dient man sich zur Wegbringung der Steine des Hebels und der
Brechstangen, so wie der W alzen, T. 100. a, l c.
§. 192. Das Einstürzen der Bäume und Baumstöcke in
Flüssen sollte von den Flufsangränzenden möglichst vermieden
werden. Dieselben müssen nämlich durch ein landesherrliches
Gesetz gebunden seyn: alle Bäume, die auf einem Bruchufer stehen
, früher abzuhauen und förtzuschaffen, ehe sie in den Flufs
stürzen; bey schiffbaren Flüssen, so bald sie den Ziehweg, der
zu 18 Fufs Breite festzusetzen wäre, schmälern ; die Wurzeln
und Baumstöcke aber fort zu schaffen, wenn sie vom Strom dergestalt
unterhöhlt sind, dafs sie unfehlbar in dén Flufs stürzen
müssen. Früher aber nicht, weil sie zur Festigkeit des Ufers bey-
tragen. Die Wasserbaubeamten müssen jedoch au thorisirt seyn , einem
jeden Flufsangränzer den Auftrag , wegen Abräumung der
Bäume und Fortschaffung der Wurzeln und Baumstöcke, zu machen
, den diese pünktlich ohne den mindesten Aufenthalt Folge
zu leisten hätten. Im Zögerungsfall müfsten die Wasserbaubeamten
die Arbeiten auf jener Kosten bewerkstelligen lassen , die
von den politischen Behörden beyzutreiben wären. Da , wo der
Landesherr an den Flufs gränzt hätten die Local- Baubeamte ohne
weitere Anzeige die Arbeiten auf Kosten des Aerariums bewerkstelligen
zu lassen , und die Kosten in dem jährlichen Bau-Etat
aufzunehmen.
§■ 193. Die Steinzange Fig.41. Tab. 100. ist zur Aufhebung
kleiner Steine und der Utensilien die zuweilen ins Wasser fallen,
sehr bequem. Man kann ihr zwey oder drey Zacken geben und
sie so leicht als möglich machen. Mit der Steinklaue , Fig. 40.
werden grofse Steine aufgehoben. Mittelst der Hangesäule a und
den darin befindlichen Löchern l , wodurch der Zapfen von der
Scheibe c gesteckt wird und den Rollen e und ƒ kann man dieselbe
in die tiefsten Stellen des Flusses hinablassen, wo alsdann
die Säule a zwischen den zwo Streben d (es ist hier nur eine
sichtbar) und den Rollen e ,/ , vertical hängt. Ist diese Klaue
mit der Erdwinde g und des Zugseiles h dergestalt zugezogen, dafs
sie den zu hebenden Stein fafst, sofwird das Zugseil immer straffer
angespannt und die Säule d steigt zwischen dem Seil i so weit
herauf als es nöthig ist. Wenn man statt der Zangen h an eisernen
Rahmen Drathnetze anbringt, so kann man diese Maschinen
auch zur Aufforderung des Schlammes und Sandes gebrauchen.
§. 194. Die Hebekeile T. ido F. 3o, b, c, werden folgender-
massen zur Aufhebung der Steine gebraucht. In dem zu hebenden
Stein a wird ein 9“ tiefes und ein 2 — 3" weites Loch gebohrt.
Darin wird zu erst der Keil r, Welcher mittelst einer Kette ƒ mit
dem Zugseil e verbunden ist, gesteckt, dessen eine Hälfte nach
der Wand des Bohrloches und die andere schräg und glatt gebildet
ist. Längs diesem wird der in einer runden Stange d d auslaufende
Treibkeil b, in das Bohrloch hinabgetrieben, und bey-
de Keile werden mit einem Seile bey g umwunden. Jetzt wird
die Erdwinde h in Bewegunggesetzt ', der Stein auf-und die Keile
herausgezogen, um abermahls gebraucht zu werden. W ill man
die Kraft vergröfsern, so mögen dabey die im 4- B.S. 276 U.s.w. beschriebenen
Zugmaschinen angewendet werden. Einer ähnlichen
Methode hat sich Smeaton bey dem Bau auf dem Edyston-Felsen
die im lii. B. S. 343 beschrieben ist, bedient. In dem Fahrwasser
der Flüsse müssen jedoch Arbeiten der Art wo möglich während
den niedrigsten Wasserständen also vorzüglich des Winters
Und nach den Sommerfluthen geschehen.
§. 195. Bäume, die der Quere oder Länge des Stromes nach
in dem Flusse liegen ohne das Fahrwasser zu schliefsen oder für
die Schiffahrt gefährlich zu seyn ; die aber Kies - und Sandanlagen
hervorbringen und den Lauf des Flusses verderblicher machen
und die man ohne grofse Kosten nicht fortschaffen kann, müssen
in kleinere Stücke gesägt werden, damit die Hochgewässer dieselben
wegzuführen vermögend sind.
§■ 196. Die Absägung der Pfähle und schief oder vertical
Stehender Bäume unter Wasser könnte hier übergangen werden,
da bereits davon im 4. B. S. 294. u. s. w. gehandelt ist , wenn ich
nicht noch eine sehr brauchbare Säge zu beschreiben hätte, die
K Band, 2 3.