würde, die das aus der weiten Bergsehlucht auf die Strafse
stürzende Wasser und Steingerölle dergestalt beysammen hält,
dafs es über die Schutt-Tenne herabgleiten mufs.
Die zweyte Vorrichtung besteht eben in einer solchen soliden
Thalsperre-, die aber zugleich einen Wassersturz formiren
mufs, wie Tab. 101. Fig. 16. a zeigt. Dieses Wehr mufs nach
einer krummen Linie S. 27. formirt: mit einem massiven Sturzbette
versehen seyn, und so weit von der Strafse entfernt liegen,
dafs das auf das abhängige Sturzbett gefallene Material und Wasser
die Widerlager der Brücke b nicht mehr angreifen kann,
sondern unter dieselbe sanft abfliefst, und sich dann in das
Bett des nahen Wfldbaches, (den ich hier voraussetze) ergiefst.
Solche Wehre müssen übrigens an allen Thälern, aus denen däs
Wasser in die Strafsengräben fällt, angelegt werden, damit dessen
Geschwindigkeit gehemmt ist, bevor es diese Gräben die
Brücken und Durchlässe erreicht, und dieselben nicht Verstört
werden. W'o man sie also nicht von Steinen aulführen kann,
da mögen Faschinen und Balkenwände und mit Steinen gefüllte
Holzkästen gebraucht werden. Auch kann man mehrere solche
Wasserfälle hinter einander anlegen. Selbst vor jedem Durchlässe
mufs ein Ueberfall Tab. 101. Fig. 10. g Statt finden. Auch mufs
man es weder an den nöthigen Stützmauern längs den Berglehnen,
noch an den Verzäunungen und Pflanzungen der Berge
oder an Steinböschungen und Balkenwänden fehlen lassen; endlich
die auf solche den Strafsen und Ortschaften gefährlichen Bergen
die Waldungen conserviren, und unter keinem Vorwände,
wie es leider besonders in Tyrol geschehen ist, abhauen lassen.
§■ 3i. Aber nicht allein die Ableitung des Wassers bewirkt
eine trockne Lage, sondern dazu werden noch andere Maafsregeln
nothwendig. Die Strafse mufs nämlich so viel als möglich demLuft-
zuge und der Sonne offen stehen , folglich längs Bergen, wo möglich
, an der Mittagsseite angelegt werden , und in der Ebene wenigstens
zwey Schuh über das an sie grenzende-Terrain liegen .;
höher aber noch, wenn dieses nafs und morastig ist. F. 4-
§■ ^2. In allen Localfällen läfst sich jedoch diese Regel
nicht befolgen. Solche Ausnahmen sind, wenn die Strafse in eine
Anhöhe eingeschnitten werden mufs, oder wenn sie durch
Waldungen und einen durchaus trocknen und aus Kiesel bestehenden
Bo„den geht, welcher die Nässe einsaugt. Besonders
kann man sich daher bey Strafsen, welche in Berge eingeschnitten
werden, dieser Regel nur nähern, und es mufs sonach der
Hohlweg so breit als möglich gemacht, und die Wälder auf
jeder Seite wenigstens auf 4 bis 5 Klafter Abstand von der Strafse
ausgehauen werden, in welcher letzten Hinsi^it auch Verordnungen
bestehen, die aber-, wieso viele andere nützliche, selten
beobachtet werden. In den Waldungen des Regenten sieht man
dieselben noch wohl hie und da ausgeübt, aber nur seiten in
den Besatzungen der Reichen, wovon manche sich über die nützlichsten
Landespolizeygesetze hinaussetzen, indem leider einige
Regierungen in unsern Zeiten zu viel Nachsicht gegen die ihren
Verordnungen zuwider Handelnden haben, wodurch denn alle
Authorität der Behörden aufgelöfst wird, und eine Erschlaffung
entsteht, die zu grofsen Mitteln, selbst in derdringensten Gefahr
nicht mehr greifen läfst.
'§• 33,. Wie wenig überhaupt die öffentlichen Wege einem
freiem Luftzüge ausgesetzt sind, und dabey obige practische Regel
in Anwendung gebracht ist, mufs dem Reisenden auffallen;
ja er trift sogar Zäune und , hohe Mauern auf den Strafsen selbst
und in den Strafsengräben: statt Brücken, Erdanschüttungen zu
den Dorf-und Feldwegen an; Abfahrten, welche die Haupt-
strafse dergestalt einengen, dafs sich darauf nicht zwey Lastwägen
ausweichen können. Die an den Strafsen stehenden Zäune
und Mauern bilden auf diese ’Weise Hohlwege, und also nasse
Wege, zu Winterszeit aber Schneeberge, die wohl noch gar der
Baufond wegschaufeln lassen mufs (*) wiewohl die Angrenzer
( * ) Die Scheeausschaufelungen sollten in der Regel von den an den
Strafsen liegenden Ortschaften unentgeldlich verrichtet werden, denn
V. Band. 3 y.