafs die Geleise stets mit dem von
den Rädern ausgeworfenen guten Materiale zugescharrt werden.
Zu dieser Ausfüllung, von welcher die Dauer und Festigkeit des
Fahrweges wesentlich abhängt, mufs so lange, als das Deckmaterial
noch nicht zusammen gefahren ist, kein anderes als das
Obige verwendet werden, weil eines Theils mit frischem Materiale
die Bindung nicht so gut erfolgen kann und die Convexi-
tät der Strafse durch Aufschüttung desselben verlohren gehen würde.
Da die Strafsenmitte nur von dem Zugviehe und wenig vom
Fuhrwerke leidet, folglich nicht in demMaafse, als die Geleise&tel-
len, abgenutzt wird, mithin auch nicht in gleichem Verhältnisse beschüttet
werden könnte, auch das frische eckige Material dem
Zugviehe nicht vortheilhaft ist, so mufs ihre Anschüttung bey
ganz neuen Strafsen, so viel als thunlich ist, vermieden und das
bereits verfahrene Material zur anfänglichen Ausfüllung der Löcher
verwendet werden. Ueberhaupt kann nicht oft genug in
Erinnerung gebracht werden, dafs von der Einräumung oder
Ausfüllung der Geleise und von der Auslassung des Wassers aus
denselben die gute Beschaffenheit der Strafsen wesentlich abhängt.
§. 87. Damit eine neue Chaussée gleichförmig zusammengefahren
werden möge, mithin die möglichst gröfste Festigkeit
erhalten werde, so ist gleich nach ihrer Vollendung die Einrichtung
zu treffen, dafs nicht mehrere Fuhrwerke hinter einander
ein und dasselbe Geleise befahren. Durch diese Veranstaltung
wird natürlich der Steinkörper, so viel als möglich, gleichförmig
auf mehrere Stellen zusammengedrückt und dessen Festigkeit vermehrt.
Es mufs daher die nöthige Aufsicht angestellt werden,
um diese Vorschrift in Erfüllung zu setzen. Diese so einleuchtende
practische Regel wird nur selten befolgt. Ja, esgiebtBau-
directoren und Bauführer, die, wenn sie solche von andern vollendete
oder angefangene Chausseen unter ihre Aufsicht nehmen,
nicht einmal den Grundbau gehörig bedecken, viel Weniger die
Einräumung und Unterhaltung der vollendeten Strecken besorgen
lassen, damit nur die Chaussee bald wieder in Verfall gera-
the und die solide Arbeit ihres Vorgängers den Absichten nicht
entspreche. Jede Staatsverwaltung, welche ein so strafbares Verfahren
nur duldet und ungeahndet läfst, trägt selbst zum Verderben
der öffentlichen Wege bey und hat sich die Schuld zuzut